II. Gewässerschutzrecht
98 Kostenverteilung gemäss Art. 54 GSchG im Falle der antizipierten Er-
satzvornahme nach der Stilllegung des Betriebs einer inzwischen konkur-
siten Gesellschaft.
- Haftung der in der konkursiten Gesellschaft für die sachgemässe Be-
triebsstilllegung verantwortlichen Person (Erw. 5).
- Haftung der aktuellen Eigentümerin der Betriebsliegenschaft
(Erw. 6).
- Keine Ausdehnung der Haftung auf blosse Hilfspersonen, nur sehr
zweifelhaft an der Gewässergefährdung beteiligte Personen oder den
Kanton (Erw. 7 und 8).
- Kostenverteilung (Erw. 9).
Aus dem Entscheid des Regierungsrates vom 8. März 2006 i.S. B.B. gegen
den Entscheid des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt.
Aus den Erwägungen:
1. Beschwerdegegenstand
Im vorliegenden Fall geht es um die Anwendung von Art. 54 in
Verbindung mit Art. 3a des Bundesgesetzes über den Schutz der Ge-
wässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 bzw.
Art. 59 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutz-
gesetz, USG) vom 7. Oktober 1983. Demgemäss werden die Kosten
von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittel-
bar drohenden Gefahr für die Gewässer bzw. einer unmittelbar dro-
henden Einwirkung in die Umwelt sowie zur Feststellung und zur
Behebung eines Schadens bzw. einer Umwelteinwirkung treffen, den
verursachenden Personen überbunden.
Es ist vorliegend grundsätzlich unstrittig geblieben, dass ein fi-
nanzieller Schaden aus der von der Abteilung für Umwelt veranlass-
ten Ersatzvornahme, und zwar in der geltend gemachten Gesamthöhe
von Fr. 67'010.25 (inkl. Zinsausfall bis 21. Mai 2002 in der Höhe
von Fr. 2'440.20), entstanden ist. Unbestrittenermassen müssen für
dessen Deckung sodann auch Privatpersonen nach Massgabe ihrer
Verursachung anteilmässig einstehen. Nachfolgend verbleibt es somit
zu entscheiden, wer für den Schaden und - im Anschluss - in wel-
chem Umfang als (Mit-)Verursacherin bzw. (Mit-)Verursacher recht-
lich belangt werden kann.
(...)
5. Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers
(...)
b) Aufgrund der Aktenlage kommt der Regierungsrat in Bezug
auf die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerde-
führers zu keinem anderen Ergebnis als das Obergericht in seiner
strafrechtlichen Beurteilung. Dies gilt, auch wenn sich die strafrecht-
liche Würdigung mit Blick auf die Verantwortlichkeitsvoraussetzun-
gen von der verwaltungsrechtlichen Kostenverteilung nach Art. 54
GSchG unterscheidet. Entgegen etwa auch zivilrechtlichen Verschul-
densgesichtspunkten ist für die verwaltungsrechtliche Verursacherei-
genschaft nämlich weder die Unrechtmässigkeit des Verhaltens noch
ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Ursache und Schaden
im Sinne der privatrechtlichen Verschuldenshaftung erforderlich. Für
die Bejahung der verwaltungsrechtlichen Störereigenschaft ist viel-
mehr entscheidend, ob die fragliche Störerperson die Gefahr unmit-
telbar gesetzt hat, ob also ihr Verhalten als polizeirechtlich erhebliche
Ursache für das Schadensereignis zu gelten hat. Wie durch das Ober-
gericht eingehend dargelegt, hat der Beschwerdeführer vorliegend in
der Ursachenkette - wenigstens durch sein unterlassenes Eingreifen
- massgeblich und unmittelbar zur Schadensentstehung beigetragen.
