2005 Gemeinderecht 603

VII. Gemeinderecht



125 Gemeindeversammlung; Ton- und Bildaufnahmen während den Ver-
sammlungen sind im Hinblick auf die Wahl- und Abstimmungsfreiheit
nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen zulässig.

Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 27. Juli 2005
in Sachen X. gegen den Gemeinderat Y.

Sachverhalt

In der Gemeinde Y. wurde am 27. April 2005 eine ausserordent-
liche Gemeindeversammlung durchgeführt. Dabei sind während des
ersten Teils der Versammlung Filmaufnahmen gemacht worden, wel-
che Teil einer Multi-Media-Produktion über den Alltag der Ge-
meinderätin A. darstellten.

Aus den Erwägungen

2. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Versammlungsteil-
nehmenden seien durch die Filmaufnahmen irritiert gewesen, was ihr
Abstimmungsverhalten beeinflusst hätte. Infolgedessen seien die Ab-
stimmungsresultate verfälscht worden. Es stellt sich zunächst die
Frage, inwieweit derartige Beanstandungen nach der durchgeführten
Abstimmung noch vorgebracht werden können. Nach langjähriger
Praxis des Bundesgerichts verwirkt ein Stimmberechtigter das Recht
zur Anfechtung einer Abstimmung, wenn er gegen das für die Ab-
stimmung angeordnete Verfahren, das er für unrichtig oder gesetz-
widrig hält, nicht schon vor der Abstimmung Einspruch erhebt (vgl.
Bundesgerichtsentscheid [BGE] 114 Ia 42 E. 4a).
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Es ist fraglich, ob die Umstände, gegen welche sich die Vor-
würfe des Beschwerdeführers nunmehr richten, an Ort und Stelle
ohne weiteres erkennbar waren. Aus der Beschwerde geht nicht her-
vor, ob der Beschwerdeführer selbst während der Versammlung be-
merkt hat, dass gefilmt wird. Insofern kann offen gelassen werden,
ob der Beschwerdeführer sein Recht zur Anfechtung verwirkt hat.
Vielmehr bleibt zu prüfen, ob Filmaufnahmen während einer Ge-
meindeversammlung zulässig sind.
b) Das vorliegend anzuwendende Gemeindegesetz (GG) regelt
in den §§ 22 ff. Organisation und Durchführung der Gemeindever-
sammlung. Es enthält allerdings keine Angaben über die Zulassung
von Filmaufnahmen während einer Gemeindeversammlung. Gemäss
§ 26 GG ist die Gemeindeversammlung öffentlich. Dies bedeutet je-
doch nur, dass zur Gemeindeversammlung jedermann Zutritt hat. Ein
Recht der Teilnehmenden oder Zuhörer auf Bild- und Tonaufnahmen
kann daraus nicht abgeleitet werden. Indessen muss das Verfahren
grundsätzlich so gestaltet sein, dass die Stimmberechtigten ihren
freien Willen zuverlässig zum Ausdruck bringen können. Nach stän-
diger Praxis des Bundesgerichts räumt das Stimm- und Wahlrecht
den Stimmberechtigten allgemein den Anspruch darauf ein, dass kein
Abstimmungs- und Wahlergebnis anerkannt wird, das nicht den
freien Willen der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum
Ausdruck bringt. Jeder Stimmbürger soll seinen Entscheid gestützt
auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Mei-
nungsbildung treffen können (vgl. BGE 119 Ia 271 E. 3a).
Es ist aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszu-
gehen, dass Filmaufnahmen das Abstimmungsverhalten der Ver-
sammlungsteilnehmenden und deren Verhalten während den damit
zusammenhängenden Diskussionen beeinträchtigen und somit das
Abstimmungsergebnis beeinflussen können. Andere Kantone haben
deshalb Ton- und Bildaufnahmen während einer Gemeindeversamm-
lung von der Zustimmung der Teilnehmenden abhängig gemacht
(vgl. Art. 10 des Bernischen Gesetzes über die Information der Be-
völkerung [Informationsgesetz, IG] vom 2. November 1993;
P. Schönbächler, Das Verfahren der Gemeindeversammlung im Kan-
ton Schwyz, 2. Auflage, Einsiedeln/Schwyz 2001, Rz. 30a;
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H.R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz,
3. Auflage, Wädenswil 2000, § 53, S. 164). Da sich die Situation im
Kanton Aargau nicht anders darstellt, hat für diesen grundsätzlich das
Gleiche zu gelten. Es ist somit festzuhalten, dass Gemeindeversamm-
lungen im Kanton Aargau gemäss § 26 GG zwar öffentlich sind, Ton-
und Bildaufnahmen während den Versammlungen aber im Hinblick
auf die Wahl- und Abstimmungsfreiheit nur unter sehr restriktiven
Voraussetzungen zulässig sind. Bei Bildaufnahmen ist eine noch
grössere Zurückhaltung geboten, da diese im Gegensatz zu den Ton-
