III. Strafvollzug
99 Versetzung in die Halbfreiheit.
Es besteht kein Anspruch darauf, gestützt auf Art. 37 Ziffer 3 Abs. 2
StGB bzw. § 50 lit. a SMV nach der Verbüssung der Hälfte der Strafzeit
in die Halbfreiheit entlassen zu werden, auch wenn die übrigen Voraus-
setzungen gemäss § 50 lit. b - e SMV erfüllt sind; Verhältnis der einschlä-
gigen Richtlinie des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Inner-
schweiz zum Bundesrecht.
Aus dem Entscheid des Regierungsrates vom 30. August 2006 i.S. T. P. K. gegen die
Verfügung des Departementes Volkswirtschaft und Inneres.
Aus den Erwägungen
2.1.1 Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, dass gemäss
dem Strafgesetzbuch wie auch § 50 der Verordnung über den Vollzug
von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) vom
9. Juli 2003 die Halbfreiheit nach der Hälfte der Strafzeit zulässig
sei. Diese Vorschriften könnten nicht mittels einer Regelung in Kon-
kordatsrichtlinien unterlaufen werden. Die dort befindliche einheitli-
che Regelung nehme keine Rücksicht auf den Einzelfall und sei erst
noch nicht gesetzeskonform.
2.1.2 Es trifft zu, dass sowohl Art. 37 Ziffer 3 Abs. 2 StGB als
auch § 50 lit. a SMV vorsehen, dass die Halbfreiheit ab der Ver-
büssung der Hälfte der Strafzeit grundsätzlich möglich ist. Indessen
übersieht der Beschwerdeführer, dass die Kantone gemäss Art. 37
Ziffer 3 Abs. 3 StGB die Voraussetzungen und den Umfang der den
Gefangenen stufenweise zu gewährenden Erleichterungen regeln.
Den Kantonen kommt bei der Ausgestaltung dieser Normen ein
erheblicher Spielraum zu (vgl. dazu RRB Art. Nr. ...). Insbesondere
muss es den Kantonen gestattet sein, sowohl die Halbfreiheit von der
Dauer der zu verbüssenden Strafe abhängig zu machen als auch die
Dauer der Halbfreiheit selbst zu beschränken. Mit anderen Worten
können nicht alle Strafgefangenen, welche die Hälfte ihrer Strafe
verbüsst haben, von Bundesrechts wegen Anspruch auf Gewährung
der Halbfreiheit erheben. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass der
Strafvollzug die Strafgefangenen nicht nur auf den Wiedereintritt ins
bürgerliche Leben vorzubereiten, sondern auch erziehend auf sie
einzuwirken hat (Art. 37 Ziffer 1 Abs. 1 StGB); die für den Erzie-
hungszweck zur Verfügung stehende Zeit darf nicht zugunsten der
Wiedereingliederung in gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht
unverhältnismässig verkürzt werden. Daher muss es zulässig sein,
die Halbfreiheit erst bei einer gewissen Mindeststrafdauer zu gewäh-
ren. Andererseits ergibt sich aus dem dem schweizerischen Strafvoll-
zug zugrunde liegenden Progressivsystem, die Strafgefangenen
schrittweise auf die Wiedereingliederung in die Gesellschaft
vorzubereiten, dass sich das Institut der Halbfreiheit grundsätzlich
nur an Entlassungsanwärterinnen und -anwärter richten kann;
Strafgefangene, die sich für ein Jahr oder länger in der Halbfreiheit
befinden, können nicht als Entlassungsanwärterinnen bzw. -anwärter
bezeichnet werden, und die Gewährung der Halbfreiheit verkäme
diesfalls zu einer verkappten (vorzeitigen) bedingten Entlassung. Die
in Ziffer 3.3 bzw. Anhang 1 der Richtlinien vorgesehene Beschrän-
kung der Halbfreiheit auf zwölf Monate entspricht daher Sinn und
Zweck von Art. 37 StGB; es kann keine Rede davon sein, dass damit
das Gesetz ,,unterlaufen werde", wie dies der Beschwerdeführer gel-
tend macht (vgl. ...).
2.1.3 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Richtlinien
dürften nicht aus Gründen der Bequemlichkeit oder infolge der
,,leichteren Handhabung" einer vereinheitlichen Regelung ohne
Betrachtung des Einzelfalls angewandt werden, kann ihm ebenfalls
nicht gefolgt werden, ist es doch eben Sinn und Zweck der Richtli-
nien, eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des
Gesetzesvollzugs sicherzustellen. Das den Behörden zukommende
Ermessen soll widerspruchsfrei angewandt werden; es soll nicht vom
Zufall der jeweiligen sachbearbeitenden Person abhängen, ob ein
Entscheid der Verwaltungsbehörde so oder anders ausfällt (vgl. dazu
Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 124; Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern
1986, S. 102). In dem Sinne berücksichtigen denn auch die Verwal-
tungsgerichte, welche an die Richtlinien als Verwaltungsverordnun-
gen nicht gebunden sind, diese, soweit sie eine dem Einzelfall ge-
recht werdende Auslegung der massgebenden Bestimmung zulassen
(vgl. u.a. BGE 122 V 19, 25). In diesem Zusammenhang ist denn
auch darauf hinzuweisen, dass die Richtlinien eine individuelle
Gewährung der Halbfreiheit zulassen, einerseits durch die in Ziffer
3.2 allgemein umschriebene Voraussetzung, dass die Halbfreiheit nur
dort gewährt werden soll, ,,wo dies im Rahmen der Rückgliederung
notwendig und sinnvoll erscheint", sowie andererseits durch die im
Anhang 1 geregelte Dauer der Halbfreiheit, welche je nach Dauer der
zu verbüssenden Strafe abgestuft und sinnvollerweise der möglichen
bedingten Entlassung ,,nahtlos" vorausgeht.
2.1.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vom
Beschwerdeführer kritisierten Richtlinien im Einklang mit dem
übergeordneten Bundesrecht sowie dem dazugehörigen kantonalen
Recht stehen, eine rechtsgleiche Anwendung des Ermessens durch
die Behörden sicherstellen und eine individuelle Rücksichtnahme auf
den konkreten Einzelfall ermöglichen. Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass die Richtlinien sich nur als Ergänzung zu der in
§ 50 SMV vorgesehenen Regelung verstehen. Mithin rechtfertigt die
vom Beschwerdeführer vorgetragene Kritik an den Richtlinien keine
Ausnahmeregelung für ihn.