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111 Beiladung
- Wann sind Dritte beizuladen? (Erw. 11c)
- Eine Drittperson ist nicht beizuladen, wenn sie von den Beschwerde-
anträgen nicht betroffen ist und eine Begründung dafür fehlt anzu-
nehmen, dass die beschwerdeführende Partei ihr gegenüber Regress-
ansprüche geltend machen könnte, die gegen den Einwand der
schlechten Prozessführung abzusichern sind.
Entscheid des Regierungsrats vom 15. August 2007 i.S. J. AG gegen die
Einwohnergemeinde Thalheim.
Sachverhalt
Die Ortsbürgergemeinde Thalheim ist Grundeigentümerin der
Parzelle 281 im Gebiet «Hard». 1971 schloss sie mit der J. AG einen
Dienstbarkeitsvertrag, der diese berechtigt, auf der Parzelle Material
abzubauen. In der neuen Nutzungsplanung Kulturland wies die Ein-
wohnergemeinde die Parzelle 281 besonderen Schutzzonen zu. Ge-
gen diese Zonenzuweisung erhob die J. AG Beschwerde beim Regie-
rungsrat. Dabei beantragte sie erfolglos, dass die Ortsbürgerge-
meinde zum Verfahren beizuladen sei.
Aus den Erwägungen
11. Beiladung Ortsbürgergemeinde
a) Mit Gesuch vom 19. Juni 2006 beantragte die Beschwerde-
führerin, die Ortsbürgergemeinde Thalheim von Amtes wegen bei-
zuladen. Ferner beantragte sie sinngemäss, den Gemeinderat Thal-
heim anzuweisen, die Beiladung an der Ortsbürgergemeindever-
sammlung zu traktandieren, damit die Ortsbürgergemeinde entschei-
den kann, ob sie sich aktiv am Verfahren beteiligen will oder nicht
und einen vom Gemeinderat unabhängigen Vertreter bestellen kann.
Eventualiter sei der Ortsbürgergemeinde von Amtes wegen ein
Rechtsvertreter zu bestellen. Die Beiladung habe den Zweck, die
Rechtskraft des Entscheids auf die Beigeladene auszudehnen, damit
diese in einem später gegen sie gerichteten Prozess den Entscheid
gegen sich gelten lassen müsse. Die Beiladung diene der Rechts-
sicherheit (durch Ausdehnung der Rechtskraft) und der Prozessöko-
nomie. Sie verhindere damit widersprüchliche Entscheide. Damit
werde ein allfälliger späterer Regressprozess erleichtert. Jeder Ein-
fluss auf die Rechtsstellung sei ausreichend; es sei nicht erforderlich,
dass die Beigeladene materiell beschwert sei beziehungsweise sein
werde. Abgesehen davon werde der Ausgang des Beschwerdeverfah-
rens die rechtlichen Interessen der Ortsbürgergemeinde erheblich
tangieren, sogar die weitere Existenz der Ortsbürgergemeinde ge-
fährden: Würde die Beschwerde abgewiesen, könnte die Ortsbürger-
gemeinde den Ausbeutungsvertrag von 1971 nicht erfüllen, woraus
ihr immense finanzielle Nachteile erwachsen würden. (...) Da die
Postulationsfähigkeit der Ortsbürgergemeinde aufgrund der unver-
einbaren Doppelrolle des Gemeinderats als Vertreter der Ortsbürger-
gemeinde und der Einwohnergemeinde nicht mehr gegeben sei, sei
ihr die Möglichkeit zu geben, einen eigenen direkten Rechtsvertreter
an Stelle des Gemeinderats zu wählen. Der Gemeinderat habe im
Unterschied zum Mitwirkungsverfahren im Einsprache- und im Be-
schwerdeverfahren keine Eingabe für die Ortsbürgergemeinde einge-
reicht. Der Gemeinderat sei daher aufgrund der offensichtlichen In-
teressenkollision nicht in der Lage, die Interessen der Ortsbürgerge-
meinde gehörig zu wahren.
