2005 Strafvollzug 587

IV. Strafvollzug



122 Widerruf der Bewilligung der Strafverbüssung in Form der Halbgefan-
genschaft und Anordnung des Normalvollzugs.
Haft- und Gefängnisstrafen sind gemeinsam zu vollziehen. Kommt zur
Gefängnisstrafe nachträglich eine Haftstrafe hinzu und übersteigt die Ge-
samtdauer der Strafen die zulässige Höchstdauer von 6 Monaten für die
Bewilligung der Halbgefangenschaft, so ist diese zu widerrufen.

Aus dem Entscheid des Regierungsrates vom 9. März 2005 i.S. K.W. M.-G.
gegen Departement des Innern

Aus den Erwägungen:

1. a) Die Sektion Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend:
Vorinstanz) begründet die angefochtene Verfügung damit, dass Haft-
und Gefängnisstrafen, die wie im vorliegenden Fall im Vollzug zu-
sammen fallen, gemäss Art. 2 Abs. 3 VStGB 1 gemeinsam zu voll-
ziehen seien. Der Beschwerdeführer habe, unter Anrechnung von 1
Tag Untersuchungshaft, eine Strafe von insgesamt 6 Monaten und 4
Tagen zu verbüssen. Dementsprechend sei die für die Halbgefangen-
schaft zulässige Maximaldauer von 6 Monaten gemäss § 39 Abs. 1
SMV überschritten. Entsprechend § 44 SMV sei die rechtskräftig
ausgesprochene Bewilligung für den Vollzug im Sonderregime zu
widerrufen, da eine Voraussetzung für den besonderen Vollzug weg-
gefallen sei.
b) Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein,
die erst nach erfolgter Bewilligung der Halbgefangenschaft (29. Juli
2004) am 11. August 2004 vom Bezirksamt Bremgarten ausgefällte
Strafe von 5 Tagen Haft, abzüglich 1 Tag Untersuchungshaft, sei als
eigenständige Strafe zu qualifizieren. Der Vollzug dieser Strafe habe
nichts mit dem Vollzug der Gefängnisstrafe von 6 Monaten zu tun, es
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handle sich mithin nicht um einen gemeinsamen Vollzug im Sinne
von § 39 Abs. 2 SMV. Demnach gehe es nicht an, im nachhinein die
Dauer zusammen zu zählen und die beiden Strafen gemeinsam zu
vollziehen. Nachdem der Strafantritt für die Strafe von 6 Monaten
auf den 1. April 2005 festgelegt worden sei, habe die Möglichkeit be-
standen - und bestünde auch weiterhin -, dass er (der Beschwerde-
führer) die restliche Haftstrafe von 4 Tagen vorher verbüssen könne,
zumal in diesem Fall überhaupt keine öffentlichen Interessen tangiert
seien. Voraussetzung für einen Widerruf sei gemäss § 26 Abs. 1
VRPG aber, dass wichtige öffentliche Interessen einen solchen erfor-
dern; die Aufhebung der Bewilligung verstosse somit gegen diese
Bestimmung.
2. a) Treffen Haftstrafen und eine Gefängnisstrafe im Vollzug
zusammen, so sind sie gemeinsam entsprechend der Dauer der Ge-
fängnisstrafe gemäss den Artikel 37, 37bis Ziffer 1 Absatz 1 oder Zif-
fer 2 StGB zu vollziehen (Art. 2 Abs. 3 VStGB 1). Gemäss Art. 1
Abs. 1 VStGB 3 und § 39 SMV können sodann Freiheitsstrafen bis
zu 6 Monaten, nicht aber Umwandlungsstrafen, in der Form der
Halbgefangenschaft vollzogen werden (§ 39 Abs. 1 SMV). Massgeb-
lich ist die von der urteilenden Behörde ausgesprochene Strafdauer
ohne Abzug von Untersuchungshaft oder bereits erstandenen Teil-
strafen. Beim gemeinsamen Vollzug mehrerer Strafen wird auf die
Gesamtdauer abgestellt (§ 39 Abs. 2 SMV). Gemeinsam zu voll-
ziehende Strafen müssen im Übrigen weder zum gleichen Zeitpunkt