aufnahmen auch das eigentliche Abstimmungsverhalten der Ver-
sammlungsteilnehmenden festhalten. Bildaufnahmen können deshalb
nur dann gestattet werden, wenn ein nachvollziehbares Interesse des
Filmenden vorliegt und der jeweilige Zweck der Filmaufnahmen
nicht unverhältnismässig ist. Sind diese Bedingungen erfüllt, so sind
zudem die Versammlungsteilnehmenden über die beabsichtigten
Filmaufnahmen zu informieren, und es ist die Zustimmung der Ge-
meindeversammlung einzuholen. Aufnahmen, die dem Versamm-
lungsleiter und damit auch den Versammlungsteilnehmenden nicht
zur Kenntnis gebracht wurden, sind folglich generell unzulässig.
Sollte der Versammlungsleiter feststellen, dass derartige Bildaufnah-
men gemacht werden, so kann er kraft seiner Polizeibefugnisse ein
Verbot durchsetzen (vgl. BGE 111 IV 63 E. 2).
c) Vorliegend wurde zwar nach unbestritten gebliebener Dar-
stellung des Filmenden der Gemeinderat über die geplanten Video-
aufnahmen orientiert. Dieser hat es jedoch in der Folge unterlassen,
die Versammlungsteilnehmenden über die Tatsache zu informieren,
dass gefilmt wird bzw. den Zweck der Aufnahmen bekannt zu geben
und die Zustimmung der Teilnehmenden einzuholen. Es ist demnach
festzuhalten, dass dem Versammlungsleiter ein Fehler unterlaufen ist
und die Aufnahmen nicht rechtmässig erfolgt sind. Allerdings ist
auch darauf hinzuweisen, dass diejenigen, welche die Filmaufnah-
men bemerkt haben, sich während der Versammlung an den Ver-
sammlungsleiter hätten wenden können, um die Einstellung der
Videoaufnahmen zu verlangen. Dies hat aber offenbar niemand für
notwendig erachtet.
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Der Gemeinderat anerkennt in seiner Vernehmlassung den
Fehler und es ist anzunehmen, dass künftig keine derartigen Fälle
mehr vorkommen. Da der Fehler nicht mehr rückgängig gemacht
werden kann, ist die Sache dabei bewenden zu lassen. Eine Aufhe-
bung einzelner, an der ausserordentlichen Gemeindeversammlung
vom 27. April 2005 gefasster Abstimmungsbeschlüsse käme ohnehin
nicht in Frage. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind Fehler bei
der Durchführung von Abstimmungen zwar zu rügen und zu ahnden,
jedoch sind die Ergebnisse gleichwohl als gültig zu erklären, wenn
die festgestellten Rechtsverletzungen nichts am Ergebnis zu ändern
vermögen (vgl. BGE 114 Ia 42 E. 3). Da sämtliche Abstimmungser-
gebnisse eindeutig ausgefallen sind, ist an den diesbezüglichen Be-
schlüssen festzuhalten.
d) Der Beschwerdeführer verlangt die Einziehung und Ver-
nichtung des Filmmaterials. Diesem Begehren kann indes nicht nach-
gekommen werden. Das Aargauische Gemeinderecht sieht keine Re-
gelung vor, die ein derartiges Vorgehen erlauben würde. Das Depar-
tement Volkswirtschaft und Inneres könnte allenfalls aufgrund auf-
sichtsrechtlicher Befugnisse eine Gemeinde verpflichten, unrecht-
mässig zustande gekommene Bildaufnahmen auszuhändigen. Ab-
gesehen davon, dass sich dieses Vorgehen im vorliegenden Fall in
keiner Weise aufdrängt (siehe nachfolgend unter Ziff. 3), beschrän-
ken sich diese Aufsichtsbefugnisse auf das Verhältnis zwischen Kan-
ton und Gemeinde. Hat hingegen wie hier eine Privatperson Video-
aufnahmen an der Gemeindeversammlung gemacht, so besteht für
die urteilende Instanz keine Möglichkeit, die Herausgabe der Auf-
nahmen vom Betreffenden zu verlangen.
3. Anlässlich der Einsichtnahme in das Bildmaterial konnte fest-
gestellt werden, dass sich die in der Vernehmlassung vom 30. Mai
2005 geschilderte Darstellung des Gemeinderats als richtig erwies
und die Aufnahmen keineswegs die Voten der Versammlungsteilneh-
menden zeigen, denn die einzelnen Diskussionen und Abstimmungen
zu den Traktanden wurden nicht aufgezeichnet. Ausserdem wurde
ohne Ton gefilmt. Insgesamt entstand bei der Einsichtnahme der Ein-
druck, dass bei den nur 2 ½ Minuten dauernden Filmaufnahmen die
Gemeinderätin A. im Vordergrund stehen sollte und die Versamm-
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lungsteilnehmenden nur Nebensache waren. Den Videoaufnahmen
kann somit in Bezug auf die Versammlungsteilnehmenden keine da-
tenschutzrechtliche Relevanz beigemessen werden. Ebenso wenig
kann die geltend gemachte Persönlichkeitsverletzung nachvollzogen
werden. Andernfalls steht dem Beschwerdeführer der Weg der Zivil-
gerichtsbarkeit gemäss Art. 28 ff. ZGB offen.