2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 399

I. Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht



109 Lichtimmissionen
- Sonnenlichtreflexionen handelsüblicher Dachziegel des Typs Tegalit;
in einer Mischzone ist die Immissionstoleranz grösser als in reinen
Wohnzonen (Erw. 3d/bb).
- Frage der Mitberücksichtigung zumutbarer Abwehrmassnahmen of-
fengelassen (Erw. 3d/dd).

Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 3. September
2007 i.S. M. und Mitb. gegen D. und Mitb. und den Gemeinderat Olsberg.

Aus den Erwägungen

3. a) Das Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober
1983 (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) schützt unter dem Ti-
tel «Strahlen» auch vor starken Lichteinwirkungen (Art. 7 Abs. 1
USG). Die gerügten Blendwirkungen fallen deshalb unter den Be-
griff der Strahlen. Allerdings enthalten weder das Gesetz noch die
bislang vom Bundesrat erlassenen Verordnungen Ausführungsbe-
stimmungen bezüglich Blendwirkungen. Es gelten deshalb die all-
gemeinen Grundsätze des Umweltschutzrechts über die Begrenzung
von Einwirkungen.
Nach dem zweistufigen Konzept des USG sind Einwirkungen
auf die Umwelt zunächst durch Massnahmen bei der Quelle
(Emissionsbegrenzungen) zu beschränken (Art. 11 Abs. 1 USG). Un-
abhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen so
weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und
wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG); es gilt das sog. Vor-
sorgeprinzip. Auf der zweiten Stufe setzt das USG bei den Immissio-
nen an; nach Art. 11 Abs. 3 USG werden Emissionsbegrenzungen
verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkun-
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gen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung
schädlich oder lästig werden (Aargauische Gerichts- und Verwal-
tungsentscheide [AGVE] 1990, S. 300).
b) Die Beschwerdeführenden bringen im Wesentlichen vor, das
Tegalit-Dach des Neubaus der Beschwerdegegner südlich ihrer Lie-
genschaft «genau vor der Nase» verursache eine derart starke Spie-
gelung von Sonnenlicht, dass es für sie nicht zumutbar sei, dieses
«extreme Blenden» zu ertragen. Sie seien «durch die Reflexion ex-
trem eingeschränkt», zumal es ihnen nicht mehr möglich sei, die
Südseite ihrer Liegenschaft (Hauptwohnseite mit Wohnzimmern,
Lauben und Garten) «ohne Gefährdung der Augen» zu nutzen. (...)
c) Die Beschwerdeführenden verlangen, dass die Beschwerde-
gegner zu verpflichten seien, das Dach ihres Hauses anstelle der
Tegalit-Ziegel mit nichtreflektierenden Dachziegeln zu versehen oder
gegenüber der Parzelle der Beschwerdeführenden eine Sicht-
schutzwand zu errichten. Diese Emissionsbegrenzungsmassnahmen
sind zunächst unter dem Titel des Vorsorgeprinzips (Art. 11 Abs. 2
USG) zu prüfen.
aa) Behördlich angeordnete Vorsorgemassnahmen müssen - wie
alles staatliche Handeln - den Grundsatz der Verhältnismässigkeit
wahren (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [Bundesverfassung, BV;
SR 101]). Dies bedeutet unter anderem, dass Massnahmen zur vor-
sorglichen Begrenzung von Einwirkungen zunächst geeignet sein
müssen, das angestrebte Ziel der wesentlichen und wirksamen
Emissionsbegrenzung zu erreichen; Begrenzungsmassnahmen im
Rahmen der Vorsorge müssen schliesslich auch zumutbar bleiben,
d.h. ein vernünftiges Verhältnis zwischen Präventionsziel und prä-
ventivem Eingriff wahren. Diese Voraussetzungen müssen stets er-
füllt sein, sonst ist die Massnahme unverhältnismässig (vgl. zum
Ganzen: Pierre Tschannen, Kommentar zum Umweltschutzgesetz
[Kommentar USG], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2003, Art. 1 N 40;
André Schrade/Theo Loretan, Kommentar USG, Art. 11 N 35;
Bundesgerichtsentscheid [BGE] 118 Ib 240; Praxis des Bundesge-
richts [Pra] 1991, S. 179; AGVE 1988, S. 328). (...)
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bb) Zum vornherein unverhältnismässig erscheint die von den
Beschwerdeführenden verlangte Neubedachung mit nichtreflektie-
renden Dachziegeln. Nach den unwidersprochen gebliebenen Anga-
ben des Architekten der Beschwerdegegner betrugen die - sich im
Falle der Neubedachung als unnütze Investition erweisenden - Ge-