noch von denselbem Gericht ausgesprochen worden sein, wie der
Beschwerdeführer anzunehmen scheint. Aus Art. 3 VStGB 1 ergibt
sich sogar, dass die Strafen aus verschiedenen Kantonen stammen
können. Aus den nachfolgenden Gründen ist auch im vorliegenden
Fall auf die Gesamtdauer der zu vollziehenden Strafen abzustellen
und damit eine Berechtigung zum Vollzug in Halbgefangenschaft ab-
zulehnen:
Im Bereich der Sondervollzugsform der Halbgefangenschaft
findet sich in § 44 SMV eine spezialgesetzliche Regelung des Wider-
rufs, welcher naturgemäss "im nachhinein" und damit erst nach Ein-
tritt der formellen Rechtskraft eines Entscheides erfolgt (vgl. Ulrich
Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich
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2002, N 994 ff.). Die Bewilligung wird demgemäss u.a. dann
widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den besonderen Vollzug
weggefallen sind (Abs. 1 lit. b). Voraussetzung für die Bewilligung
der Halbgefangenschaft ist aber u.a. eine Höchstdauer der zu vollzie-
henden Strafe oder der gemeinsam zu vollziehenden Strafen von 6
Monaten. Diese wird hier unbestrittenermassen überschritten, so dass
sich der Widerruf der Bewilligung zum Vollzug in Halbgefangen-
schaft schon aus diesem Grund als zulässig erweist. Auf § 26 Abs. 1
VRPG muss nicht zurückgegriffen werden, weshalb auch offen blei-
ben kann, ob der Widerruf durch wichtige öffentliche Interessen
gefordert ist; § 44 SMV hat diese Abwägung bereits vorgenommen.
Ziff. 6 der Bewilligungsverfügung der Vorinstanz vom 29. Juli 2004
enthält zudem einen sog. Widerrufsvorbehalt. Demnach kann bei
strafbaren Handlungen, begangen nach Zustellung der Verfügung,
die Gewährung des Sondervollzugs neu geprüft werden. Zwar ent-
spricht der Wortlaut dieses Widerrufsvorbehalts nicht genau dem
zeitlichen Ablauf im vorliegenden Fall: hier beging der Beschwerde-
führer die zweite strafbare Handlung am 23. Juli 2004 und somit so-
gar bereits vor Erlass dieser Verfügung. Die angefügte Widerrufs-
klausel bringt aber deutlich zum Ausdruck, dass auch im Zeitpunkt
der Ausfertigung der Verfügung noch nicht bekannte Straftaten im
Sinne von Art. 2 Abs. 3 VStGB 1 gemeinsam mit der bereits zum
Vollzug gemeldeten Strafe vollzogen werden sollen; dies ohne Frage
mindestens solange, als der Vollzug der Erststrafe erst angesetzt und
überhaupt noch nicht begonnen hat. Wäre dem nicht so, würde der
entsprechenden bundesrechtlichen Regelung über den gemeinsamen
Vollzug von mehreren ausgefällten Strafen faktisch die Anwendung
versagt.
b) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Strafvollzug in der
Form der Halbgefangenschaft durch die Vorinstanz zu Recht
widerrufen wurde. Von Amtes wegen ist allerdings Ziff. 1 der ange-
fochtenen Verfügung so zu berichtigen, als die mit Verfügung vom
29. Juli 2004 erteilte Bewilligung für eine Strafverbüssung in Form
der Halbgefangenschaft gestützt auf das oben Ausgeführte widerru-
fen - statt abgebrochen - wird. Der Beschwerdeführer hat demzufolge
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die gegen ihn ausgesprochenen Freiheitsstrafen von einer Gesamt-
dauer von 6 Monaten und 5 Tagen im Normalvollzug zu verbüssen.