VIII. Grundbuchrecht
127 Art. 962 ZGB; § 163 Bau G
Anmerkungen von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen im
Grundbuch bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Gestützt auf § 163
BauG können nur solche Anordnungen in Baubewilligungen im Grund-
buch angemerkt werden, die den Charakter einer Eigentumsbeschrän-
kung haben. Reine Verpflichtungen zu einer Leistung lassen sich gestützt
auf § 163 BauG im Grundbuch nicht anmerken.
Aus dem Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Justiz-
abteilung, Sektion Grundbuch und Notariat, vom 17. Oktober 2005, i.S. Ein-
wohnergemeinde xx gegen die Teilabweisungsverfügung des Grundbuchamtes
xx vom 21. Oktober 2004
Aus den Erwägungen
4. Die Einwohnergemeinde xx (im Nachfolgenden auch "Be-
schwerdeführerin") beruft sich darauf, dass die im Grundbuch anzu-
merkende Verpflichtung gestützt auf die Baugesetzgebung angeord-
net wurde und unter den Bedingungen und Auflagen in die Bau-
bewilligung aufgenommen wurde. Gemäss § 163 BauG könnten Be-
dingungen und Auflagen, die gestützt auf Raumplanungs-, Umwelt-
schutz- und Baurecht verfügt werden, auf Begehren des Gemein-
derates im Grundbuch angemerkt werden. Das Grundbuchamt xx
demgegenüber ist der Auffassung, ungeachtet der Unterbringung der
Verpflichtung unter den Bedingungen und Auflagen in der Baube-
willigung könnten nur solche Tatbestände angemerkt werden, die den
Charakter einer Eigentumsbeschränkung hätten. Die in Frage stehen-
de Anmerkung sei jedoch keine Eigentumsbeschränkung, sondern
eine Verpflichtung. Sinngemäss geht somit das Grundbuchamt davon
aus, dass vorliegend § 163 BauG als gesetzliche Grundlage für die
anbegehrte Anmerkung nicht beigezogen werden kann. Die übrigen
Voraussetzungen für die Vornahme der Anmerkung (entsprechender
Antrag der verfügenden Behörde an das Grundbuchamt; rechtskräf-
tige, die Anmerkung vorsehende Verfügung; Anmerkung beim
Grundstück des von der Verfügung betroffenen Grundeigentümers)
werden vom Grundbuchamt nicht bestritten.
5. Anmerkungen im Grundbuch bedürfen - wie oben bereits er-
wähnt - einer gesetzlichen Grundlage. § 163 BauG, auf den sich die
Beschwerdeführerin vorliegend beruft, sieht grundsätzlich vor, dass
Eigentumsbeschränkungen, die von einer Gemeinde im Einzelfall ge-
stützt auf Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht verfügt werden,
auf Begehren im Grundbuch angemerkt werden können. Die anmer-
kungsfähigen Eigentumsbeschränkungen sind im § 163 Abs. 1 Bst. a
BauG grundsätzlich nicht abschliessend aufgezählt (Ernst Kistler/
René Müller, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage, Brugg
2002, N. 2 und 8 zu § 163). Immerhin geht aus dem Randtitel zu
§ 163 BauG ("Anmerkung von Eigentumsbeschränkungen") aber
hervor, dass der anzumerkende Tatbestand den Charakter einer Ei-
gentumsbeschränkung haben muss, das heisst, der Grundeigentümer
kann seine Herrschaftsmacht über das Grundstück in einer bestimm-
ten Weise nicht mehr oder nurmehr beschränkt ausüben. Aus den in
der Klammer bei § 163 Abs. 1 Bst. a aufgeführten Beispielen geht
der erforderliche eigentumsbeschränkende Charakter der Anordnung
deutlich hervor (Verfügungsbeschränkungen, Zweckentfremdungs-
verbote, Abparzellierungsverbote, Aufteilungsverbote). Auch Jürg
Schmid hält im Basler Kommentar ZGB zu Art. 962 ZGB wörtlich
fest: "Anmerkungsfähig sind öffentlich-rechtliche Eigentumsbe-
schränkungen, die das Grundeigentum betreffen, soweit sie die Nut-
zung des Bodens oder die Verfügung über das Eigentum be-
schränken" (Jürg Schmid, Basler Kommentar ZGB II, 2. Auflage,
Basel 2002, N. 7 zu Art. 962 ZGB).
Im vorliegenden Fall lautet die im Grundbuch anzumerkende
Anordnung wie folgt:
"Ist in einem späteren Zeitpunkt die Einleitung des Regenwas-
sers an eine noch zu erstellende Meteorwasserleitung erforderlich,
verpflichtet sich die Grundeigentümerin, die anfallenden Grund-
eigentümerbeiträge im dannzumaligen Zeitpunkt gemäss einem
Beitragsplan oder Erschliessungsvertrag zusätzlich zu den An-
schlussgebühren zu entrichten. Diese Verpflichtung ist bei jeder
Handänderung dem jeweiligen Käufer zu überbinden."