Angesichts seines objektiven persönlichen Beitrags zur Gewässerge-
fährdung ist er somit auch verwaltungsrechtlich als direkt verant-
wortlicher Verhaltensstörer einzustufen. In Übereinstimmung mit der
Abteilung für Umwelt rechtfertigt sich vorliegend - in analoger An-
wendung von Art. 55 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
(ZGB) vom 10. Dezember 1907 - aber nicht nur ein "Durchgriff" auf
den Beschwerdeführer als Verhaltensstörer. Vielmehr erfüllt er dar-
über hinaus auch die Voraussetzungen als Zustandsstörer. So wäre es
aufgrund seiner damaligen herausragenden Stellung in der inzwi-
schen in Konkurs gefallenen D. S.A. (nach eigenen Angaben: Inha-
ber, Direktor und Hauptaktionär) durchaus in seiner persönlichen
Verfügungsmacht gelegen, den Rückbau ordnungsgemäss ablaufen
zu lassen bzw. zumindest die Situation in der Liegenschaft O. in
Ordnung zu bringen und den Gefahrenherd zu beseitigen.
6. Verantwortlichkeit von G.J.C.
a) (...)
Wie sich aus dem Grundbuch der Gemeinde W. ergibt, haben
sich die betreffenden Eigentumsverhältnisse bereits im Verlaufe des
vorinstanzlichen Verfahrens geändert. So steht die Liegenschaft O.
nicht mehr im Eigentum der V. AG. Vielmehr ging das Eigentum an
der Liegenschaft offensichtlich schon am 18. Juli 2000 (d.h. nach der
Feststellung der gewässergefährdenden Situation Ende Februar 2000
sowie der Fristansetzung für die Behebung der Mängel im März
2000, aber noch vor der ersatzweisen Behebung durch den Kanton
im August/September 2000) von der bereits im Jahre 2001 aufgelö-
sten V. AG an G.J.C. über.
b) Gegen eine verwaltungsrechtliche Mitverantwortlichkeit für
die dem Kanton aus der Schadensbehebung entstandenen Kosten
führt der zum vorliegenden Verfahren beigeladene Eigentümer G.J.C.
aus, dass er weder jemals Betreiber der fraglichen Anlagen gewesen
sei noch Kenntnis von den umweltschädigenden Geschehnissen ge-
habt habe. So sei er im Zeitpunkt, als die Umweltvergehen amtlich
festgestellt worden seien (28. Februar 2000), noch nicht einmal Ei-
gentümer bzw. Vermieter der fraglichen Liegenschaft gewesen. Die
Eigentümerin im Zeitpunkt der umweltschädigenden Geschehnisse
(V. AG) habe ihm zudem die Umweltprobleme anlässlich des Ver-
kaufs ebenfalls verschwiegen. Überdies habe die Abteilung für Um-
welt (bzw. die Bauverwaltung der Gemeinde W.) ihn bzw. die mit der
Verwaltung der Liegenschaft betraute G.J.C. & Co. C. auch erst am
21. September (bzw. 4. Oktober) 2000, und damit nach der vollzoge-
nen Ersatzvornahme, über die Geschehnisse (Umweltprobleme sowie
Durchführung der Ersatzvornahme) in Kenntnis gesetzt. Aus diesen
Gründen sei jegliche Schadensverantwortlichkeit und Kostentra-
gungspflicht im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme abzuleh-
nen.
c) Entgegen den vorstehenden Darlegungen erweist es sich
vorliegend als gerechtfertigt, G.J.C. als Eigentümer der Liegen-
schaft O. als Zustandsstörer und damit Mitverursacher im Sinne von
Art. 54 GSchG zur Verantwortung zu ziehen. Da - wie bereits aufge-
zeigt - die polizeiliche Verantwortlichkeit als Störer, an die hier an-
geknüpft wird, kein konkretes Verschulden voraussetzt, kann es nicht
ausschlaggebend sein, dass G.J.C. nach seinen Angaben gar keine
Kenntnis von der konkreten gefahrauslösenden Tatsache hatte.
Ebenso ist unmassgeblich, dass - nach Ansicht der Abteilung für
Umwelt - bereits die vorgängige Liegenschaftseigentümerin (V. AG)
kein Verschulden treffen soll, da sie es gewesen sei, die nach dem
Verlassen der Betriebsstätte W. durch die D. S.A. die umweltgefähr-
denden Tatbestände festgestellt, ein auslaufendes Bad aufgefangen
und richtigerweise die Behörden informiert habe. Vielmehr wird
G.J.C. als Eigentümer der die Sicherungs- und Behebungsmassnah-
men auslösenden Liegenschaft die Tragung der damit verbundenen
Schadenskosten zugemutet, weil er letztlich auch als direkter wirt-
schaftlicher Nutzniesser der durch die Vorinstanz veranlassten Sanie-
rung der Gewerbeliegenschaft zu gelten hat. Dabei ist entscheidend,
dass der staatliche Kostenersatzanspruch grundsätzlich im Zeitpunkt
der Vornahme der Schutz- und Behebungsmassnahmen entsteht
(vorliegend August/September 2000), das Eigentum an der Scha-
densliegenschaft vorliegend aber bereits am 18. Juli 2000 an G.J.C.