Der Gemeinderat beantragt namens der Einwohnergemeinde,
den Antrag auf Beiladung abzuweisen, einschliesslich der ergänzen-
den Anträge auf Weisungen und Massnahmen. Zur Begründung führt
er an, dass eine Beiladung nur gerechtfertigt sei, wenn es darum
gehe, widersprüchliche Entscheide zu vermeiden. Das sei hier nicht
gegeben, weil die Ortsbürgergemeinde die Zonierung des «Hard» so
oder so gegen sich gelten lassen müsse. Ausserdem sei der Regie-
rungsrat gemäss § 27 Abs. 2 BauG gar nicht befugt, die beantragte
Direktänderung in eine Materialabbauzone zu beschliessen. Somit
käme nur eine Nichtgenehmigung und eine Rückweisung an die Ge-
meinde in Frage. Rückweisungsanträge seien jedoch als blosse
Zwischenentscheide grundsätzlich nicht anfechtbar, weshalb die
Ortsbürgergemeinde bei einem entsprechenden gutheissenden Regie-
rungsratsentscheid formell gar noch nicht belastet sei, jedenfalls
nicht in nichtwiedergutzumachender Weise. Ohnehin sei die be-
schlossene Zonierung gemessen an der restlichen Vertragsdauer bis
2070 angesichts von Art. 21 Abs. 2 RPG ein relativ kurzes Inter-
mezzo. Im Übrigen habe der Gemeinderat die Interessen der Orts-
bürgergemeinde immer gewahrt. Er habe für die Ortsbürgergemeinde
eine Mitwirkungseingabe verfasst. Auf eine Einsprache habe er dann
verzichtet, gestützt auf die Aussage im Vorprüfungsbericht, dass die
Vorlage keine Massnahmen vorsehe, welche eine spätere Zonierung
dieses Abbaustandorts ausschliesse. Die Ortsbürgergemeinde sei in
näherer Zukunft auf die Abbauentschädigung nicht angewiesen,
gleich wie in den vorhergehenden Jahren. Die Zustimmung des Ge-
meinderats zu den geplanten Probebohrungen des Departements Bau,
Verkehr und Umwelt zeige, dass der Gemeinderat - im Gegensatz zu
den anderen Gemeinderäten der für Probebohrungen vorgesehenen
Standortgemeinden - in Vertretung der Ortsbürgergemeinde an der
Standortevaluation konstruktiv mitwirke. Der Gemeinderat habe die
übrigen Organe der Ortsbürgergemeinde stets über seine Entschei-
dungen und Überlegungen orientiert. Der Gesetzgeber habe bewusst
in Kauf genommen, dass der Gemeinderat beide Gemeinden, Orts-
bürgergemeinde und Einwohnergemeinde, auch in Interessenkon-
flikten vertrete.
b) Das VRPG regelt die Beiladung für das Beschwerdeverfah-
ren (vor dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht) nicht, je-
denfalls nicht ausdrücklich, nur für das gerichtliche Klageverfahren
(vgl. § 62 VPRG). In der - kaum publizierten - Praxis wird die
Beiladung jedoch auch im Verwaltungsbeschwerdeverfahren zuge-
lassen. Der Entwurf des Regierungsrats vom 14. Februar 2007 zur
ersten Beratung für ein neues Gesetz über die Verwaltungsrechts-
pflege (nVRPG; GR.07.27) kodifiziert im Wesentlichen die bisherige
Praxis mit folgender neuer Bestimmung:
«§ 12 Beiladung
1Die instruierende Behörde kann Dritte von Amtes wegen oder auf
Antrag zum Verfahren beiladen, wenn sie durch den Ausgang des Ver-
fahrens in eigenen Interessen berührt werden könnten.