Gefordert wird hier von der Grundeigentümerin eine Leistung
- sie muss gegebenenfalls Beiträge an eine Meteorwasserleitung zu-
sätzlich zu den Anschlussgebühren entrichten und diese Verpflich-
tung auf einen allfälligen Käufer der Liegenschaft überbinden. Herr-
schaftsrechte in Bezug auf das Grundstück werden indes mit dieser
Anordnung nicht berührt. Die Grundeigentümerin kann das Grund-
stück auch nach dieser Anordnung in gleicher Weise wie vorher
nutzen und ist in ihrer Verfügung über das Grundstück auch nicht
eingeschränkt. Eine eigentliche, das Grundstück treffende Eigen-
tumsbeschränkung stellt damit die in Frage stehende Anordnung der
Gemeinde xx nicht dar. Da der Anordnung somit der Charakter einer
Eigentumsbeschränkung abgeht, kann sie nicht gestützt auf § 163
BauG angemerkt werden. Daran ändert auch nichts, dass die An-
ordnung in der Baubewilligung unter der Rubrik "Bedingungen und
Auflagen" untergebracht wurde. Auch in einem solchen Fall muss
sich der anzumerkende Tatbestand stets als Eigentumsbeschränkung
im eigentlichen Sinn erweisen, was aber - wie gesehen - vorliegend
nicht der Fall war. Mangels Vorliegens einer Eigentumsbeschränkung
kann daher § 163 BauG nicht als gesetzliche Grundlage für die An-
merkung dienen. Andere in Frage kommende gesetzliche Grundlagen
für die Anmerkung sind im Weiteren keine ersichtlich. Ein Vollzug
der anbegehrten Anmerkung im Grundbuch konnte aus diesem
Grunde nicht stattfinden. Abgesehen davon hätte im vorliegenden
Fall für die Anmerkung § 163 BauG auch aus einem anderen Grunde
nicht beigezogen werden können, wie nachfolgende Erörterungen
zeigen.
6. Sinn und Zweck einer Anmerkung bei einem Grundstück be-
stehen darin, Dritte auf einen spezifisch parzellenbezogenen Tatbe-
stand aufmerksam zu machen. Dritte sollen anhand der Anmerkung
im Grundbuch erkennen können, dass hier speziell für das in Frage
stehende Grundstück ein spezifisch gearteter Umstand vorliegt, den
es zu beachten gilt. Besteht ein Tatbestand nicht spezifisch nur für
ein Grundstück oder einzelne Grundstücke, sondern generell auf-
grund einer Gesetzesvorschrift (z.B. für sämtliche überbauten oder
zu überbauenden Grundstücke einer Gemeinde), macht eine Anmer-
kung beim Grundstück im Grundbuch keinen Sinn: Der entspre-
chende Umstand kann ohnehin direkt der gesetzlichen Bestimmung
entnommen werden. Einen zusätzlichen Hinweis beim Grundstück
braucht es dabei nicht. Ein solcher wäre überflüssig und würde die
entsprechende Spalte im Hauptbuch des Grundbuches nur unnötiger-
weise belasten, ohne dadurch für einen interessierten Dritten einen
tatsächlichen Informationsmehrwert zu schaffen. Was sich direkt aus
dem Gesetz ergibt, ist im Grundbuch nicht zusätzlich anzumerken.
Nur für Umstände, die den spezifischen Einzelfall betreffen und
spezifisch parzellenbezogen sind, macht eine Anmerkung effektiv
Sinn. Dieser Grundsatz ist auch § 163 BauG immanent. Bereits bei
der Beratung des Baugesetzes im Parlament hat sich der damalige
Baudirektor RR Pfisterer dafür ausgesprochen, aufgrund des § 163
nur spezifisch einzelfall- und parzellenbezogene Verhältnisse anmer-
ken zu lassen. Dies geht insbesondere aus einer Aussage hervor, die
Pfisterer anlässlich der Beratung im Grossen Rat bei § 163, nach da-
maliger Nummerierung noch § 161, machte und welche wörtlich wie
folgt lautete (Zitat aus den "Verhandlungen des Aargauischen Gros-
sen Rates, Amtsperiode 1989-1993"):
".....Weiter, damit keine Illusionen entstehen, es geht nicht
darum, dass nun das gesamte Planwerk im Grundbuch angemerkt
wird. Das ist nicht möglich, aber alle spezifischen einzelfallbezoge-
nen, parzellenbezogenen Verhältnisse können so angemerkt werden.
..."
Auch im Kommentar BauG von Kistler/Müller (Ernst
Kistler/René Müller, Baugesetz des Kantons Aargau, a.a.O., N. 8
Abs. 2 zu § 163) wird dafür plädiert, dass - selbst bei den eigentli-
chen Eigentumsbeschränkungen - im Interesse der Klarheit und
Übersichtlichkeit des Grundbuches nur die wesentlichen Eigen-
tumsbeschränkungen angemerkt werden sollten. Dies umso mehr,
als sich ein interessierter Dritter ohnehin bei der Gemeinde in-
formieren muss, will er eine umfassende Übersicht über alle (auf-
grund öffentlichen Rechts) bestehenden Eigentumsbeschränkungen
erhalten.
Im vorliegenden Fall wiederholt die Verpflichtung in Ziffer 10
der Baubewilligung (allfällige Leistung von Grundeigentümerbeiträ-
gen) im Wesentlichen nur, was bereits in § 31 des Erschlies-
sungsfinanzierungsreglementes der Gemeinde xx geregelt ist. Dort
steht wörtlich:
"Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer leisten nach
Massgabe der ihnen erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile
Beiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung und Erneuerung
von Anlagen der Abwasserbeseitigung. Ihre Kostenanteile sind von
der Erschliessungsfunktion abhängig. Die Festlegung erfolgt im Bei-
tragsplan gemäss Tarif im Anhang."
Wie die Gemeinde xx in ihrem Brief vom 21. Juni 2005 selbst
erwähnt, kann die Verpflichtung gemäss Ziffer 10 der Baubewilli-
gung vom 16. August 2004 grundsätzlich bei allen Grundeigentü-
mern im Gemeindegebiet zutreffen.
Insofern erweist sich die in Frage stehende Verpflichtung in der
Baubewilligung (Ziffer 10) von ihrer Natur her nicht als spezifisch
einzelfall- und parzellenbezogen. Auch aus diesem Grunde hätte da-
her die Anmerkung dieser Verpflichtung im Grundbuch abgelehnt
werden müssen.