IV. Opferhilfe
100 Berechnung des Umfangs der Kostengutsprache bei der Ausrichtung der
weiteren Hilfe gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG.
Aus dem Entscheid des Regierungsrates vom 26. April 2006 i. S. J. J. gegen
die Verfügung des Kantonalen Sozialdienstes.
Aus den Erwägungen
2. a) Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin
aufgrund der am 3. Mai 2002 an ihrem Arbeitsplatz erlittenen Ver-
gewaltigung als Opfer i.S. von Art. 2 Abs. 1 OHG zu betrachten ist
(vgl. ...).
b) Gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG übernimmt die Beratungsstelle
neben der Soforthilfe weitere Kosten, wie Arzt-, Anwalts- und Ver-
fahrenskosten, soweit dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse
des Opfers angezeigt ist. Unter dem Aspekt der "persönlichen Ver-
hältnisse" fällt die Bedürfnislage des Opfers als Ganzes in Betracht.
Dabei sind neben der in erster Linie massgebenden finanziellen Situ-
ation auch anderen Faktoren, wie etwa die Kompliziertheit der tat-
sächlichen Verhältnisse und der sich stellenden Rechtsfragen, die
Tragweite der geltend zu machenden Ansprüche, das Bildungsniveau
des Opfers sowie das Verhalten der Täterin oder des Täters relevant
(vgl. Peter Gomm, Dominik Zehntner, Kommentar zum Opferhilfe-
gesetz, Bern 2005, Art. 3 OHG N 59 und 61, mit weiteren Hinwei-
sen; vgl. dazu auch § 9 Abs. 2 der kantonalen Verordnung zur Bun-
desgesetzgebung über die Hilfe an Opfern von Straftaten vom
13. Januar 1993, nach welchem Kostengutsprache zu erteilen ist,
soweit dies auf Grund der persönlichen und finanziellen Verhältnisse
des Opfers angezeigt ist.). Aus dem Begriff "angezeigt" folgt eine
über die reine Notwendigkeit hinausgehende, grosszügige Betrach-
tungsweise sowohl in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen als
auch bezüglich des Umfangs (vgl. BGE 122 II 324).
Für die Beurteilung der finanziellen Verhältnisse des Opfers im
vorliegenden Zusammenhang ist gemäss der Rechtsprechung nach
den gleichen Kriterien wie beim Entschädigungsanspruch nach Art.
12 Abs. 1 OHG zu verfahren (BGE 122 II 218 ff.; AGVE 1996,
S. 538; Peter Gomm, Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 3 OHG N 59);
dabei ist zu prüfen, ob die anrechenbaren Einnahmen des Opfers
nach Art. 3c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom
19. März 1965 das Vierfache des massgebenden Höchstbetrages für
den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG nicht
übersteigen. Sofern diese Voraussetzung gegeben ist, ist die Be-
messung der Entschädigung nach Art. 3 der Verordnung über die
Hilfe an Opfern von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) vom
18. November 1992 vorzunehmen. Massgebend sind die voraus-
sichtlichen Einnahmen nach der Straftat (Art. 12 Abs. 1 S. 2 OHG);
massgeblich für die Einkommensberechnung ist in der Regel der
Zeitpunkt der Festsetzung der Opferhilfeentschädigung und somit
der Zeitpunkt der Verfügung über diese Entschädigung (BGE 131 II
656, Erw. 3.2, mit weiteren Hinweisen zu Literatur und Recht-
sprechung).
Hinsichtlich der gestützt auf Art. 3 Abs. 4 OHG geltend ge-
machten Kosten für Psychotherapie sowie anwaltliche Vertretung
sind daher zunächst die finanziellen Verhältnisse der Beschwerde-
führerin zu prüfen.
3. a) Vorliegend stellt sich bei der Berechnung des anrechenba-
ren Einkommens der Beschwerdeführerin nach Art. 3c ELG die
Schwierigkeit, dass sie an zwei verschiedenen Orten unregelmässig
erwerbstätig ist: Zum einen hat sie seit dem 1. April 2004 einen Ar-
beitsvertrag als Teilzeitmitarbeiterin der S. E. AG, mit Arbeitszeiten
"gemäss Einsatzplan". Zum anderen hat sie mit der A. S. AG seit
dem 11. März 2004 eine "Rahmenvereinbarung betreffend Einsatz
auf Abruf", nach welcher sie nicht mehr als 522 Stunden pro Jahr
arbeiten darf (vgl. ...).
Die Vorinstanz hat in ihrer Eingabe vom 17. November 2005,
gestützt auf die eingereichten Lohnblätter der S. E. AG der Monate
Januar bis September 2005, die Einkünfte der Beschwerdeführerin
mit Fr. 20'796.- beziffert (Monate Januar - September 2005 total
Fr. 15'596.70; dividiert durch 9, mal 12); dazu hat sie die Lohnab-
rechnung der A. S. AG vom August 2005 im Betrag von Fr. 1'510.-
(aufgerundet) gezählt, d.h. insgesamt also Fr. 22'306.-. Dies ent-
spricht einem durchschnittlichen Nettomonatseinkommen von rund
Fr. 1'859.-. Diese Berechnung ist angemessen, beruht sie doch auf
einer aktuellen Beurteilung der finanziellen Situation der Beschwer-
deführerin unter Berücksichtigung ihrer krankheitsbedingten teilwei-
sen Arbeitsunfähigkeit und dem damit verbundenen Arbeitserwerb
auf teilzeitlicher Basis. Sie ist denn auch von der Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden.
Gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG ist von diesem Einkommen
Fr. 1'000.- abzuziehen und sodann 2/3 anzurechnen, was einen Be-
trag von Fr. 14'204.- ausmacht.
Nach Art. 3c lit. d ELG sind Renten, Pensionen und andere wie-
derkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV sowie
der IV als Einnahmen anzurechnen. Laut den eigenen Angaben der
Beschwerdeführerin verfügt sie bei der "M." über eine Taggeldversi-
cherung, welche pro Tag Fr. 92.05 ausbezahlt, somit pro Jahr
Fr. 33'598.-. Dieser Betrag entspricht der Berechnung der Vorinstanz
vom 17. November 2005 und ist von der Beschwerdeführerin eben-
falls nicht bestritten worden.
Damit ergibt sich ein anrechenbares jährliches Einkommen der
Beschwerdeführerin von Fr. 47'802.-. Entgegen der Auffassung der
Vorinstanz sind von diesem Betrag keine Wohnkosten sowie Kran-
kenkassenprämie abzuziehen (vgl. ...), verweist doch Art. 12 Abs. 1
OHG, in der seit 1. Januar 1998 gültigen Fassung, ausdrücklich nur
auf die anrechenbaren Einnahmen nach Art. 3c ELG. Diese Teilrevi-
sion hat eine Vereinfachung in der Berechnung gebracht; die ur-
sprüngliche Berechnungsweise (Abzug der anerkannten Ausgaben
von den Einnahmen) wurde von der Praxis als kompliziert erachtet;
es wurde daher auf den Abzug der anerkannten Ausgaben verzichtet,
was zu einer Erhöhung des massgebenden Einkommens führt; als