2Beigeladene haben Parteistellung und die damit verbundenen Rechte
und Pflichten; über die Anträge der ursprünglichen Parteien können
sie nicht hinausgehen, die Verfügung über den Streitgegenstand steht
ihnen nicht zu. Mit der Beiladung wird der Entscheid auch für die
Beigeladenen verbindlich.
3Verzichten Beigeladene auf eine aktive Teilnahme am Verfahren, tra-
gen sie keine Kosten.»
Die dazugehörige Botschaft vom 14. Februar 2007 enthält zur
Beiladung folgende Bemerkungen (S. 20 f.; vgl. MERKER, a.a.o.,
§ 41 N 60 ff.):
«Die Beiladung ist im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren
(vgl. aber § 62 VRPG für das Klageverfahren) bis anhin nicht ge-
regelt, liess sich aber als notwendige Ausdehnung des Schriften-
wechsels auf rechtlich Betroffene (§ 41 Abs. 1 VRPG sinngemäss)
oder als nachträglicher Einbezug Dritter in das Beschwerdeverfahren
bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen begreifen. Im Aargau
existiert dazu kaum eine publizierte Praxis (AGVE 1994, 472 ff.;
1981, 279).
Die Beiladung hat den Zweck, die Rechtskraft des Urteils auf den
Beigeladenen auszudehnen, damit dieser in einem später gegen ihn ge-
richteten Prozess das Urteil im Beiladungsprozess gegen sich gelten
lassen muss. Die Beiladung dient damit der Rechtssicherheit durch
Ausdehnung der Rechtskraft sowie der Prozessökonomie und verhin-
dert sich widersprechende Urteile. Der Beigeladene kann die Beila-
dung nicht mit der Wirkung ausschlagen, dass das betreffende Urteil
für ihn nicht gilt; selbst wenn er auf die aktive Mitwirkung (Stellung
von Anträgen) am Verfahren verzichtet, entfaltet das Urteil auch ihm
gegenüber Rechtswirkungen, hingegen trägt er diesfalls kein Kostenri-
siko. Der beigeladene Dritte erhält Parteistellung.
Beigeladen werden können Dritte, deren «eigene» Interessen durch
den Entscheid betroffen werden; auf die Beschwerdebefugnis des
Dritten kommt es nicht an. Das (allgemeine) Interesse eines Dritten an
der richtigen Anwendung von Verwaltungsrecht kann keine Beiladung
nach sich ziehen.
Das Vernehmlassungsverfahren ist von der Beiladung abzugrenzen.
Mit der Zustellung zur Beschwerdeantwort wird Dritten, die durch den
Ausgang des Prozesses direkt in ihren rechtlichen oder tatsächlichen
Interessen betroffen werden, die (freigestellte) Teilnahme am Verfah-
ren ermöglicht. Die Beiladung lässt dem Beigeladenen keine Wahl, er
wird Partei, ob er sich am Verfahren aktiv beteiligt oder nicht; aller-
dings kann er das Kostenrisiko ausschliessen, wenn er auf die Aus-
übung seiner Parteirechte verzichtet. Darauf ist er hinzuweisen.
Der Beigeladene ist im Grundsatz mit denselben prozessualen Rechten
und Pflichten am Verfahren beteiligt wie die ursprünglichen Parteien.
Er kann selbständig Anträge stellen, ein Rechtsmittel ergreifen und,
sofern er sich am Verfahren durch die Stellung von Anträgen beteiligt
hat, auch zur Kostentragung verpflichtet werden; bei Obsiegen hat er
Anspruch auf Kostenersatz. Hingegen fehlt ihm die Dispositionsbe-
fugnis über den Streitgegenstand (kein Rückzug).
