2005 Ausländerrecht 533

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116 Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen wegen häuslicher Gewalt

Auszug aus dem Entscheid des Rechtsdienstes des Migrationsamts Kanton
Aargau vom 3. Juni 2004 in Sachen F.G., bestätigt durch Urteil des Bundesge-
richts 2A.131/2005 vom 14. September 2005
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Aus den Erwägungen

1.
Der Einsprecher ist Bürger eines Nicht-EG/EFTA-Staates und
hat daher kein originäres Aufenthaltsrecht gestützt auf das Abkom-
men zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-
staaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ande-
rerseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeits-
abkommen, FZA; SR 0.142.112.681). Er ist indessen mit einer
deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Solange diese Ehe rechtlich
nicht aufgelöst ist, erlischt das Aufenthaltsrecht des Einsprechers
grundsätzlich nicht (Weisungen und Erläuterungen des Bundesamtes
für Zuwanderung, Integration und Auswanderung [IMES] über die
schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten sowie den EFTA-Mitgliedstaaten
Norwegen, Island und dem Fürstentum Liechtenstein [nachfolgend
Weisungen VEP], Ziff. 8.6; Rundschreiben des IMES vom 16. Januar
2004 Ziff. 4). Nachdem der Einsprecher aber wegen Straftaten zum
Nachteil seiner Ehefrau rechtskräftig verurteilt ist, diese die Wie-
deraufnahme der Ehe kategorisch ausschliesst und die Gründe für die
Weigerung, das Eheleben wieder aufzunehmen, objektiv begründet
erscheinen, ist das Festhalten des Einsprechers an dieser Ehe als
rechtsmissbräuchlich zu taxieren (grundsätzlich: Urteil 2A.246/2003
vom 19. Dezember 2003; BGE 128 II 145 E. 2 und 3 S. 151 ff.; 127
II 49 E. 5 S. 56 ff.). Entsprechend kann sich der Einsprecher nicht
mehr auf den Schutz des Familienlebens nach den Bestimmungen
des FZA oder nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK; SR 0.101) berufen (Weisungen VEP Ziff. 8.6, in fine). Folg-
lich ist die Ausweisung ausschliesslich nach innerstaatlichem Recht
zu prüfen.
2.
(...) Der hier mit einer Aufenthaltsbewilligung lebende Einspre-
cher erfüllt den Ausweisungsgrund gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a
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ANAG, nachdem er rechtskräftig zu einer Gefängnisstrafe von sechs
Wochen verurteilt worden ist.
3.
3.1 Ausgangspunkt für die Schwere des Verschuldens gemäss
Art. 16 Abs. 3 ANAV ist das ausgefällte Strafmass. Das Bundesge-
richt legt eine Grenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe fest, von der an
in der Regel keine Aufenthaltsbewilligung mehr zu erteilen ist. Dies
betrifft straffällige, mit einer Schweizerin verheiratete Ausländer,
wenn sie um eine erstmalige Bewilligung nachsuchen oder nach
bloss kurzer Aufenthaltsdauer die Erneuerung der Bewilligung bean-
tragen (mit BGE 110 Ib 201, Reneja, eingeleitete Praxis zu Art. 7
Abs. 1 ANAG; BGE 120 Ib 6 E. 4b S. 13 f.; diese Praxis ist - eine in-
takte Ehe vorausgesetzt - auch bei Ehegatten von EG/EFTA-Staats-
angehörigen anwendbar, Urteil des Bundesgerichts 2A.273/2003
vom 7. April 2004, E. 4.1).
3.2 (...)
3.2.3 Unter häuslicher Gewalt wird die Anwendung oder
Androhung physischer, psychischer oder sexueller Gewalt nament-
lich unter Paaren in bestehender oder aufgelöster Ehe sowie zwi-
schen Eltern und Kindern verstanden. Häusliche Gewalt als solche ist
kein strafrechtliches Delikt. Darunter sind aber strafrechtlich eindeu-
tige Delikte zu subsumieren wie zum Beispiel Tätlichkeiten, Körper-
verletzung, Drohung, sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung. Auf-
gabe aller kantonalen Behörden ist es, häusliche Gewalt zu stoppen,
Eskalationen zu verhindern sowie Opfer maximal und nachhaltig zu
schützen. Täter sind zudem zur Verantwortung zu ziehen (weiterfüh-
rend: http://www.ag.ch/interventionsprojekt), wobei sie in erster Li-
nie strafrechtlich zu belangen sind. In diesem Zusammenhang ist auf
die per 1. April 2004 in Kraft gesetzte Änderung des Strafgesetzbu-
ches vom 3. Oktober 2003 (Amtliche Sammlung des Bundesrechts
2004, S. 1403 - 1407) hinzuweisen, wonach Gewalt in Ehe und Part-
nerschaft neu von Amtes wegen verfolgt wird. Der eidgenössische
Gesetzgeber setzt mit dieser Änderung die Strafverfolgungsschran-
ken tiefer und bietet den Kantonen eine wichtige Hilfestellung in ih-
ren Bemühungen, die häusliche Gewalt wirksam zu bekämpfen. Die
Täter zur Verantwortung zu ziehen erschöpft sich jedoch nicht darin,
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sie nur strafrechtlich zu belangen. Gegen sie ist im Rahmen der
bestehenden Gesetzgebung und Rechtsprechung ebenfalls die Ver-
hängung ausländerrechtlicher Massnahmen zu prüfen. Insofern ist
nicht zu beanstanden, wenn die Sektion eine härtere Gangart bei der
