2006 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 487

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97 Dachgeschoss
- Die Fläche unter einem Mansardendach, dessen unterer Dachteil die
für ein Dachgeschoss zulässige Neigung von 45° überschreitet, zählt
als Vollgeschoss.

Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 25. Juli 2006
i.S. F. und Mitb. gegen B. und den Gemeinderat Meisterschwanden

Aus den Erwägungen

3. Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass das oberste
Geschoss des projektierten Einfamilienhauses nicht als Dachge-
schoss qualifiziert werden könne. Die Definition des Dachgeschosses
ergebe sich abschliessend aus § 16 ABauV. Das oberste Geschoss des
geplanten Gebäudes mit dem darauf aufgesetzten Mansardendach
weise diese Eigenschaften nicht auf, zumal die Dachneigung bedeu-
tend mehr als 45° betrage. Deshalb sei das oberste Geschoss hier als
Vollgeschoss zu zählen, mit der Folge, dass dessen Fläche in die
Ausnützungsziffer eingerechnet werden müsse. (...) Da das oberste
Geschoss hier als Vollgeschoss zähle und dessen Fläche in die
Ausnützungsziffer eingerechnet werden müsse, ergebe sich eine
massive Überschreitung der zulässigen Ausnützungsziffer von 0.45;
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zugleich resultiere ein dreigeschossiges Gebäude, d.h. auch die
zulässige Geschosszahl (2 Vollgeschosse) werde nicht eingehalten.
Das Baugesuch könne schon aus diesen Gründen nicht bewilligt wer-
den, und die angefochtene Baubewilligung sei daher aufzuheben.
a) § 16 ABauV hat einzig zum Ziel, zwecks Beurteilung der
Geschossigkeit eines Gebäudes den Begriff des Dachgeschosses zu
definieren; diese kantonale Definition ist abschliessend (vgl. Hand-
buch zum Bau- und Nutzungsrecht [BNR], Vollzugshilfe des Baude-
partements, herausgegeben von der Staatskanzlei, 2. Auflage Dezem-
ber 2003, S. 48). Danach gelten als Dachgeschoss Flächen unter
zulässigen Schrägdächern, sofern die Dachfläche - ausgenommen
bestimmte Dachflächenfenster - nur auf einem Geschoss und höchs-
tens auf einem Drittel der Fassadenlänge durchbrochen wird (§ 16
Abs. 1 ABauV). Als zulässige Schrägdächer gelten, soweit die Ge-
meinden nichts anderes festlegen, Dächer mit einer Dachneigung bis
45° und einer Kniestockhöhe bis 1,20 m (§ 16 Abs. 1bis ABauV).
Mangels einer davon abweichenden Regelung der Gemeinde sind in
Meisterschwanden eine Dachneigung bis 45° und eine Kniestock-
höhe bis 1,20 m massgeblich für die Beurteilung der Geschossigkeit.
aa) (Ausführungen zur Kniestockhöhe)
bb) Das oberste Geschoss des geplanten Einfamilienhauses gilt
jedoch deshalb nicht als Dachgeschoss, weil der untere Teil des pro-
jektierten Mansardendachs steiler als der obere verläuft und eine
Dachneigung von erheblich mehr als 45° aufweist; die Neigung der
unteren Dachebene beträgt 65°. Dadurch wird der in § 16 Abs. 1bis
ABauV geregelte zulässige Dachquerschnitt überschritten, was zur
Folge hat, dass das oberste Geschoss als Vollgeschoss zählt (so auch
die entsprechende Skizze in Ziff. 4.3.6 BNR, S. 49 unten rechts). Das
Verwaltungsgericht hat in einem kürzlich beurteilten Fall ebenfalls
bestätigt, dass § 16 ABauV in erster Linie Sattel- und Pultdächer,
allenfalls auch Walm- und Zeltdächer anvisiert, nicht dagegen Man-
sardendächer, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Dachfläche
geknickt ist und deren unterer Teil steiler als der obere verläuft, mit
einer Dachneigung von regelmässig erheblich mehr als 45° (vgl. Ent-
scheid des Verwaltungsgerichts III/109 vom 17. Dezember 2004 in
Sachen C.-W., S. 9). Mit anderen Worten: Mansardendächer mit ei-
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ner Neigung der unteren Dachebene von mehr als 45° entsprechen
nicht dem in § 16 ABauV definierten Begriff des Dachgeschosses.
Der Umstand, dass die Dachneigung von Mansardendächern durch-
schnittlich betrachtet unter 45° liegt, weil die Neigung der oberen
Dachebene regelmässig erheblich geringer als 45° ist (hier: 13°),
ändert nichts. Flächen unter Mansardendächern, deren unterer Dach-
teil eine Neigung von mehr als 45° aufweist, zählen deshalb in jedem
Fall als Vollgeschoss.