Die Beiladung erfolgt von Amtes wegen, auf Antrag einer Partei oder
auf Antrag des beizuladenden Dritten selbst. Der Entscheid über einen
Antrag liegt im Ermessen der erkennenden Instanz. Die Beiladung ist
dann eine notwendige, wenn die zu treffende Entscheidung in der Sa-
che für die Parteien und den beizuladenden Dritten nur einheitlich er-
gehen kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Rechtsmittel-
entscheid zugunsten des Beschwerdeführers den Dritten belastet (An-
wendungsfall in AGVE 1967, 284 ff.), wenn die Feststellung eines
Rechtsverhältnisses verlangt wird, an welchem ein Dritter beteiligt ist,
oder wenn bei einer Rechtsgemeinschaft ein Einzelner an sich selb-
ständig zur Beschwerde befugt ist, das Prozessthema materiell aber
die anderen in ihren Rechten gleichwohl betrifft.
Das Verwaltungsgericht verlangt in formeller Hinsicht, dass der Bei-
zuladende über die Folgen der Beiladung orientiert wird. Es ist ihm zu
eröffnen, dass er berechtigt ist, innert der gesetzten Frist Anträge zu
stellen, seinen Standpunkt zu begründen, dass er ein Kostenrisiko trägt
und den Entscheid auch gegen sich gelten lassen muss, wenn er auf
jegliche Mitwirkung verzichtet. Äussert sich der Beigeladene innert
Frist nicht zu den gestellten Begehren, hat er auf die Ausübung seiner
Parteirechte verzichtet, womit das Kostenrisiko entfällt, nicht aber die
Verbindlichkeit des ohne seine Mitwirkung zustande gekommenen
Entscheids.»
c) Die Beiladung erfolgt von Amtes wegen, auf Antrag einer
Partei oder auf Antrag des beizuladenden Dritten selbst
(AGVE 1994, S. 473 mit Hinweisen; MERKER, a.a.o., § 41 N 65).
Die Beschwerdeführerin beantragt, die Ortsbürgergemeinde als
Grundeigentümerin von Amtes wegen beizuladen. In diesem Antrag
ist entgegen der Formulierung auch ein Parteiantrag zu erblicken, der
auch zu beurteilen ist, wenn die Ortsbürgergemeinde nicht von Am-
tes wegen, das heisst nicht zwingend, beizuladen ist.
Der Gesetzgeber hat die Beiladung für das Beschwerdeverfah-
ren bewusst nicht (ausdrücklich) vorgesehen, obwohl ihm das Pro-
blem bekannt war (vgl. § 62 VRPG; der Gesetzgeber war der Auffas-
sung, das Institut der Beiladung sei im Beschwerdeverfahren unnötig
[MERKER, a.a.o., § 41 N 60 Fn 78]). Dies spricht für eine Anwen-
dung, die sich auf die Fälle beschränkt, wo sie von der Interessenlage
her klar geboten ist (AGVE 1997, S. 392).
In der Praxis wird die Terminologie der Beiladung nicht immer
konsequent beziehungsweise im umschriebenen eigentlichen (engen)
Sinn verwendet. Häufig steht die nachträgliche (weil aus welchen
Gründen auch immer vergessen gegangene) Zuerkennung der Partei-
stellung im Vordergrund. Die eigentlichen Beiladungen erfolgen, um
den Zweck der Beiladung zu erfüllen, der darin liegt, die Rechtskraft
des Urteils auf den Beigeladenen auszudehnen, damit dieser in einem
später gegen ihn gerichteten Prozess das Urteil im Beiladungsprozess
gegen sich gelten lassen muss; die Beiladung dient damit der Rechts-
sicherheit durch Ausdehnung der Rechtskraft sowie der Prozessöko-
nomie und verhindert sich widersprechende Urteile.
Die wenigen echten Fälle von Beiladungen lassen sich in fol-
gende Fallkategorien zusammenfassen:
Dritte sind beizuladen,
- wenn eine Regresssituation nachgewiesen ist, das heisst
wenn der Antragsteller nachweist, dass er gegen den beizu-
ladenden Dritten wahrscheinlich Regress nehmen kann.