übergegangen ist. In diesem Zusammenhang ist G.J.C. denn auch
vorzuwerfen, dass er die betreffende Liegenschaft bei seiner Über-
nahme von der früheren Eigentümerin offensichtlich nicht oder nicht
ausreichend auf Schäden und deren Folgekosten untersuchte. Damit
hat er davon ausgehende Gefährdungen der Umwelt sowie daran all-
fällig anschliessende Rechtsverfahren zumindest in Kauf genommen.
Auch der Hinweis auf unterlassene Informationspflichten seitens der
V. AG vermag ihn vorliegend nicht zu entschuldigen. Vielmehr muss
er sich als neuer Eigentümer auch Versäumnisse der V. AG anrech-
nen lassen. Im Hinblick auf seine Verantwortlichkeit als Zustandsstö-
rer bleibt es G.J.C. allerdings unbenommen, gegenüber der früheren
Liegenschaftseigentümerin privatrechtliche Ersatzansprüche geltend
zu machen.
Abgesehen von der festgestellten Verantwortlichkeit als Zu-
standsstörer kann vorliegend aber nicht davon gesprochen werden,
dass G.J.C. durch sein eigenes Handeln bzw. Unterlassen auch un-
mittelbar zum Eintritt der festgestellten polizeilichen Gefahren bzw.
Schadenskosten beitrug. So sind insbesondere keine Pflichtverlet-
zungen ersichtlich, welche ihn für den eingetretenen Schaden bzw.
für eine allfällige Vergrösserung der aufzuwendenden Behebungs-
massnahmen direkt verantwortlich erscheinen lassen. Eine seine Ver-
antwortlichkeit steigernde Einstufung als Verhaltensstörer ist dem-
gemäss zu verneinen.
7. Verantwortlichkeit von Drittpersonen
a) (...)
Im Hinblick auf die persönliche Mitverantwortlichkeit von
Dritten gelangt das Obergericht sodann zusammenfassend zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer nur einer unter mehreren Ver-
antwortlichen gewesen sei. So sei auch H.J.V. aktiv in den Umzug
des Betriebs verwickelt gewesen und habe im Ganzen eine so zen-
trale Rolle gespielt (ab 3. November 1999 bis 31. Januar 2000 Mit-
glied des Verwaltungsrats der S. S.A. in D.), dass er sich nicht ein-
fach unter Berufung auf Anweisungen des Beschwerdeführers her-
ausreden könne. Dasselbe gelte auch für H.B. und C.K. (früherer
Verwaltungsratspräsident bzw. Verwaltungsrat der S. AG in W.).
Demgegenüber seien C.T. und A.W. (ab Ende Januar 2000 General-
direktor und Verwaltungsrat der D. S.A. in D.) nicht in Betracht zu
ziehen, hätten sie mit den Unternehmungen in W. doch nie etwas zu
tun gehabt (vgl. Urteil des Obergerichts vom 15. November 2002,
S. 22 ff.).
(...)
c) Der Regierungsrat gelangt hinsichtlich der Frage nach weite-
ren als Verhaltensstörer oder Verhaltensstörerinnen zur Verantwor-
tung zu ziehenden Personen zu keinem anderen Ergebnis als die Ab-
teilung für Umwelt. Aus Sicht des Strafrechts mag es zwar sein, dass
neben dem Beschwerdeführer noch weitere Personen zur Verant-
wortung gezogen werden könnten bzw. müssten. In Bezug auf das
Verwaltungsrecht ist die Sachlage allerdings anders zu beurteilen. So
ergibt es sich schon aus den sehr vagen Aussagen des Obergerichts
zu den weiteren Verantwortlichkeiten, dass sich die den bezeichneten
Personen allfällig vorzuwerfenden Verhalten nicht belegen lassen.
