III. Bau -, Raumplanungs- und Umweltschutz
117 Einsprachefrist
- Die Frist für die Erhebung von Einsprachen gegen ein Baugesuch
beginnt einen Tag nach der Veröffentlichung zu laufen.
Aus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom
15. Februar 2005 i.S. G. und N. gegen Stadtrat Aarau
Sachverhalt:
Der Stadtrat veröffentlichte das Baugesuch von B. am 1. Sep-
tember 2004 und legte es gleichzeitig öffentlich auf. Gegen das
Baugesuch erhoben G. und N. am 21. September 2004 Einsprache.
Der Stadtrat trat darauf nicht ein mit der Begründung, dass sie die
Einsprachefrist um einen Tag verpasst hätten. Auf Beschwerde hin
hob das Departement Bau, Verkehr und Umwelt den Nichteintretens-
entscheid auf.
Aus den Erwägungen:
2. a) Gemäss § 60 Abs. 2 BauG wird das Baugesuch vom Ge-
meinderat veröffentlicht und während 20 Tagen öffentlich aufgelegt.
Einsprachen sind innert der Auflagefrist einzureichen. (...)
b) Verfügungen und Entscheide sind als solche zu bezeichnen
und den Beteiligten sowie allfälligen weiteren in ihren schutzwür-
digen Interessen Betroffenen schriftlich zu eröffnen. Das Baugesetz
sieht für einige Verwaltungsakte eine besondere Form der Eröffnung
vor, und zwar durch die Publikation (vgl. § 60 Abs. 2 BauG; ERICH
ZIMMERLIN, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau,
2. Auflage, Aarau 1985, § 3 N 7, S. 36). Nachdem es sich auch bei
der Publikation um eine Eröffnung handelt, finden die Regeln
betreffend den Fristenlauf Anwendung. Daraus ergibt sich, dass für
die Berechnung der Fristen, deren Unterbruch und die Wiederherstel-
lung gegen die Folgen der Säumnis sinngemäss die Vorschriften der
Zivilprozessordnung gelten (vgl. § 31 VRPG). Gemäss § 81 Abs. 1
des Zivilrechtspflegegesetzes vom 18. Dezember 1984 (Zivilprozess-
ordnung, ZPO; SAR 221.100) wird bei der Berechnung einer nach
Tagen bestimmten Frist der Tag der Eröffnung der Frist oder der
Zustellung eines Entscheides nicht mitgezählt.
(...) Demzufolge beginnt die Einsprachefrist erst nach der Pu-
blikation zu laufen (vgl. Josef Schwere, Das Baubewilligungsver-
fahren nach aargauischem Recht, Zürich 1971, S. 75). Erfolgte die
Publikation am Mittwoch, 1. September 2004, hatte die Auflagefrist
somit vom 2. September 2004 bis zum 21. September 2004 zu
dauern. (...)