samtkosten der Dacherstellung Fr. 65'600.- (Zimmermann
Fr. 51'800.- und Dachdecker Fr. 13'800.-); die Kosten einer Neube-
dachung selbst werden auf ca. Fr. 28'000.- geschätzt, wenn Ziegel
gefunden werden, bei denen die alte Lattung verwendet werden
kann, sonst auf Fr. 32'000.-. Im Rahmen der Vorsorge dürfen den
Beschwerdegegnern derart teure und aufwändige Massnahmen nicht
abverlangt werden. (...)
cc) Die von den Beschwerdeführenden verlangte Sicht-
schutzwand gegenüber ihrer Parzelle wäre (...) kaum tauglich, na-
mentlich weil sie aus Gründen des Ortsbildschutzes nicht genügend
hoch erstellt werden könnte, um die zweigeschossige Liegenschaft
der Beschwerdeführenden wirksam zu schützen. Abgesehen davon
wäre der damit verbundene Aufwand wiederum unverhältnismässig.
dd) Andere Vorkehren zur Reduktion oder Eliminierung der
Blendwirkung sind nicht bekannt und werden von den Beschwerde-
führenden denn auch nicht verlangt. Im vorliegenden Fall kommt die
Anordnung von Emissionsbegrenzungsmassnahmen im Rahmen der
Vorsorge daher nicht in Frage.
d) Es bleibt zu prüfen, ob gestützt auf Art. 11 Abs. 3 USG
schärfere Massnahmen wie Neubedachung mit nichtreflektierenden
Ziegeln anzuordnen sind. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass
die Blendwirkungen schädlich oder lästig sind (Art. 11 Abs. 3 USG).
Schädlich sind die Blendeinwirkungen wohl nicht; hingegen ist zu
prüfen, ob sie lästig sind. Der Begriff der Lästigkeit setzt Erheblich-
keit der Störung voraus. Das Kriterium der Erheblichkeit bedeutet,
dass eine objektiv vorhandene, auf breitem Konsens beruhende Stö-
rung vorliegt, die derart intensiv ist, dass sie den Betroffenen billi-
gerweise nicht mehr zugemutet werden kann (Verwaltungsgerichts-
entscheid [VGE] III/17 vom 9. März 1995 i.S. A.M.). Es kommt also
nicht auf die subjektive Empfindlichkeit des Einzelnen an, sondern
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massgebend ist, ob sich ein wesentlicher Teil der Bevölkerung ge-
stört fühlen würde.
aa) Nachdem weder das USG noch die bislang erlassenen Ver-
ordnungen Ausführungsbestimmungen bezüglich Blendwirkungen
enthalten, bleibt dem kantonalen und kommunalen Recht bei der Be-
urteilung der Erheblichkeit der Lästigkeit noch ein Anwendungs-
spielraum (AGVE 1999, S. 259). Massgebend in Olsberg ist Art. 23
BNO. Diese Vorschrift verbietet übermässige Einwirkungen (Abs. 1);
verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie
Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht ge-
rechtfertigten Einwirkungen (Abs. 2).
bb) Was nach Lage und Ortsgebrauch als zumutbare Immission
zu gelten hat, ergibt sich - abstrakt - aus der Zoneneinteilung und
den entsprechenden Zonenbestimmungen (AGVE 1978, S. 250 ff.).
Die den gerügten Blendeinwirkungen ausgesetzte Liegenschaft der
Beschwerdeführenden befindet sich in der Kernbautenzone Alt. In
dieser Zone sind Wohnbauten, Landwirtschaftsbetriebe und wenig
störende Handwerks- wie Dienstleistungsbetriebe (Dorfläden, Büros,
Restaurants usw.) zugelassen (Art. 12 Abs. 2 BNO). In der Kern-
bautenzone Alt sind somit selbst Restaurants und Landwirtschafts-
betriebe nicht ausgeschlossen. Es handelt sich zweifellos um eine
sog. Mischzone mit entsprechend hoher Immissionstoleranz. Bewoh-
nerinnen und Bewohner in einer solchen gemischten Zone haben re-
gelmässig ein wesentlich höheres Mass an Immissionen zu ertragen
als in reinen Wohnzonen. Der Immissionsschutz in der Kernbauten-
zone Alt ist deshalb entsprechend weniger hoch als in einer reinen
Wohnzone. (...)
cc) Die Hauptwohnseite (Südseite) der zweigeschossigen Lie-
genschaft der Beschwerdeführenden mit Wohnzimmern, Lauben,
Sitzplatz und Garten ist gegen das Dach bzw. die nördliche Dach-
hälfte der Liegenschaft der Beschwerdegegner gerichtet. Der Ab-
stand zwischen den beiden Liegenschaften beträgt ca. 15 m. Das
Doppeleinfamilienhaus der Beschwerdegegner liegt wesentlich tiefer
als die Liegenschaft der Beschwerdeführenden, weshalb sich das
umstrittene Dach (...) praktisch auf Augenhöhe befindet. Anlässlich
des am 23. Mai 2007 vorgenommenen Augenscheins trat die Spie-
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gelung des Sonnenlichts als schimmernde dreieckförmige Fläche in
