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114 Amateurfunk-Empfangsantenne.
- Baubewilligungspflicht (Erw. 2).
- Belastung durch nichtionisierende Strahlung (Erw. 3).
- Quartier- und Ortsbildverträglichkeit (Erw. 4).
- Grenzabstand (Erw. 5).

Aus dem Entscheid des Regierungsrates vom 10. Januar 2007 i.S. T.H. ge-
gen den Entscheid des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt/Gemeinde-
rates R.

Aus den Erwägungen

1. Beschwerdegegenstand
T.H., Rufzeichen HB9..., Inhaber einer Amateurfunkkonzession
(CEPT cl. 1) des Bundesamtes für Kommunikation, die ihm den
Betrieb von Anlagen mit Sendeleistungen bis 1'000 Watt gestattet,
betreibt in seinem Reiheneinfamilienhaus an der S.-gasse x in R. eine
Amateurfunkstation. (...) Als Empfangsantenne hat er ohne Baube-
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willigung im Garten seiner Liegenschaft und in rund 10 m Entfer-
nung von der vier Häuser umfassenden Reihenhauszeile S.-gasse y-z
eine weitere Antenne aufgestellt. Diese im bisherigen Verfahren
zwecks Unterscheidung von der Dachantenne als Gartenantenne be-
zeichnete Einrichtung, welche einzig Gegenstand des Verfahrens vor
dem Regierungsrat bildet, dient ausschliesslich als Empfangsantenne.
Der Beschwerdeführer und der Vertreter der kantonalen Fachstelle
für nichtionisierende Strahlung (NIS) versicherten anlässlich der
Augenscheinsverhandlung, dass diese Gartenantenne entsprechend
dem Baugesuch ausschliesslich als reine Empfangsantenne dient und
sich nicht als Sendeantenne eignet, weshalb entgegen den
Befürchtungen der Nachbarschaft eine Sendenutzung aus techni-
schen Gründen ausgeschlossen ist (vgl. ...).
(...)
Im vorliegenden Entscheid zu beurteilen ist somit lediglich die
Bewilligungsfähigkeit der strahlungsfreien reinen Empfangsantenne
im Garten. Diese GAP-Vertikalantenne vom Typ "Titan" eignet sich
für die Bänder 10 m bis 80 m. Sie ist gemäss am 3. Mai 2006 (Post-
eingang) nachgereichtem Baugesuchsplan an einem rund 2 m hohen
Metallrohr montiert und 7 m hoch. Die gesamte Höhe der Anlage
vom gewachsenen Boden bis zur Antennenspitze beträgt bei der ge-
planten Montage wegen der Überlappung von Antenne und Mast
nicht ganz 9 m (vgl. ...). Die Dicke des vertikalen Antennenstabes
aus Leichtmetall beträgt 38 mm und nimmt gegen oben auf 35 mm
leicht ab. In der Mitte der Antenne sind in geringem Abstand verti-
kale Gegengewichte in Form von dünnen Stäben angebracht, welche
die Antenne in diesem Bereich etwas breiter erscheinen lassen. Am
unteren Ende der Antenne, d.h. rund 2 m über Grund, befinden sich
ferner vier kreuzförmig montierte, stabförmige, horizontale Gegen-
gewichte mit umlaufendem Kabel, deren Ausladung je rund 2 m be-
trägt. An dieser Stelle weist die Antenne somit eine maximale Breite
von rund 4 m auf (vgl. ...). Das Antennenkabel soll erdverlegt zum
Haus geführt werden. Der anlässlich der Augenscheinsverhandlung
gemessene Grenzabstand zu den benachbarten Parzellen der Be-
schwerdegegner beträgt zwischen 1.93 m und 2.84 m (vgl. ...).
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2. Baubewilligungspflicht
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten als "Bauten
und Anlagen" mindestens jene künstlich geschaffenen und auf Dauer
angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum
Erdboden stehen und die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermö-
gen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich verändern, die
Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Ausschlag-
gebend für die Bejahung der Bewilligungspflicht ist die räumliche
Bedeutung eines Vorhabens insgesamt. Die Baubewilligungspflicht
soll der Behörde die Möglichkeit verschaffen, das Bauprojekt vor
seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit dem öffentlichen
Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht zu überprüfen. Mass-
stab dafür, ob eine Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Bau-
bewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist daher, ob damit im Allge-
meinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räum-
liche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit
oder der Nachbarschaft an einer vorgängigen Kontrolle besteht (vgl.
zum Ganzen: BGE 119 Ib 226 f., 113 Ib 315 f. E 2b; RRB Nr. ...;
EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung,
Bern 1981, S. 271 ff.; Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aar-
gau vom 2. Februar 1971, 2. Auflage, Aarau 1985, N 2 zu § 150).
Bei der strittigen Garten-Empfangsantenne handelt es sich um
ein künstlich hergestelltes und mit dem Boden mittels Schrauben fest
verbundenes Objekt, mithin um eine Baute im Sinne von § 6 Abs. 1
lit. a des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen
(Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993. Gemäss § 59 Abs. 1 BauG
bedürfen alle Bauten der Bewilligung durch den Gemeinderat. Kei-