So ist ein Generalunternehmer in einem Beschwerdeverfah-
ren gegen eine Gebührenverfügung beizuladen, wenn er ge-
mäss klarem Wortlaut des Generalunternehmervertrags (und
übereinstimmender Auslegung durch die Vertragsparteien)
verpflichtet ist, die Gebühren zu tragen (AGVE 1997, S. 389
ff., insb. S. 394).
- wenn ein Rechtsmittelentscheid zugunsten des Beschwerde-
führers einen Dritten belastet. Die Belastung ist in der Regel
lediglich indirekt beziehungsweise erfolgt später (eine di-
rekte Belastung fällt demgegenüber häufig unmittelbar unter
§ 41 Abs. 1 und betrifft einen Beteiligten, der von Amtes
wegen Partei ist und nicht extra beigeladen werden muss, so
beispielsweise der Bauherr, wenn der ehemalige Einsprecher
Beschwerde erhebt [AGVE 2003, S. 310 f.], der Störer im
Fall einer Immissionsklage der Nachbarn [AGVE 2003, S.
310 f.] oder der Gesuchsteller um Mitbenutzung einer Er-
schliessungsanlage gemäss § 38 Abs. 1 BauG im Beschwer-
deverfahren des belasteten Grundeigentümers [VGE III/72
vom 21.7.2005, S. 5]). Im Vordergrund steht, die Gefahr ei-
nes späteren widersprüchlichen Entscheids zu vermeiden.
Beanspruchen beispielsweise beide geschiedenen Eltern bei
ihrer Steuerveranlagung (die an den jeweiligen Wohnorten,
also durch zwei verschiedene Steuerkommissionen erfolgte)
den Kinderunterhaltsabzug, ist im Rekursverfahren des Ehe-
manns die Ehefrau beizuladen, weil der Abzug nur einem
von beiden zusteht (AGVE 1994, S. 472 ff.).
Rekurriert ein Gesellschafter gegen die Besteuerung des
Grundstückgewinns, so sind die übrigen Gesellschafter ge-
mäss Konsortialvertrag beizuladen (AGVE 1967, S. 284 f.).
Allgemein geht es um Situationen, in denen ein Einzelner
einer Rechtsgemeinschaft selbständig zur Beschwerde be-
fugt ist, das Prozessthema aber die anderen in ihren Rechten
ebenfalls betrifft (MERKER, a.a.o., § 41 N 65).
- wenn zur Durchsetzung des Entscheids in die Rechte eines
Dritten eingegriffen werden muss. Dies ist insbesondere
dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer Verhaltensstörer
und der Dritte Zustandsstörer ist.
Wehrt sich beispielsweise ein Bauherr, der nicht zugleich
Grundeigentümer ist, gegen die Wiederherstellung des recht-
mässigen Zustands bei einem bereits bestehenden Gebäude,
so ist der Grundeigentümer beizuladen (im konkreten Fall
unterstützte der Grundeigentümer den Bauherrn; Zwischen-
entscheid VGE III/125 vom 18. Dezember 1996, S. 3 ff.).
Muss der Bauherr Sicherungsmassnahmen am Gebäude auf
der Nachbarliegenschaft vornehmen, so ist der benachbarte
Grundeigentümer beizuladen (im konkreten Fall begrüsste
der Grundeigentümer die verfügten Massnahmen und bean-
tragte, als Gegenpartei zum beschwerdeführenden Bauherrn
beigeladen zu werden; Entscheid des Departements Bau,
Verkehr und Umwelt [EBVU] vom 21. Januar 2002 i.S. J.S.
und Mitb., S. 3).
