2006 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 479

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94 Bewilligungsentscheid für ein Strassenbauprojekt
- Bei Einsprachen gegen ein Strassenbauprojekt (§ 95 BauG) muss die
Bewilligungsbehörde nicht nur die Einsprachen beurteilen, sondern
gleichzeitig und ausdrücklich auch über die Projektgenehmigung
entscheiden.

Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 20. Februar
2006 i.S. Erbengemeinschaft B. gegen Gemeinderat Oftringen
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Aus den Erwägungen

4. Einzutreten ist dagegen auf die Beschwerde insoweit, als die
Beschwerdeführerin Mängel bezüglich des Bauprojektverfahrens sel-
ber geltend macht. So rügt sie, der Gemeinderat Oftringen habe das
Koordinationsgebot verletzt, indem er zwar über die Einsprache,
nicht aber zugleich über das Projekt entschieden habe. (...)
Nach dem Wortlaut von § 95 Abs. 4 BauG entscheidet der Ge-
meinderat über die Einsprachen und die bereinigten Bauprojekte für
Gemeindestrassen. Dies impliziert - wie bei den Kantonsstrassen -
einen Einspracheentscheid und einen Projektgenehmigungsbeschluss
(ERICH ZIMMERLIN, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar,
2. Auflage 1985, N. 1 zu § 29; AGVE 1995, S. 370). Dies kann im
gleichen Beschluss oder in getrennten Entscheiden erfolgen; nur
müssen sie im letzteren Fall zeitgleich gefällt werden.
Aus dem angefochtenen Einspracheentscheid geht nicht aus-
drücklich hervor, dass damit das Bauprojekt genehmigt sei, vielmehr
befasst sich dieser ausschliesslich mit den Einwänden gegen das Pro-
jekt; das Dispositiv beschränkt sich auf die Abweisung der Einspra-
che. Es liegt auch keine separate, ausdrückliche Projektgenehmigung
vor. Daran ändert nichts, dass die Gemeindeversammlung am 18.
September 2003 dem Strassenbauprojekt zugestimmt hat, wie der
Gemeinderat ausführt. Die Gemeindeversammlung hatte lediglich
den Kredit zu beschliessen; die Projektgenehmigung im Sinne der
Bewilligungserteilung ist nach § 95 Abs. 4 BauG ausdrücklich dem
Gemeinderat vorbehalten.
Laut den Aussagen der Vertreter des Gemeinderates Oftringen
anlässlich der Verhandlung vom 16. August 2005 pflegt der Gemein-
derat Beschlüsse über Strassenbauprojekte nur dann zu fassen, wenn
keine Einsprachen erhoben wurden. Muss er über Einsprachen ent-
scheiden und resultieren daraus keine Projektänderungen, ist für ihn
das Verfahren abgeschlossen und das Projekt genehmigt. So ist er
auch im vorliegenden Fall verfahren, weshalb er sich auf den Stand-
punkt stellt, das Bauprojekt tatsächlich genehmigt zu haben. Zwar
entspricht dieses Vorgehen nicht dem Verfahrensablauf, wie ihn das
BauG vorsieht. Es käme aber wohl überspitztem Formalismus gleich
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und würde auf einen verfahrensmässigen Leerlauf hinauslaufen, den
Einspracheentscheid allein aus diesem Grund aufzuheben. Anhalts-
punkte dafür, dass der Gemeinderat bewusst zunächst den Einspra-
cheentscheid gefällt und die Projektgenehmigung zurückgestellt hat,
gibt es jedenfalls nicht. Immerhin ist dem Gemeinderat Oftringen zu
empfehlen, künftig in solchen Fällen festzuhalten, dass das Baupro-
jekt genehmigt wird.