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126 Gemeindeversammlung; die Informationstätigkeit der Gemeindebehör-
den hat sich im Vorfeld einer Gemeindeversammlung grundsätzlich auf
die gesetzlich vorgesehenen Abstimmungserläuterungen des Gemeindera-
tes zu beschränken.
Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 29. Novem-
ber 2005 in Sachen X. gegen den Gemeinderat Y.
Aus den Erwägungen
2. Der Beschwerdeführer beanstandet die Informationsaktivitä-
ten von Gemeindebehörden im Hinblick auf ein an der Gemeindever-
sammlung traktandiertes Geschäft. Insbesondere werden die von der
Schulpflege und der Schulleitung eingesetzten Mittel, wie etwa die
über die Schüler verteilten Schreiben an die Eltern und das E-Mail
vom Schulleiter an das Lehrerkollegium, als unerlaubte Einfluss-
nahme der Behörden in einem Abstimmungskampf bezeichnet. Der
Gemeinderat hingegen erachtet diese als zulässige Informationsmittel
(bezüglich des Schreibens und der Pressemitteilung) oder als schulin-
terne Angelegenheit (E-Mail) und räumt Schulpflege wie auch Schul-
leitung das Recht ein, sich zum Projekt zu äussern und dieses gegen
aussen zu vertreten.
a.) Das vom Verfassungsrecht des Bundes gewährleistete politi-
sche Stimmrecht gibt jeder Bürgerin und jedem Bürger einen An-
spruch darauf, dass kein Abstimmungsresultat anerkannt wird, das
nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und
unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 114 Ia 43). Daraus folgt,
dass jeder Stimmbürger seine Entscheidung gestützt auf einen mög-
lichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung soll tref-
fen können. Die Freiheit der Willensbildung schliesst grundsätzlich
jede direkte Einflussnahme der Behörden aus, welche geeignet wäre,
die freie Willensbildung der Stimmbürgerschaft im Vorfeld von Wah-
len und Abstimmungen zu verfälschen. Eine solche Beeinflussung
liegt etwa dann vor, wenn die Behörde, welche zu einer Sachabstim-
mung amtliche Erläuterungen verfasst, ihre Pflicht zur objektiven In-
formation verletzt sowie über den Zweck und Tragweite der Vorlage
falsch orientiert. Eine unerlaubte Beeinflussung der Stimmberechtig-
ten kann ferner vorliegen, wenn die Behörde in unzulässiger Weise in
den Abstimmungskampf eingreift und entweder positive, zur Siche-
rung der Freiheit der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger aufge-
stellte Vorschriften missachtet oder sich sonst wie verwerflicher Mit-
tel bedient (BGE 112 Ia 335).
b.) In ihrer bisherigen Praxis hat die Beschwerdeinstanz es als
unzulässig erachtet, dass eine Behörde neben dem erläuternden Be-
richt noch mit anderen Mitteln in den Abstimmungskampf eingreifen
darf (Entscheid vom 4. September 1991 i.S. J. K. gegen Einwohner-
gemeinde A.; Entscheid vom 4. Juni 1997 i.S. U. S. gegen Gemein-
derat S.; Entscheid Referendumskomitee O. gegen Gemeinderat O.
in Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1996,
S. 469 ff.). Ausnahmsweise lassen aber Lehre und Rechtsprechung
eine zusätzliche Information der Stimmberechtigten in den Fällen zu,
in denen triftige Gründe eine amtliche Intervention erfordern (vgl.
Werner Stauffacher, Die Stellung der Behörden im Wahl- und Ab-
stimmungskampf, in: ZBl 68/1967, S. 361 ff.). Solche Gründe liegen
etwa dann vor, wenn die Behörde krassen Verzerrungen und Verfäl-
schungen in der gegnerischen Abstimmungspropaganda entgegenzu-
treten oder grobe Fehler richtig zu stellen hat (BGE 112 Ia 337).
c.) Im vorliegenden Fall hat der Gemeinderat die gesetzlich vor-
gesehenen Abstimmungserläuterungen abgegeben. Daneben liess
auch die Schulpflege ein Schreiben über die Schülerinnen und Schü-
ler verteilen und den Inhalt zusätzlich noch in der regionalen Presse
publizieren. Damit hat die Schulpflege unzulässigerweise in den Ab-
stimmungskampf eingegriffen. Der Gemeinderat verkennt hier die
Tragweite der erlaubten Aktivitäten von Gemeindebehörden. Die In-
formationspflicht ist bereits durch die Abstimmungserläuterungen
abgedeckt. Daran ändert auch nichts, dass in diesem Schreiben die
Eltern nicht direkt aufgefordert wurden, für die Vorlage zu stimmen.