- wenn die Feststellung eines Rechtsverhältnisses verlangt
wird, an welchem ein Dritter beteiligt ist (MERKER, a.a.o.,
§ 41 N 65).
d) Die von einer Nutzungsplanung betroffene Grundeigentüme-
rin (die nicht auch Planungsträgerin ist) ist am Beschwerdeverfahren
eines Dritten nicht zwingend beteiligt; sie kann folglich auf eine
Parteistellung verzichten (was mit einer förmlichen Beiladung nicht
gegeben wäre); sie ist dann nicht Partei und von der Mitwirkung am
Verfahren ausgeschlossen (AGVE 1997, S. 282).
Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Die Betroffenheit der Orts-
bürgergemeinde als Grundeigentümerin genügt für sich allein des-
halb nicht für eine Beiladung. Die Nutzungsplanung gilt für alle
Grundeigentümer im Planungsperimeter, somit auch für die Ortsbür-
gergemeinde, unabhängig davon, ob sie am Verfahren teilnimmt oder
nicht (vgl. Art. 21 Abs. 1 RPG). Der Genehmigungsentscheid über
die vorliegende Nutzungsplanung, der grundsätzlich den regierungs-
rätlichen Beschwerdeentscheid ablöst (§ 28 BauG; § 6 Abs. 1
ABauV), wird in jedem Fall auch gegenüber der Ortsbürgergemeinde
als Grundeigentümerin gelten.
Ohnehin ist die Ortsbürgergemeinde vorliegend nicht betroffen
in diesem rechtlichen Sinn:
Betroffen ist, wem durch den Beschwerdeentscheid die Auflage
von Pflichten oder der Entzug von Rechten droht (MERKER, a.a.o.,
§ 41 N 36), das heisst wer bei einem Rechtsmittelentscheid zu Guns-
ten des Beschwerdeführers neu belastet wird (MERKER, a.a.o., § 41
N 65). Im Nutzungsplanverfahren bedeutet «betroffen», dass die
Grundeigentümerin im Falle einer möglichen Gutheissung der Be-
schwerde in ihren schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen, das
heisst durch die neue nutzungsplanerische Festlegung belastet wird;
entsprechend wird die Grundeigentümerin materiell beschwert (vgl.
VGE IV/16 vom 14. Mai 2004, S. 11).
Durch eine (direkte oder weisungsgebundene) Zuweisung der
Parzelle der Ortsbürgergemeinde in eine Materialabbauzone (ohne
überlagerte Schutzzonen) würden der Grundeigentümerin insgesamt
keine neuen Pflichten auferlegt, sondern Rechte (zum Materialabbau)
eingeräumt. Die Beschwerdeführerin selbst weist in ihrem Gesuch
und in der Beschwerde darauf hin, dass die Zuweisung zu einer Ma-
terialabbauzone für die Ortsbürgergemeinde Vorteile hätte und daher
in ihrem Interesse sei. Als belastend nennt die Beschwerdeführerin
lediglich, dass die Gutheissung der Beschwerdeanträge für die Orts-
bürgergemeinde von erheblicher Bedeutung wäre, weil eine Mate-
rialabbauzone das Land der Ortsbürgergemeinde ganz anderen Nut-
zungsbeschränkungen unterwerfen würde. Sie erläutert jedoch nicht,
worin in diesen anderen Nutzungsvorschriften eine relevante Be-
lastung für die Ortsbürgergemeinde liegen würde. Die Ortsbürgerge-
meinde könnte ihr Land wie gemäss der beschlossenen Zonierungen
als Wald nutzen. Auch wäre es ihr erlaubt, freiwillig Naturschutz-
massnahmen zu ergreifen. Ein Abbauzwang ergäbe sich nicht aus der
Nutzungsplanung (das Baugesetz sieht dies nicht vor), genauso we-
nig wie sich aus der Zuweisung eines Grundstücks zur Bauzone ein
direkter Bauzwang ergibt. Die Ortsbürgergemeinde ist insofern von
den Beschwerdeanträgen nicht in ihren geschützten Interessen betrof-
fen.
