2005 Ausländerrecht 531

[...]

115 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 13 lit. f BVO
- Gemäss kantonaler Praxis ist die finanzielle Unabhängigkeit (BGE
124 II 110) nicht gegeben, wenn eine Familie, die vorläufig
aufgenommen ist, von der öffentlichen Hand teilunterstützt wird (E.
2.2 und 2.3)
- Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzig zum Zweck, dass
der Jugendliche bei der Lehrstellensuche angeblich bessere Chancen
hat, ist nicht zulässig (E. 2.4)

Auszug aus dem Entscheid des Rechtsdienstes des Migrationsamts Kanton
Aargau vom 10. August 2005 in Sachen Familie S.

Aus den Erwägungen

2.
2.2 Der Einsprecher hält sich seit Oktober 1997, d.h. seit 7 ¾
Jahren und seine Familie seit August 1999, d.h. seit sechs Jahren in
der Schweiz auf. Damit erfüllen die beiden ältesten Kinder A. und
B., welche beide älter als 13 Jahre sind, die zeitlichen Anwesen-
heitsvoraussetzungen von fünf Jahren. Davon profitieren die übrigen
2005 Verwaltungsbehörden 532

Familienmitglieder indirekt, so dass damit die ganze Familie S. die
zeitlichen Voraussetzungen für eine Härtefallregelung erfüllt. Ausser-
dem haben sich die Einsprecher bislang nichts zu Schulden kommen
lassen und sind - soweit dies den Akten zu entnehmen ist - sowohl
beruflich als auch sozial gut integriert. Diese Ansicht vertritt of-
fensichtlich auch die Sektion, da sie den ablehnenden Entscheid
einzig auf wirtschaftliche Gründe stützt. Zu prüfen bleibt demnach,
ob die Einsprecher in der Schweiz wirtschaftlich ausreichend gut
integriert bzw. finanziell unabhängig sind.
2.3 Der Einsprecher weist keine Betreibungen oder Verlust-
scheine auf. Der kantonale Sozialdienst kommt jedoch für die Kran-
kenkassenprämien der Familie S. vollumfänglich auf, was von den
Einsprechern auch nicht bestritten wird. Somit werden sie zumindest
teilweise durch die öffentliche Hand unterstützt. Damit erfüllen die
Einsprecher die Voraussetzung der finanziellen Unabhängigkeit, wel-
che für die Annahme eines Härtefalles gemäss Art. 13 lit. f BVO un-
erlässlich ist, nicht. Folglich kann offen gelassen werden, wie es sich
mit den eher knappen Einnahmen der Einsprecher im Vergleich zu
ichren Ausgaben gestützt auf die Richtlinien für die Ausgestaltung
und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) konkret verhält.
Anzufügen bleibt, dass es für eine kinderreiche Familie, die vorläufig
aufgenommen ist, zwar schwierig ist, finanziell vollständig auf eige-
nen Füssen zu stehen. Allerdings gab es viele kinderreiche Familien,
namentlich aus Serbien-Montenegro, die der in der Schweiz mit einer
Jahresaufenthaltsbewilligung lebende und arbeitende Familienvater
erst nachziehen konnte, nachdem er die finanziellen Voraussetzungen
gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. c BVO erfüllte. Es geht nicht an und liesse
sich mit der Rechtsgleichheit auch nicht vereinbaren, wenn die
Einsprecher diesbezüglich privilegiert behandelt würden. Dies gilt
umso mehr, als mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
nunmehr die aktuelle Wohnsitzgemeinde der Einsprecher und nicht
mehr der Bund für die Bezahlung der Gesundheitskosten aufkommen
müsste. Mit einem Zusatzverdienst der Ehefrau ist es schliesslich
möglich, wirtschaftlich vollständig auf eigenen Füssen zu stehen.
Der Einsprecherin wird geraten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten
eine Teilzeittätigkeit zu suchen.
2005 Ausländerrecht 533

2.4 Unbeachtlich ist auch das Vorbringen der Einsprecher, dass
es für die Kinder bei der Lehrstellensuche besonders wichtig sei,
über eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung zu verfügen, da der An-
tritt einer Lehrstelle durch den Status der vorläufigen Aufnahme
nicht ausgeschlossen wird und die mit dem Status der vorläufigen
Aufnahme verbundenen Unsicherheiten und Beschränkungen praxis-
gemäss keine Elemente des Härtefalles darstellen (vgl. Urteil
2A.29/2001 vom 2. April 2001, insb. E. 1a und 2d). Zwar kann nicht
ausgeschlossen werden, dass die Nationalität oder der Aufenthalts-
status bei gewissen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Einfluss auf
die Vergabe von Lehrstellen haben kann. Dies wäre diskriminierend.
Generell ist zum vorgebrachten Argument Folgendes zu sagen: Heute
stehen alle in der Schweiz lebenden Jugendlichen vor der schwieri-
gen, zeitaufwendigen und teilweise auch frustrierenden Aufgabe, ei-
ne ihren Fähigkeiten und Interessen entsprechende Lehrstelle zu fin-
den. Entscheidend sind dabei in erster Linie die (schulischen) Leis-
tungen. Die Lehrstellensuche wird nicht einfacher, wenn sich die
Jugendlichen auf einen bestimmten Beruf fixieren, bei dem mögli-
cherweise die Lehrstellennachfrage grösser als das entsprechende
Angebot ist. Von den Jugendlichen wird ebenfalls Flexibilität erwar-
tet, d.h. sie müssen notgedrungen auch eine Lehrstelle annehmen, die
bei ihnen lediglich zweite oder dritte Priorität geniesst. Der
Einsprecher A. (geb. 1988) bringt nun nichts vor, was darauf schlies-
sen lässt, dass er trotz vorläufiger Aufnahme keine reellen Chancen
hat, eine Lehrstelle zu finden. Er hat vielmehr die gleichen Probleme
wie schweizerische oder ausländische Jugendliche. Daraus kann er
jedenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten.