2006 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 481

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95 Dimensionierung einer Privatstrasse mit öffentlichem Fusswegrecht
- Eine Privatstrasse mit öffentlichem Fusswegrecht ist eine öffentliche
Strasse. Ihre Dimensionierung muss so erfolgen, dass das Fussweg-
recht ungeschmälert erhalten und die Sicherheit der Fussgänger ge-
währleistet bleibt (Erw. 2c und 3a-3c).
- Private Grundstückszufahrten müssen so dimensioniert sein, dass
der Verkehrsfluss auf der öffentlichen Strasse nicht behindert wird
(Erw. 2d und 3d).

Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 9. Mai 2006
i.S. R. gegen den Gemeinderat Rothrist.

Aus den Erwägungen

2. a) Im vorliegenden Verfahren ist die Frage streitig, ob der
Stockweg entlang der Parzelle 3437 ... verbreitert werden muss. Der
Gemeinderat Rothrist stellt sich auf den Standpunkt, eine Verbreite-
rung sei notwendig, weil es sich um einen Zufahrtsweg im Sinne der
VSS-Norm SN 640 045 handle. Die Beschwerdeführerin hingegen
ist der Ansicht, es sei eine Grundstückszufahrt gemäss VSS-Norm
SN 640 050 und deshalb seien 3 m ausreichend.
b) Die Erteilung einer Baubewilligung setzt voraus, dass das
Land erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über
die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [RPG, SR 700]). Land ist er-
schlossen, wenn unter anderem eine für die betreffende Nutzung
hinreichende Zufahrt besteht (Art. 19 Abs. 1 RPG; § 32 Abs. 1 lit. b
BauG). Die Anforderungen, die an eine Zufahrt gestellt werden, hän-
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gen von den jeweiligen Verkehrsverhältnissen sowie der Art und
Zahl der Gebäude ab, die erschlossen werden sollen. Stets müssen
Zufahrten punkto Breite, Unterbau, Belag, Steigungen und Sicherheit
den in den Einzelfällen an sie zu stellenden Anforderungen genügen
(AGVE 1996, S.499).
c) Für die Beurteilung der Beschaffenheit öffentlicher Strassen
gelten als Richtlinien u.a. die VSS-Normen SN 640 045 «Projektie-
rung, Grundlagen; Strassentyp: Erschliessungsstrasse» und SN 640
201 «Geometrisches Normalprofil; Grundabmessungen und Licht-
raumprofil der Verkehrsteilnehmer» vom April 1992 respektive vom
Oktober 1992 (§ 44a Abs. 1 ABauV). Als öffentliche Strassen gelten
Strassen, die dem Gemeingebrauch offen stehen. Miterfasst sind
demnach auch Strassen, die im Privateigentum stehen, sofern sie
dem Gemeingebrauch zugänglich gemacht worden sind (§ 80 Abs. 1
BauG). Voraussetzung dafür ist, dass die betreffende Strasse mit
ausdrücklicher (Dienstbarkeitsvertrag) oder stillschweigender Zu-
stimmung der Grundeigentümerschaft (langandauernde, ununterbro-
chene Duldung) dem öffentlichen Verkehr offen steht (vgl. AGVE
1991, S. 305).
Beim so genannten Zufahrtsweg handelt es sich um eine Er-
schliessungsstrasse im Sinne der VSS-Norm SN 640 045, welche
einzelne Parzellen oder Gebäude erschliesst und den Verkehr zu den
Sammelstrassen führt. Der Typ Zufahrtsweg ist zur Erschliessung
von Siedlungsgebieten in der Grösse bis zu 30 Wohneinheiten an-
zuwenden. Bei diesem Typ handelt es sich um Fusswege, die zum
gelegentlichen Befahren mit Motorfahrzeugen vorgesehen und dem-
entsprechend befestigt sind. Für die seltenen Begegnungsfälle zwi-
schen Motorfahrzeugen können angrenzende Bankettflächen und
Vorplätze einbezogen werden (vgl. VSS-Norm SN 640 045 lit. C
Ziff. 8). Der Zufahrtsweg hat dem Grundbegegnungsfall zwischen
Personenwagen und Fahrrad bei stark reduzierter Geschwindigkeit
zu genügen. Er verfügt über einen Fahrstreifen mit reduzierter Aus-
baugrösse, ist nicht durchgehend befahrbar und weist in der Regel
keinen Wendeplatz auf. Die maximale Belastbarkeit beträgt 50 Fahr-
zeuge pro Stunde (vgl. Tabelle 1 der VSS-Norm SN 640 045).
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d) Private Strassen, an denen kein Gemeingebrauch besteht,
werden durch die VSS-Normen nur insofern geregelt, als es sich um
Grundstückszufahrten handelt (VSS-Norm SN 640 050).
Es handelt sich dabei um private Strassenstrecken, auf denen
der Strassenfahrzeugverkehr von anstossenden Grundstücken auf
öffentliche Strassen geleitet wird. Die Grundstückszufahrt muss in
der Breite so dimensioniert sein, dass der Verkehrsfluss auf der öf-
fentlichen Strasse nicht behindert und die Sicherheit nicht beein-
trächtigt wird. Auf welcher Länge die verlangte Breite der Grund-
stückszufahrt erfüllt sein muss, wird in der VSS-Norm nicht defi-
niert. Gemäss Ausführungen des Experten anlässlich der Augen-
scheinsverhandlung soll diese Länge (Tiefe) 5 bis 10 m betragen, so
dass ein Kreuzen von Fahrzeugen auf der Grundstückszufahrt mög-
lich ist.
3. a) Im vorliegenden Fall (verbindet der Stockweg) ... mehrere
private Parzellen mit einer Quartiererschliessungs- oder Quartier-
sammelstrasse, die im Eigentum der Gemeinde steht. Es werden ins-
gesamt 13 Wohneinheiten erschlossen; entsprechend ist von einem
geringen Verkehrsaufkommen auszugehen. Es handelt sich um eine
Sackgasse mit lediglich einem Fahrstreifen und ohne Wendeplatz.
Die Geschwindigkeit ist auf 30 km/h beschränkt, Fahrverbote be-
stehen keine. Unbestritten ist, dass der Stockweg im streitigen
Bereich im Privateigentum steht und es sich somit nicht um eine Ge-
meindestrasse im Sinne von § 81 Abs. 1 BauG handelt. Die Strasse
ist aber mit einem öffentlichen Wegrecht belastet. Es handelt sich
demnach um eine Strasse im Gemeingebrauch und somit um eine
öffentliche Strasse. Das ist auch der Grund, weshalb die Gemeinde
jeweils die Schneeräumung übernimmt. Eine Übernahme der Strasse
in das Eigentum der Gemeinde ist hingegen nicht geplant und von
der Beschwerdeführerin ausdrücklich auch nicht gewollt.
b) Die VSS-Normen sollen gemäss aargauischer Praxis nicht
allzu schematisch und starr gehandhabt werden. Nach ihrem Sinn
und Zweck, aber auch aus rechtsstaatlichen Gründen (Rechtsgleich-
heit, Rechtssicherheit, Willkürverbot), sind die Behörden im Normal-
fall zwar daran gebunden, Abweichungen im Einzelfall sind jedoch
möglich, soweit sie begründet sind (AGVE 1979, S. 223).
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c) Da die Strasse mit einem öffentlichen Fusswegrecht belastet
ist und es sich um eine öffentliche Strasse handelt, erfolgt die Di-
mensionierung gemäss VSS-Norm SN 640 045, so dass das Fuss-
wegrecht ungeschmälert erhalten und die Sicherheit der Fussgänger
gewährleistet bleibt. Der Stockweg muss somit für den Begegnungs-
fall zwischen Personenwagen und Fussgängern dimensioniert sein.
Die Grundabmessung für Fussgänger beträgt 0.60 m (Fuss-
gänger mit Gepäck 0.80 m), diejenige für Personenwagen 1.80 m.
Der Bewegungsspielraum für Fussgänger beträgt 2 x 0.10 m, der
Sicherheitszuschlag für Fussgänger 2 x 0.10 m und für
Personenwagen 2 x 0.20 m. Addiert man diese Werte, ergibt sich eine
Mindestbreite von 3.20 m (3.40 m), wobei bei gegebener Seiten-
freiheit auf die seitlichen Sicherheitszuschläge verzichtet werden
kann (vgl. VSS-Norm SN 640 201).
Im vorliegenden Fall ist die Seitenfreiheit gegenüber dem
Landwirtschaftsland gegeben. Auf der der Parzelle 3437 zugewand-
ten Strassenseite hingegen können Einfriedigungen - da es sich nicht
um eine Gemeindestrasse handelt (§ 111 Abs. 1 lit. d BauG) - bis an
die Strasse gesetzt werden und die Seitenfreiheit versperren. Der
Fachmann rät daher, für Einfriedigungen einen Abstand gegenüber
der Strasse von wenigstens 30 cm vorzusehen. Aufgrund der tiefen
Geschwindigkeit (30 km/h) und den angrenzenden privaten Zufahrts-
flächen, welche zum Kreuzen zweier Personenwagen benutzt werden
können, erachtet er eine Strassenbreite von 3 m als genügend.
d) Hinsichtlich des Einmündungsbereiches ist der Fachmann
der Ansicht, dass dieser so ausgebaut werden sollte, dass zwei Fahr-
zeuge kreuzen können, nachdem schon für Grundstückszufahrten je
nach Typ Breiten zwischen 3 und 5 m verlangt werden (Tabelle 2 der
VSS-Norm SN 640 050, Grundstückszufahrtstyp A oder B). In
Bezug auf die erforderliche Breite besteht ein Ermessensspielraum.
Aufgrund der tiefen Geschwindigkeit (30 km/h) und des kleinen
Verkehrsaufkommens empfiehlt der Fachmann, ab dort wo der öst-
liche und südliche Schenkel des Stockweges zusammenlaufen bis zur
übergeordneten Strasse die Zufahrt mit einer Breite von 4.5 m zu
dimensionieren, damit das Kreuzen im Einfahrtsbereich möglich ist,
ohne dass der Verkehrsfluss auf der Gemeindestrasse behindert wird.
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e) Die Ausführungen des Fachmanns überzeugen und werden
auch von den Parteien anerkannt. Mit der Sicherstellung von 4.5 m
Breite im Einmündungsbereich, einer Breite von 3 m im weiteren
Verlauf der Strasse und der Auflage, dass Einfriedigungen einen Ab-
stand zur Strasse von wenigstens 30 cm einhalten müssen, genügt der
streitige Abschnitt des Stockweges den Anforderungen für den
Grundbegegnungsfall zwischen Personenwagen und Fussgängern. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Baubewilligung in
diesem Sinn anzupassen.