Die betreffenden Zuschreibungen des Obergerichts beruhen denn
auch nicht auf eigentlichen Beweisen für entsprechende Fehlverhal-
ten, sondern bloss auf unsicheren Zeugenaussagen und Vermutungen
("es könnte sein", "irgendwie involviert"; vgl. Obergerichtsurteil
vom 15. November 2002, S. 22 f.). Insbesondere C.K., H.B. und
R.A. lassen sich demzufolge weder direkte Beteiligungen am un-
sachgemässen Rückbau der Anlagen noch am Umgang mit den um-
weltgefährdenden Chemikalien noch diesbezügliche Anweisungen
nachweisen (der Letztgenannte wäre überdies als Hauswart der Lie-
genschaftseigentümerin ohnehin als deren Hilfsperson anzusehen;
allfällige Verfehlungen wären somit der Eigentümerin anzulasten).
Dementsprechend hat auch die Staatsanwaltschaft Aargau im Nach-
gang zum rechtskräftig gewordenen Obergerichtsurteil davon abge-
sehen, gegen die im Urteil zusätzlich bezeichneten Personen oder ei-
nen noch erweiterten Personenkreis Strafverfahren zu eröffnen.
Demgegenüber steht - wie vorstehend dargelegt - die Verant-
wortlichkeit des Beschwerdeführers für die Ende Februar 2000 fest-
gestellte, nach Auffassung der Abteilung für Umwelt angesichts der
Staubschichten und Spuren aber bereits früher eingetretene Gewäs-
sergefährdung fest. Auch wenn ihm nämlich keine persönliche und
unmittelbare Beteiligung an gewässergefährdenden Handlungen
nachzuweisen ist, so muss er sich aufgrund seiner Stellung in der
D. S.A. (bis Ende Januar 2000 Inhaber, Direktor und Hauptaktionär)
sowie der Verantwortlichkeit für die Verlagerung der Produktion von
W. nach D. diesbezügliche, nach seinen Anweisungen durchgeführte
Demontage-, Verlagerungs- und Entsorgungsmassnahmen seiner
Hilfspersonen H.J.V., P.K. und M.O. in jedem Fall anrechnen lassen
(vgl. die übereinstimmenden Aussagen der drei Letztgenannten). Der
Regierungsrat sieht nach dem Gesagten keinen Anlass, den Kreis der
Störer und Störerinnen um blosse Hilfspersonen oder überhaupt nur
sehr zweifelhaft an der Gewässergefährdung beteiligte Personen zu
erweitern. Die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit dieser Dritt-
personen ist somit abzulehnen.
8. Verantwortlichkeit des Kantons
(...)
b) Zunächst ist festzustellen, dass die zuständige kantonale Be-
hörde (Abteilung für Umwelt) von der vorliegenden Gewässerge-
fährdung erst Ende Februar 2000 Kenntnis erhielt. So hatte sich die
Situation anlässlich des am 29. Oktober 1999 letztmals vor Ort
durchgeführten Augenscheines gerade noch nicht als alarmierend
erwiesen. Dem betreffenden Besprechungsprotokoll der Bauverwal-
tung W. vom 29. Oktober 1999 lassen sich denn auch keine ent-
sprechenden Beanstandungen entnehmen (vgl. Gemeindeakten). Zur
Vermeidung einer allfälligen Umweltgefährdung vereinbarten die
Anwesenden trotzdem präventiv einen geordneten Rückbau der An-
lagen, welcher spätestens bis zum 15. Juni 2000 hätte abgeschlossen
werden sollen. Im Weitern reagierte die Abteilung für Umwelt auch
unmittelbar nach Kenntnisnahme der Gewässergefährdung und ord-
nete sofort Sicherungs- sowie - in der Folge - Behebungsmassnah-
men an.
