2007 Verwaltungsbehörden 422

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113 Lärmimmissionen
- Erweist sich eine Parkierungsanlage innerhalb Baugebiet als bau-
rechtskonform, kann die Bauherrschaft nicht verpflichtet werden,
nach Alternativstandorten zu suchen.

Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) vom 10. Juli
2007 i.S. S. gegen die Einwohnergemeinde Widen.
2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 423

Sachverhalt

Der Gemeinderat Widen erteilte der Einwohnergemeinde die
Baubewilligung zur Schaffung von 23 zusätzlichen Parkfeldern in
der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Sie werden benötigt,
wenn in der näheren Umgebung Grossanlässe durchgeführt werden.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das BVU ab.

Aus den Erwägungen

4. (...) Die Baubewilligung stellt eine sogenannte Polizeier-
laubnis dar, mit der festgestellt wird, dass dem ihr zugrunde liegen-
den Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen, insbesondere baupoli-
zeilichen und raumplanerischen Hindernisse entgegenstehen, was
unter anderem bedeutet, dass ein Rechtsanspruch auf Erteilung der
Bewilligung besteht, wenn alle (öffentlich-rechtlichen) Vorausset-
zungen erfüllt sind (Erich Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz
des Kantons Aargau, 2. Auflage, Aarau 1985, § 152 N 5 mit Hinwei-
sen; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutz-
recht, 4. Auflage, Bern 2002, S. 306 f.; Aargauische Gerichts- und
Verwaltungsentscheide [AGVE] 2000, S. 247 f.; Verwaltungsge-
richtsentscheid [VGE] III/82 vom 31. August 2005 i.S. R.). Zu die-
sen Voraussetzungen gehört bei einer Anlage der zu beurteilenden
Art, welche innerhalb der Bauzonen erstellt werden soll, dass sie den
Anforderungen der Baugesetzgebung und Umweltschutzgesetzge-
bung entsprechen muss, nicht aber die Prüfung bzw. Evaluierung von
Alternativstandorten. Sofern diese Anforderungen erfüllt sind, kön-
nen die Beschwerdeführenden darüber hinaus also nicht verlangen,
die Parkplätze müssten an einem von ihnen zu bestimmenden Stand-
ort realisiert werden. Dies hängt damit zusammen, dass innerhalb
von Bauzonen lediglich zu prüfen ist, ob die betreffende Baute oder
Anlage dem Zweck der Nutzungszone entspricht (Art. 22 Abs. 2 lit. a
des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [RPG;
SR 700]; vgl. auch § 8 BNO), und es nicht wie bei (zonenwidrigen)
Bauvorhaben ausserhalb des Baugebiets des Nachweises einer relati-
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ven Standortgebundenheit bedarf, d.h. besonders wichtiger und ob-
jektiver Gründe, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen
Standorten innerhalb der Bauzonen als viel vorteilhafter erscheinen
lassen (vgl. VGE III/82 vom 31. August 2005, i.S. R., mit Hinweisen
auf Bundesgerichtsentscheid [BGE] 129 II 68; Bundesgericht in:
Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl]
105/2004, S. 103 ff.). Die Gemeinde als Bauherrschaft und Grund-
eigentümerin darf also innerhalb der Bauzonen einen nach ihrer Be-
urteilung günstigen Standort wählen, zumal die in der Zone für öf-
fentliche Bauten und Anlagen OeB geltenden Zonenvorschriften die-
sem Vorgehen nicht entgegenstehen. Wie die nachfolgenden Ausfüh-
rungen aufzeigen werden, erfüllen die Parkplätze die Anforderungen
gemäss den massgeblichen baurechtlichen Vorschriften sowie der
Umweltschutzgesetzgebung vollumfänglich, weshalb sich der gegen
den Standort gerichtete Einwand der Beschwerdeführenden als un-
begründet erweist.