2005 Schulrecht 591

V. Schulrecht



123 Schulrecht. Übertritt von der Primar- in die Bezirksschule
- Übertritt auf Empfehlung der Lehrperson oder aufgrund bestandener
Übertrittsprüfung (Erw. 3.a).
- Sind die Eltern mit der Empfehlung der Lehrperson nicht einverstan-
den, entscheidet die Schulpflege über den prüfungsfreien Übertritt
(Erw. 3.a und 5).
- Wird der verweigerte Übertritt in eine höhere Schulstufe aufgrund ei-
ner dagegen erhobenen Beschwerde vorsorglich gestattet, dürfen die
dort erbrachten Leistungen für den Entscheid über die Beschwerde
grundsätzlich nicht berücksichtigt werden; Ausnahmen von diesem
Grundsatz (Erw. 6).

Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 30. November 2005 i.S. M.M.
gegen den Entscheid des Schulrats des Bezirks B.

Aus den Erwägungen:

3. a) Gemäss § 1 der Verordnung über die Übertrittsprüfungen
in die Sekundar- und Bezirksschule vom 17. November 2004 (Über-
trittsprüfungsverordnung; SAR 421.355) können Schülerinnen und
Schüler von der Primarschule in die Bezirksschule übertreten, wenn
sie eine entsprechende Empfehlung der zuständigen Lehrpersonen
erhalten oder eine Übertrittsprüfung nach dieser Verordnung bestan-
den haben. Weiter hält § 73 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG; SAR
401.100) fest, dass die Schulpflege über die Zuweisung der
Schülerinnen und Schüler in Stufen und Typen entscheidet, wenn
sich die Inhaber der elterlichen Sorge der Beurteilung der Schule
nicht anschliessen können. Dies bedeutet erstens, dass der Übertritt
von der Primarschule in die Bezirksschule entweder auf Empfehlung
der Lehrperson oder aufgrund bestandener Übertrittsprüfung erfolgt,
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und zweitens, dass die Schulpflege über den prüfungsfreien Übertritt
entscheidet, wenn die Eltern mit der Empfehlung der Lehrperson
nicht einverstanden sind. Für das Empfehlungsverfahren gelten die
Weisungen des Erziehungsrats vom 1. Oktober 1973 betreffend
Übertritt an die Sekundar- oder Bezirksschule, wonach die Empfeh-
lung aufgrund der erbrachten Leistungen, der Arbeitsdisziplin und
der Entwicklungsprognose zu erfolgen hat. Dabei sollen die
Leistungsnoten nicht in erster Linie und allein für die Empfehlung
als massgebend betrachtet werden, und die Eignung für die höhere
Schulstufe ist weniger vom angelernten Wissen als von der gesamten
geistigen Haltung her abzuklären. Zur prüfungsfreien Aufnahme in
die Bezirksschule dürfen nur Schülerinnen und Schüler empfohlen
werden, deren Verbleiben aus guten Gründen erwartet werden kann.
Als Richtwert für einen prüfungsfreien Übertritt an die Be-
zirksschule gilt im Kanton Aargau praxisgemäss die Durchschnitts-
note 5,0 in den Promotionsfächern. Einen Übertrittsanspruch lässt
sich daraus jedoch nicht ableiten. Der Übertrittsentscheid erfolgt
nach Massgabe der erziehungsrätlichen Weisungen und stellt eine
ganzheitliche Beurteilung dar.
(...)
5. a) Das Instruktionsverfahren hat eindeutig ergeben, dass
die Beschwerdeführerin weder von den beiden Lehrerinnen noch von
der Schulleitung oder Schulpflege in irgendeiner Form darauf
aufmerksam gemacht wurde, dass sie einen Entscheid der Schul-
pflege zum prüfungsfreien Übertritt verlangen könne, falls sie mit
der von den beiden Lehrerinnen abgegebenen Empfehlung nicht ein-
verstanden ist. Vielmehr wurde ihr von der Schule mitgeteilt, die ein-
zige Möglichkeit bestünde darin, die Übertrittsprüfung abzulegen.
Unter diesen Umständen ist es nicht erstaunlich, dass die Be-
schwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren gegen die nicht be-
standene Übertrittsprüfung vor dem Schulrat den Antrag stellte, es
sei ihr gestützt auf die Leistungen im zweiten Semester der 5. Klasse
der Übertritt an die Bezirksschule zu gestatten. Der Bezirksschulrat
trat darauf jedoch nicht ein mit der unzutreffenden Begründung, der
Entscheid der zuständigen Schulpflege zum prüfungsfreien Übertritt
sei in Rechtskraft erwachsen. Nachdem die Schulpflege B. gar nie ei-
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nen solchen Entscheid getroffen hat und die Mutter der Beschwerde-