Im Übrigen ist offenkundig und mittlerweile scheinbar unbe-
stritten, dass der Regierungsrat die von der Beschwerdeführerin im
Hauptantrag beantragte Materialabbauzone im Fall einer Gutheis-
sung der Beschwerde nicht in einer Direktänderung vornehmen kann,
weil klarerweise weder eine Änderung von geringer Tragweite vor-
liegt noch keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht (vgl. § 27
Abs. 2 Satz 2 BauG). Dass die Einwohnergemeinde ein Ermessen
hat, ergibt sich bereits daraus, dass das kantonale Recht keine defi-
nierte Materialabbauzone kennt; die Aufzählung der möglichen Zo-
nenarten in § 15 Abs. 2 lit. f BauG ist lediglich exemplarisch und de-
finiert die zulässige Nutzung noch nicht in grundeigentümerverbind-
licher Konkretheit. Auch die Muster-BNO der Abteilung Raument-
wicklung vom Juni 1999 (Stand 26. November 2002) enthält keine
Standardbestimmung für eine Materialabbauzone, sondern ergänzt
die vorgeschlagene Grundbestimmung mit dem Hinweise, dass je
nach Standort, Art und Grösse der Materialabbauzone weitere oder
andere Vorschriften erforderlich sind, z.B. für besondere Anforde-
rungen an den Abbau zwecks landschaftlicher Einordnung, Abstim-
mung auf die Umweltschutzgesetzgebung, Rekultivierung, nicht-
landwirtschaftlicher Nachnutzung usw. (Ziff. 3.6.3). Im vorliegenden
Fall wären offensichtlich detaillierte planerische Festlegungen und
insbesondere einzelfallgerechte, spezielle Zonenvorschriften not-
wendig, wie auch ein Blick in die Nutzungsplanungsvorschriften der
Gemeinden Auenstein und Veltheim zeigt, welche die Rahmenord-
nung für die bestehenden Abbaugebiete der Beschwerdeführerin bil-
den (vgl. auch AGVE 1999, S. 118, wo auf die Auflagen des Natur-
und Landschaftsschutzes hingewiesen wird). Der Gemeinde steht
hier ein Planungsermessen zu. Somit wäre eine Direktänderung un-
zulässig und es käme nur eine Rückweisung an die Gemeinde in
Frage (AGVE 2002, S. 289 und 291). Das Verwaltungsgericht tritt
auf Beschwerden gegen Rückweisungsentscheide der Genehmi-
gungsbehörde in Anwendung von § 28 BauG grundsätzlich nicht ein;
eine Ausnahme von diesem Nichteintretensgrundsatz besteht nach
der Rechtsprechung dann, wenn eine beschwerdeführende Gemeinde
von vornherein erklärt, an ihrer Planung so oder so festhalten zu
wollen, und dies auch entsprechend zu begründen vermag
(VGE IV/43 vom 1. November 2002, S. 9 f.), was hier aber nicht
gegeben ist. Die Ortsbürgergemeinde wäre durch einen Rückwei-
sungsentscheid somit in ihren rechtlich geschützten Interessen noch
nicht tangiert. Dies allein schliesst eine Beiladung bereits aus.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Nutzungsplanungsver-
fahren nicht Anlass für eine Beiladung geben kann. Die Gründe für
eine Beiladung müssten daher ausserhalb des Nutzungsplanungsver-
fahrens liegen.
e) Anknüpfungspunkt könnte die vertragliche Beziehung der
Beschwerdeführerin zur Ortsbürgergemeinde sein. Die Beschwerde-
führerin stützt ihr Gesuch auf den Ausbeutungsvertrag von 1971.
Auch aus dem Ausbeutungsvertrag wird jedoch nicht ersichtlich,
wieso die Ortsbürgergemeinde von Amtes wegen beigeladen werden
müsste und automatisch Partei sein sollte. Weder muss in diesem Zu-
sammenhang die Rechtskraft des Entscheids auf die Ortsbürgerge-
meinde ausgedehnt werden, noch besteht die Gefahr von sich wider-
sprechenden Entscheiden.