ausländerrechtlichen Sanktionierung von Tätern einschlägt, die De-
likte im Kontext der häuslichen Gewalt begangen haben. Einschrän-
kend ist allerdings festzuhalten, dass die Weg- oder Ausweisung ei-
nes Täters nicht ausschliesslich mit generalpräventiven Überlegun-
gen begründet werden darf. Zu fragen ist in erster Linie, wie schwer
das Verschulden aus fremdenpolizeilicher Sicht wiegt.
3.2.4 Der Einsprecher wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt,
die deutlich unter dem Richtwert von zwei Jahren liegt. Bei den zwei
Jahren handelt es sich allerdings nur um einen Richtwert; bezüglich
des Strafmasses wird keine feste Grenze gezogen (BGE 120 Ib 6
E. 4b S. 14). Entscheidend ist - wie bereits erwähnt - das individuelle
Verschulden des Täters. Im vorliegenden Fall liegt keine Begründung
des Strafmasses gemäss Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbu-
ches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) vor, da der Einspre-
cher den Strafbefehl akzeptiert hat. Indessen sind die zum Nachteil
seiner Ehefrau begangenen Straftaten gravierend und verabscheu-
ungswürdig. Erschwerend kommt das weitgehend fehlende Un-
rechtsbewusstsein des Einsprechers hinzu (vgl. Kurzeinvernahme:
"Eheleben: zwischendurch Streit aber sonst ist alles gut" und act. X
wo er die Auseinandersetzung als "Unfall" bezeichnet), was eine
ungünstige Legalprognose für künftiges Wohlverhalten impliziert.
Insgesamt wiegt das Verschulden des Einsprechers aus fremden-
polizeilicher Sicht nicht mehr leicht. Entsprechend besteht ein
wesentliches öffentliches Interesse, den Einsprecher auszuweisen
(vgl. BGE 122 II 433 E. 2c S. 436 f., wo das Bundesgericht bei
"schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schwe-
ren Betäubungsmitteldelikten, und erst recht bei Rückfall bzw.
wiederholter Delinquenz [...] ein wesentliches öffentliches Interesse
an einer Ausweisung" bejaht).
4. (...)
4.2 Der heute 31 ½ Jahre alte Einsprecher hält sich knapp ein
Jahr in der Schweiz auf und beherrscht die deutsche Sprache kaum.
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Er gab zwar anlässlich seiner polizeilichen Anhaltung in der Coop X.
am 24. März 2004 an, deutsch zu verstehen, erfasste aber den
Sachverhalt erst, nachdem eine spanisch sprechende Angestellte
beigezogen worden war. Weiter teilte er am 7. April 2004 mit, bei der
Garage Y. in Z. zu arbeiten. Gemäss Beschluss der Kerngruppe für
das Sozialwesen der Stadt X. vom 26. März 2004 ist der Einsprecher
allerdings arbeits- und mittellos und bezieht rückwirkend ab 1. April
2004 Sozialhilfe. Der Einsprecher ist nach dem Gesagten nicht integ-
riert. Deswegen kann er unter diesem Titel nichts zu seinen Gunsten
ableiten.
5.
Drohende Nachteile gemäss Art. 16 Abs. 3 ANAV, die es abzu-
wehren gilt, sind keine ersichtlich und werden auch nicht vorge-
bracht. Festzuhalten ist vielmehr, dass der Einsprecher die prägenden
Jahre als Jugendlicher in der Dominikanischen Republik verbrachte,
wo er auch die Schulen besuchte. Dort war er auch erwerbstätig; ge-
mäss seinen Aussagen sei seine "wirtschaftliche Lage [...] durch
meine Arbeit als Aufseher einer Tankstelle abgesichert". Zwar dürfte
es ihm nicht leicht fallen, dorthin zurückzukehren, da er sich auf ein
Leben in der Schweiz eingestellt hat. Hier hat er ebenfalls die besse-
ren wirtschaftlichen Perspektiven. Allerdings wird er - Arbeitswille
vorausgesetzt - in seinem Herkunftsland beruflich schnell wieder
Fuss fassen können. Für eine allfällige Übergangszeit kann er nöti-
genfalls Unterhaltszahlungen von seiner Ehefrau erwirken. Schliess-
lich blieb die Ehe kinderlos. Unter diesen Umständen ist dem Ein-
sprecher eine Rückkehr in die Dominikanische Republik problemlos
zumutbar.
6.
Zusammenfassend wiegt das Verschulden des Einsprechers aus
fremdenpolizeilicher Sicht nicht mehr leicht. Folglich besteht ein we-
sentliches öffentliches Interesse, ihn zum Schutz der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit auszuweisen. Sein privates Interesse am
wieteren Verbleib in der Schweiz erschöpft sich darin, dass er hier
die besseren wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten als in der
Dominikanischen Republik hat. Dieses private Interesse vermag
indessen das öffentliche bei weitem nicht aufzuwiegen. Die Auswei-
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sung erweist sich, gemessen am nationalen Recht, als verhältnismäs-
sig. Sie hält ebenfalls vor Art. 8 EMRK stand, da die Ehe als endgül-
tig gescheitert zu betrachten ist. Im Übrigen kann dem Einsprecher
für die Teilnahme an einer allfälligen Scheidungsverhandlung ein
Einreisevisum ausgestellt werden, falls der Richter das persönliche
Erscheinen des Einsprechers als notwendig erachtet. Die Einsprache
(Haupt- und Eventualantrag) ist nach dem Gesagten als unbegründet
abzuweisen.