führerin von der Möglichkeit, von der Schulpflege einen Entscheid
zum prüfungsfreien Übertritt verlangen zu können, erst im Zusam-
menhang mit der Beschwerde an den Regierungsrat Kenntnis erhal-
ten hat, ist der Beschwerdeführerin nachträglich Rechtsschutz zu ge-
währen. Da die Schulpflege B. sich in ihrer Stellungnahme der Über-
trittsempfehlung der beiden Lehrerinnen angeschlossen hat, wird da-
von abgesehen, die Angelegenheit der Schulpflege zur formellen Be-
schlussfassung zurückzugeben. Der Regierungsrat entscheidet im
vorliegenden Verfahren über den prüfungsfreien Übertritt der Be-
schwerdeführerin in die 1. Klasse der Bezirksschule.
b) Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin
im Zeugnis des ersten Halbjahrs in den für den Übertritt zählenden
Fächern Deutsch, Mathematik und Realien einen Notendurchschnitt
von 4,83 erzielte und damit den Richtwert von 5,0 verpasst hat. Dies
wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Zudem bestehen
auch keine konkreten Anhaltspunkte, dass die von den beiden Lehre-
rinnen vorgenommene Beurteilung der Leistungen und der Arbeits-
haltung der Beschwerdeführerin unzutreffend wäre. Im Ergebnis ist
festzuhalten, dass die Übertrittsempfehlung der beiden Lehrerinnen
an die Sekundarschule im Zeitpunkt ihrer Ausfällung Mitte Februar
2005 sachgerecht gewesen und deshalb nicht zu beanstanden ist.
c) Weiter ist zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin - ih-
rem Antrag entsprechend - aufgrund ihrer Leistungen im zweiten Se-
mester der 5. Klasse der 1. Klasse der Bezirksschule zuzuweisen ist.
(...)
bb) Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im zweiten
Semester der 5. Klasse in mehreren Fächern eine Leistungssteige-
rung verzeichnete und in den Promotionsfächern einen Notendurch-
schnitt von 5,0 erzielen konnte.
Die Durchschnittsnote 5,0 in den Promotionsfächern stellt
für den Übertritt an die Bezirksschule praxisgemäss einen Richtwert
dar. Einen Übertrittsanspruch lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.
Wie bereits oben in Ziffer 3 ausgeführt, hat die Empfehlung der
Lehrperson aufgrund der erbrachten Leistungen, der Arbeitsdisziplin
und der Entwicklungsprognose zu erfolgen. Die Eignung für die hö-
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here Schulstufe ist weniger vom angelernten Wissen als von der ge-
samten geistigen Haltung her abzuklären. Zur prüfungsfreien Auf-
nahme dürfen nur Schülerinnen und Schüler empfohlen werden, de-
ren Verbleib in der oberen Schulstufe aus guten Gründen erwartet
werden kann.
Die beiden zuständigen Primarschullehrerinnen, welche auf-
grund ihres täglichen Kontakts in der Schule und der langen
Beobachtungszeit über die Möglichkeit verfügen, das schulische Po-
tenzial der Beschwerdeführerin richtig einzuschätzen, gelangen in ih-
rer Beurteilung zum Schluss, dass ein späterer Eintritt in die Bezirks-
schule durchaus ein mögliches Ziel für die Beschwerdeführerin sei.
Allerdings müssten dafür die Leistungen und die Konzentration kon-
stant bleiben. Sie sähen das Sekundarschuljahr als eine Chance für
die Beschwerdeführerin, ihre positive Veränderung zu bestätigen.
Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und verständlich. Aufgrund
der Leistungssteigerung der Beschwerdeführerin im zweiten Se-
mester wäre es nach Ansicht des Regierungsrats aber durchaus auch
vertretbar gewesen, wenn die Schule auf ihre ursprüngliche Über-
trittsempfehlung zurückgekommen wäre und die Beschwerdeführerin
nachträglich an die Bezirksschule hätte übertreten lassen. Da jeden-
falls nicht gesagt werden kann, dass sich die beiden Lehrerinnen und
die Schulpflege bei ihrer Beurteilung von sachfremden Erwägungen
haben leiten lassen, so dass diese unter rechtsstaatlichen Gesichts-
punkten als nicht mehr vertretbar erscheinen, sieht sich der Regie-
rungsrat nicht veranlasst einzuschreiten, zumal er sich bei der Über-
prüfung von Übertrittsempfehlungen praxisgemäss eine gewisse
Zurückhaltung auferlegt.