Die Schulpflege bringt darin jedenfalls einzig ihre Position zum Aus-
druck, indem sie die Vorteile des Neubaus schildert und die Vorlage
zur Annahme empfiehlt. Gleiches gilt auch für das vom Schulleiter
an die Lehrkräfte gesandte E-Mail. Ganz generell ist es unzulässig
über die offiziellen Abstimmungserläuterungen hinaus, staatliche
Mittel und Wege für den Abstimmungskampf einzusetzen, sei dies
nun über Publikationen in Zeitungen, über die Abgabe von Schreiben
an die Schüler oder sei dies über schulinterne Mailnachrichten. Es ist
nicht ersichtlich und wird vom Gemeinderat auch nicht vorgebracht,
dass diese Aktivitäten der Schulpflege und des Schulleiters notwen-
dig gewesen wären, um krassen Verzerrungen und Verfälschungen in
der gegnerischen Abstimmungspropaganda entgegenzutreten oder
grobe Fehler richtig zu stellen. Damit widerspricht dieses Vorgehen
der heute geltenden Praxis. Demzufolge bleibt festzustellen, dass die
Gemeindebehörden im vorliegenden Falle über das zulässige Mass
hinaus in den Abstimmungskampf eingegriffen haben.
3. Zu prüfen bleibt, welche Folgen der unzulässigen Einfluss-
nahme zu geben sind. Nachdem sich die Auswirkungen nicht ziffern-
mässig ermitteln lassen, muss aufgrund der Umstände ein Einfluss
auf das Abstimmungsergebnis im Bereich des Möglichen liegen. Da-
bei ist insbesondere auf die Grösse des Stimmenunterschiedes, die
Schwere des konstatierten Fehlers und dessen Bedeutung im Rahmen
der gesamten Abstimmung abzustellen. Kann die Möglichkeit, dass
die Beschlussfassung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre, als
derart gering eingestuft werden, dass sie nicht mehr ernsthaft in Be-
tracht kommt, so wird von einer Kassation abgesehen (AGVE 1992,
S. 499). In Würdigung aller Umstände erscheint ein anderer Ausgang
der Abstimmung über das Kreditbegehren für den Neubau der Turn-
halle Dorf als ausgeschlossen. Einerseits kann die Beeinflussung als
nicht allzu gross eingestuft werden. So ist etwa die These, dass die
Eltern aufgrund zu befürchtender Nachteile für ihre Kinder oder die
Lehrerschaft aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses von der
Schule ohne weiteres für Schulanliegen eingespannt werden könnten,
etwas sehr konstruiert bzw. lebensfremd. Zudem wurde das für die
Eltern gedachte Schreiben nicht von allen Lehrkräften an die Schüle-
rinnen und Schüler verteilt. Dies schränkt den Kreis der möglicher-
weise beeinflussten Eltern von vornherein ein. Die Einflussnahme
durch die Publikation in der Zeitung darf ebenfalls nicht überschätzt
werden, da die Leserinnen und Leser auch ohne diese Mitteilung da-
von haben ausgehen können, dass die Schulpflege die Vorlage unter-
stützt. Schliesslich spricht selbst die Teilnehmerzahl von 254
Stimmberechtigten nicht dafür, dass gerade für dieses Schulanliegen
aussergewöhnlich viele Leute zusätzlich hätten mobilisiert werden
können. Diese liegt nur leicht über dem Durchschnitt und entspricht
aufgrund der traktandierten Geschäfte vielmehr den Erwartungen.
Andererseits liegt ein klares Abstimmungsergebnis vor. Die Nein-
Stimmen machen lediglich einen Anteil von 10 % der Anwesenden
aus, wogegen die überwiegende Mehrheit sich für den Kredit ausge-
sprochen hat. Demnach lässt eine realistische Einschätzung der ge-
samten Umstände nur den Schluss zu, dass die Vorlage auch ohne die
unerlaubte Einflussnahme angenommen worden wäre. Das angefoch-
tene Abstimmungsergebnis bringt daher den wirklichen Willen der
Stimmberechtigten zum Ausdruck, weshalb eine Kassation der Ab-
stimmung zu unterbleiben hat.