Die Beschwerdeführerin führt sinngemäss an, es liege eine Re-
gresssituation vor. Die blosse Behauptung einer solchen genügt in-
dessen nicht. Eine Beiladung ist vom Nachweis einer Regresssitua-
tion abhängig zu machen, weil die Beiladung (anders als im Zivil-
prozess) ein öffentliches Interesse voraussetzt. Dieses öffentliche
Interesse kann nur im Hinblick auf den möglichen (wahrscheinli-
chen) späteren Regressprozess bejaht werden (AGVE 1997, S. 393).
Es ist daher zu prüfen, ob es wahrscheinlich ist, dass später in einem
von der Beschwerdeführerin gegen die Ortsbürgergemeinde ange-
strengten Zivilprozess die Ortsbürgergemeinde der Beschwerdefüh-
rerin mit Erfolg vorwerfen könnte, die Beschwerdeführerin habe im
vorliegenden Verfahren nicht alles getan, um die Zonierung zu er-
halten, die den Materialabbau ermöglicht, und habe das Verfahren
daher schlecht geführt. Eine solche wahrscheinliche Regresssituation
liegt hier jedoch nicht vor. Bis die notwendigen Voraussetzungen für
einen Abbau gegeben sind und die Beschwerdeführerin für den Bau
der Anlagen bereit ist, kann die Zonierung grundsätzlich wieder
überprüft und angepasst werden (vgl. Art. 21 Abs. 2 RPG). Die be-
schlossene Planung sieht keine Massnahmen vor, die den späteren
Abbau von Gestein im Gebiet «Hard» verhindern würden. Die Be-
hauptung der Beschwerdeführerin, die Ortsbürgergemeinde könne
den Ausbeutungsvertrag von 1971 nicht mehr erfüllen, ist somit un-
begründet. Im Übrigen nennt die Beschwerdeführerin auch keine
Vertragsbestimmung, gegen die die Ortsbürgergemeinde im Zusam-
menhang mit der Nutzungsplanung verstossen haben soll. Die Orts-
bürgergemeinde verpflichtete sich im Vertrag denn auch nicht, auf
eine bestimmte Zonierung hinzuarbeiten (die es damals vor Inkraft-
treten des RPG wohl noch gar nicht brauchte). Auch enthält der Ver-
trag keine bestimmte Frist, bis zu welcher die Beschwerdeführerin
mit dem Abbau beginnen können muss. Jedenfalls kann dem Wort-
laut nichts dergleichen entnommen werden und die Beschwerdefüh-
rerin macht in dieser Hinsicht nichts geltend. Die Vertragserfüllung
wird durch die beschlossene Zonierung und die beantragte Änderung
nicht unmöglich. Die Beschwerdeführerin hat daher den Nachweis
nicht erbracht, dass der Einbezug der Ortsbürgergemeinde in das
Verfahren ihrer Entlastung in einem späteren Regress- oder sonstigen
Forderungsprozess gegenüber der Ortsbürgergemeinde dienen kann.
f) Insgesamt ergibt sich, dass es keinen Grund gibt, die Ortsbür-
gergemeinde notwendigerweise von Amtes wegen beizuladen.
Was das Gesuch der Beschwerdeführerin als Parteiantrag be-
trifft, so liegt der Entscheid über den Antrag im Ermessen der erken-
nenden Instanz (MERKER, a.a.o., § 41 N 65). Aus den genannten
Gründen und Umständen ist es bei der fehlenden ausdrücklichen ge-
setzlichen Grundlage nicht angezeigt und nicht zulässig, die Ortsbür-
gergemeinde beizuladen, noch dazu entgegen dem begründeten An-
trag des Gemeinderats.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Beiladung der Ortsbür-
gergemeinde ist daher abzuweisen (...).