Unter diesen Umständen lässt sich nicht sagen, die zuständige
kantonale Behörde habe es unterlassen, zur Vereitelung der Gewäs-
sergefährdung und ihrer Folgekosten beizutragen. Polizeirechtlich
relevant wäre ein unterlassenes Eingreifen der kantonalen Behörden
zudem ohnehin erst dann, wenn der Eintritt des Schadens ernsthaft
hätte befürchtet werden müssen. Von einer solchen Situation war im
Vorfeld aber gerade nicht auszugehen. Vielmehr musste die Abtei-
lung für Umwelt angesichts der Ausgangslage und der am Augen-
schein eingeleiteten Massnahmen die Möglichkeit eines derartigen
Schadensereignisses nicht ernsthaft in Betracht ziehen. Damit verur-
sachte die Abteilung für Umwelt den Schadensfall keineswegs mit
und muss sich deshalb auch nicht als Verhaltensstörerin zur Verant-
wortung ziehen lassen. Darüber hinaus erweisen sich auch die durch
den Kanton ersatzweise veranlassten und durch eine Fachfirma
(C. AG) ausgeführten Sanierungsmassnahmen als erforderlich und
verhältnismässig. Ohne entsprechende Sicherungs- und Behebungs-
massnahmen hätte sich die Situation nämlich derart zugespitzt, dass
eine Gewässerverunreinigung nicht mehr hätte ausgeschlossen wer-
den können.
Schliesslich rechtfertigt sich unter den gegebenen Umständen
auch keine "Sozialisierung" der aufgelaufenen Sicherungs- und Sa-
nierungskosten im Sinne einer Kostentragungspflicht der Allgemein-
heit (Kanton) für ein allfälliges "Unbekanntheitspotential". So ist
vorliegend eine Beteiligung des Gemeinwesens an den Sicherungs-
und Sanierungskosten schon deshalb nicht in Erwägung zu ziehen, da
nach einer umfassenden Sachverhaltswürdigung keine weiteren un-
bekannten Drittpersonen ernsthaft als Störer und Störerinnen in Be-
tracht fallen. Weitere Abklärungen von den Behörden zu verlangen,
hiesse sodann unverhältnismässige Abklärungsaufwendungen zu ge-
nerieren, die Anforderungen an den zu erbringenden Nachweis zu
überspannen und würde praktisch immer bedeuten, dass die öffentli-
che Hand wegen des Beweisnotstandes, in dem sich die Behörden
zwangsläufig befinden, vorweg einen Anteil der Schadensverhü-
tungs- und -behebungskosten selber tragen müsste. Dies kann aber
nicht der Sinn des Gesetzes sein, welches auf dem Grundsatz beruht,
die der Öffentlichkeit bei antizipierter Ersatzvornahme entstandenen
Kosten möglichst auf die Verursachenden zu überwälzen. Wie bereits
oben festgehalten worden ist, liesse sich die Haftungsquote einer
weiteren, unbekannten Verursachungsquelle zudem auch soweit auf
die festgestellten Verursachenden überwälzen, als dies - im Verhält-
nis zu deren eigenen Verursachungsanteilen - einen zumutbar er-
scheinenden Wert nicht übersteigt. Aufgrund der festgestellten Ver-
hältnisse und der zu vernachlässigenden Bedeutung allfälliger Dritter
ist vorliegend von einer solchen Situation auszugehen. Demzufolge
würde im konkreten Fall selbst nichts gegen die Überwälzung allfäl-
liger Kostenanteile von unbekannten Dritten sprechen.
9. Kostenverteilung
(...)
b) (...) Der Regierungsrat kommt unter Würdigung aller Um-
stände des vorliegenden Falls und seiner Praxis zum Schluss, dass
der Verursacheranteil von G.J.C. nicht höher als auf 20 % festzuset-
zen ist. G.J.C. ist einzig als schuldloser Zustandsstörer zu betrachten.
Es ist nicht belegt, dass ihm darüber hinaus ein Verschulden vorge-
worfen werden kann, indem er beispielsweise den rechtswidrigen
Zustand auf seiner Liegenschaft kannte und duldete. Die Anknüp-
fung an seine Eigenschaft als Grundeigentümer und der ihm zukom-
mende Vorteil der Sanierung seiner Liegenschaft rechtfertigen vor-
liegend für sich allein eine Haftungsquote von 20 %.
In der Folge beläuft sich der deutlich grössere Haftungsanteil
des Beschwerdeführers als Verhaltens- und Zustandsstörer auf 80 %.
So verfügte der Beschwerdeführer zum einen über die unmittelbare
Herrschaft über das Geschehen; auf seine Handlungsweise bzw. zu-
mindest das unterlassene Eingreifen ist das Schadensereignis denn
letztlich auch primär zurückzuführen.