6. a) Die während der Dauer eines Beschwerdeverfahrens
nach einem vorsorglich gestatteten Übertritt in die beantragte höhere
Schulstufe erbrachten Leistungen dürfen in der Regel keine Berück-
sichtigung finden. Bei Promotionsentscheiden kann es grundsätzlich
nur auf die im Aufnahmeverfahren erbrachten Leistungen ankom-
men. Die vorsorgliche Ermöglichung des Schulbesuchs in einer
höheren Klasse oder Stufe will lediglich den Anschluss für den Fall
einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde sicherstellen. Es ist
grundsätzlich auf die Leistungen im Zeitpunkt des ursprünglichen
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angefochtenen Entscheids abzustellen, würde doch andernfalls die
Durchsetzung der Promotionsbestimmungen in Frage gestellt. Der
Grundsatz der Nichtberücksichtigung nachträglicher Leistungen
kann indessen nicht ausnahmslos gelten. Es kann stossend sein, eine
vorsorglich aufgenommene Schülerin, die sich durch besondere An-
strengungen einen Verbleib in dieser Klasse zu erarbeiten erhofft und
dabei nicht nur genügende sondern gute Leistungen erbringt, aus der
Klasse wieder zu entlassen. Eine Mitberücksichtigung nachträglicher
Leistungen lässt sich namentlich dort vertreten, wo der Übertritt
nicht ausnahmslos eine bestandene Prüfung voraussetzt, sondern wo
- wie dies vorliegend der Fall ist - auch ein prüfungsfreier Übertritt
aufgrund einer Empfehlung der bisherigen Klassenlehrperson mög-
lich ist und dementsprechend ein grosser Teil der Schülerinnen und
Schüler ohne Aufnahmeprüfung in die gewünschte Schulstufe aufge-
nommen wird. Bei diesem Aufnahmeverfahren kann nicht von einer
ungerechten, systemwidrigen Privilegierung gesprochen werden,
wenn in einzelnen Fällen statt der Notengebung und Empfehlung der
früheren Klassenlehrperson eine entsprechende Beurteilung späterer
Leistungen durch die Lehrpersonen der oberen Schulstufe zur Auf-
nahme führt. Wie bereits erwähnt, kann aus nahe liegenden Gründen
die Berücksichtigung solcher nachträglich erbrachter Leistungen nur
ausnahmsweise zulässig sein, soll das ordentliche Aufnahmeverfah-
ren nicht seinen Sinn verlieren (vgl. zum Ganzen AGVE 1990 S. 493
ff. mit weiteren Hinweisen; RRB Nr. 1544 vom 12. Juli 1995 i.S.
D.M., mit weiteren Hinweisen; RRB Nr. 1591 vom 16. August 2000
i.S. L.M.).
b) Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Die Lehrpersonen
der Bezirksschule, welche die Beschwerdeführerin seit den Sommer-
ferien unterrichten, erleben sie als fleissig, aktiv und anständig; sie
arbeite zwar noch etwas langsam und sei zuweilen vergesslich.
Aufgrund der bisher erzielten Noten sei sie in der Klasse vor der
Mitte einzuordnen. Wenn sie lerne, ihr Arbeitstempo zu steigern und
ihren Lernfleiss hochhalten könne, dann sei sie in ihren Augen eine
Bezirksschülerin. Im ersten Quartal erzielte die Beschwerdeführerin
in den Promotionsfächern je nach Rundung einen Durchschnitt zwi-
schen 4,77 und 4,94 oder in Punkten ausgedrückt ein Punktetotal
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zwischen 43 und 44,5 Punkten. Gemäss § 24 der Promotionsordnung
für die Volksschule vom 16. Juli 1990 (SAR 421.351) ist für die defi-
nitive Aufnahme in die Bezirksschule in den Promotionsfächern ein
Notendurchschnitt von 4,0 bzw. sind 36 Punkte erforderlich. Diese
Werte hat die Beschwerdeführerin deutlich übertroffen. In Anbet-
racht der bisher guten Leistungen sowie der positiven Einstellung
und Arbeitshaltung der Beschwerdeführerin hat sie reelle Chancen,
die Bezirkschule erfolgreich zu absolvieren. Dies sehen auch der
Klassenlehrer und die übrigen Lehrpersonen so, setzen aber voraus,
dass die Beschwerdeführerin ihren Einsatzwillen beibehält. Weil die
Beschwerdeführerin bereits am Ende der 5. Klasse von ihren
Leistungen her ein Grenzfall gewesen ist und im laufenden Schuljahr
gezeigt hat, dass sie den Anforderungen der Bezirksschule bis jetzt
gut gewachsen ist, wäre es nicht sinnvoll, sie in die Sekundarschule
umzuteilen. Der Beschwerdeführerin ist deshalb der weitere Verbleib
in der Bezirksschule zu gestatten.
(...)