Erscheinung. (...). Dabei zeigte sich, dass die Lichteinwirkung wäh-
rend der kritischen Zeit von den verschiedenen Standorten aus mit
unterschiedlicher Intensität wahrgenommen wird; praktisch überall
am intensivsten erscheint sie jedoch über die Mittagszeit, wenn die
Sonne ihren höchsten Stand hat. Die Blendwirkung erschien aller-
dings keineswegs derart grell und intensiv oder gar unerträglich wie
von den Beschwerdeführenden dargestellt.
Die Beschwerdeführenden bringen indessen vor, aufgrund der
am Augenschein herrschenden Verhältnisse habe sich ein verfälsch-
tes Bild ergeben, das über das sonst auftretende effektive Ausmass
der Lichteinwirkungen hinwegtäusche, zumal der Himmel zum Zeit-
punkt des Augenscheins bewölkt gewesen sei und zusätzlich auch
der sich damals auf dem Dach befindende, «nicht unbeträchtliche
Teil des Blütenstaubes der direkt östlich gelegenen ca. 35 m hohen
Linde» die Blendwirkung «extrem eingedämmt» habe; den einge-
reichten Fotoaufnahmen, die «nach einem Gewitterregen entstanden»
seien, könne entnommen werden, dass «die Beeinträchtigung doch
erheblich» sei. Diese Einwände der Beschwerdeführenden sind je-
doch unbehelflich. Die am Augenschein herrschenden Wetterverhält-
nisse lassen eine objektive Beurteilung der Lichteinwirkung durch-
aus zu. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden fand der
Augenschein bei ausgesprochen schönem Wetter statt, d.h. es
herrschte sonniges Wetter mit leichtem Dunst und damit der in der
hiesigen Gegend bei schönem Wetter zumeist vorkommende Regel-
fall; ausserdem war der Himmel nicht bewölkt, sondern es bestand
eine uneingeschränkte Sonneneinstrahlung, die nur während eines
kurzen Moments durch eine Wolke beeinträchtigt wurde. Dass Dä-
cher mit Blütenstaub bedeckt und Reflexionen des Sonnenlichts ent-
sprechend reduziert sein können, kommt ebenfalls relativ häufig vor
und ist somit nicht aussergewöhnlich. Eher selten und selbst dann
nur vorübergehend kommt hingegen die von den Beschwerdeführen-
den angeführte Situation vor, dass nach Regen sofort wieder die
Sonne scheint und das Sonnenlicht auf dem noch nassen Dach inten-
siver als sonst reflektiert wird.
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dd) Es lässt sich nicht bestreiten, dass die Lichteinwirkungen
deutlich wahrnehmbar sind und durchaus auch als störend empfun-
den werden können. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
verbieten indessen nicht jegliche Störung, sondern nur solche, die bei
objektiver Beurteilung als übermässig bezeichnet werden müssen. In
dicht überbauten Gebieten lassen sich nicht jegliche Lichteinwirkun-
gen von Dächern auf benachbarte Liegenschaften ausschliessen, sol-
len Dächer mit Tegalit-Ziegeln - nach dem Gesagten ein gängiges
und bewährtes Produkt - oder ähnlichen Materialien nicht völlig
verunmöglicht werden. In der Regel wird sich der Blick bei Wahr-
nehmung einer starken Lichteinwirkung ohnehin automatisch von
der Lichtquelle, die das Auge als störend empfindet, abwenden. Es
ist nicht zu erwarten, dass jemand während längerer Zeit in eine sol-
che Lichtquelle blickt. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden
über Intensität und Dauer der Blendwirkungen sind deshalb auch aus
diesen Gründen zu relativieren. Schliesslich fragt sich, ob die Be-
schwerdeführenden strikte die Haltung einnehmen dürfen, von ihnen
selber könnten keinerlei Vorkehren wie beispielsweise das mit relativ
wenig Aufwand verbundene Anbringen von Rollgardinen bei ihren
Südfenstern und das Aufstellen von verstellbaren Sonnenschirmen
auf den Lauben und im Sitzplatz bzw. Garten verlangt werden, wenn
die Lichteinwirkung sie stört (vgl. dazu den Entscheid der Zürcher
Baurekurskommission II vom 22. September 1992, auszugsweise
publiziert in Baurechtsentscheide Kanton Zürich [BEZ] 1998, Heft 3
Nr. 18).
Gesamthaft beurteilt gehen die Lichteinwirkungen nach Auffas-
sung der Beschwerdeinstanz noch nicht über das Mass von Störun-
gen hinaus, wie sie mit der zonengemässen Nutzung von Baugrund-
stücken entstehen können, zumal sie an den verschiedenen Standor-
ten von unterschiedlicher Intensität und Dauer sind. Sie erscheinen
deshalb nicht als übermässig in dem Sinne, dass sie nach Lage und
Ortsgebrauch nicht mehr zumutbar wären.