ner Baubewilligung bedürfen dagegen, unter Vorbehalt abweichender
Nutzungsvorschriften für bestimmte Schutzzonen, im ganzen Ge-
meindegebiet u.a. Fahnenstangen, Verkehrssignale, Strassentafeln,
Strassenbeleuchtungsanlagen, einzelne Pfähle und Stangen und der-
gleichen (§ 30 Abs. 1 lit. f der Allgemeinen Verordnung zum Bauge-
setz [ABauV] vom 23. Februar 1994). Die Errichtung von baube-
willigungsfreien Bauten und Anlagen entbindet allerdings nicht von
der Einhaltung aller übrigen Vorschriften. Ist eine Ausnahmebewilli-
gung - etwa wegen Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Grenzab-
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standes - erforderlich, ist ein Baubewilligungsverfahren durchzufüh-
ren (§ 30 Abs. 3 ABauV).
Nachdem Fahnenstangen, einzelne Pfähle, Stangen und derglei-
chen grundsätzlich baubewilligungsfrei errichtet werden dürfen,
kann man sich fragen, ob die Antennenanlage mit den genannten
Einrichtungen vergleichbar ist. Die eigentliche Antenne, ohne die
elektronischen Gegengewichte, ist optisch und von der Grösse her
mit einer Fahnenstange durchaus vergleichbar. Die vertikalen Ge-
gengewichte in der Mitte der Antenne weisen geringere Masse als
eine Fahne auf. Die horizontalen Gegengewichte übersteigen zwar
mit einer Länge von rund 2 m die Breite und Länge einer durch-
schnittlichen Fahne, andererseits weisen sie eine sehr geringe Fläche
auf. Die Fläche der gesamten Antenne beträgt gemäss Beschrieb des
Herstellers gerade einmal 0,5 m2; Satellitenempfangsanlagen für Ra-
dio und Fernsehen mit einer Fläche bis zu 0,5 m2 bedürfen keiner
Baubewilligung (§ 30 Abs. 1 lit. e ABauV). Für die Bejahung einer
Baubewilligungspflicht bzw. für die Durchführung eines Baubewilli-
gungsverfahrens vor der Errichtung der Antenne spricht aber ande-
rerseits der Umstand, dass - wie die nachfolgenden Erwägungen zei-
gen - selbst für die zuständigen Behörden nicht von vorneherein klar
ist, welcher Grenzabstand mit der Antenne einzuhalten ist bzw. ob
der gewünschte Standort nur mit einer Ausnahmebewilligung für die
Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Grenzabstandes bewilli-
gungsfähig ist, was gemäss § 30 Abs. 3 ABauV in jedem Fall die
Baubewilligungspflicht begründet. Für die Bejahung der Baubewilli-
gungspflicht spricht ferner, dass die Orts- und Quartierbildverträg-
lichkeit der Antenne offenbar von den davon Betroffenen und den
Verfahrensbeteiligten sehr kontrovers beurteilt wird, dass sich zahl-
reiche Personen in der näheren Umgebung durch die Antenne beein-
trächtigt fühlen und eine Strahlenbelastung befürchten, weil der An-
tenne für technische Laien nicht ansehbar ist, dass sie nur als reine
Empfangsantenne verwendbar ist. Es besteht insofern ein gewichti-
ges Interesse der Öffentlichkeit und der Nachbarschaft an einer vor-
gängigen Kontrolle. Auch das vom Beschwerdeführer angerufene
"Antennen Vademecum" der Union Schweizerischer Kurzwellen-
Amateure bejaht die Pflicht zur Einholung einer Baubewilligung für
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jede Art Aussenantenne. Aufgrund dieser Umstände hat denn auch
der Beschwerdeführer die mit Hinweis auf die Demontierbarkeit der
Antenne ursprünglich bestrittene Baubewilligungspflicht anlässlich
der Augenscheinsverhandlung anerkannt (vgl. ...).
3. Schutz vor "Nichtionisierenden Strahlen" (NIS)
Im erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahren wurde die NIS-
Fachstelle der Abteilung für Umwelt beigezogen, weil das ursprüng-
liche Baugesuch noch eine Sendeantenne auf dem Hausdach um-
fasste. Die kantonale Fachstelle kam in ihrer Stellungnahme vom
11. Januar 2006 zum Schluss, bei den gegebenen Verhältnissen (u.a.
100 Watt Sendeleistung) werde der massgebliche Immissionsgrenz-
wert im radialen Abstand von 1.62 m von dem am Strahlmast ange-
brachten Sender bereits eingehalten. Bei der reinen Empfangsantenne
im Garten, die einzig noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
bildet, ist die Strahlenbelastung gleich Null, eine Beeinträchtigung
der Nachbarschaft durch elektrische oder elektromagnetische Wellen
also ausgeschlossen (vgl. ...). Sollte der Beschwerdeführer die Gar-
tenantenne in einem späteren Zeitpunkt auch als Sendeantenne nut-
zen wollen, müsste er dafür ein neues Baugesuch stellen. Er dürfte
den erforderlichen Umbau der Antenne sowie deren Inbetriebnahme
als Sendeantenne erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Baube-
willigung vornehmen und die von der Sendeantenne Betroffenen
hätten wiederum die Möglichkeit, sich im neuen Verfahren dagegen
zur Wehr zu setzen. Weitere Erwägungen zur von den Beschwerde-
gegnern befürchteten Strahlenproblematik erübrigen sich daher im
vorliegenden Verfahren.
4. Quartier- und Ortsbildverträglichkeit
4.1. Sowohl die Beschwerdegegner als auch der Gemeinderat R.
machen geltend, die Amateurfunkempfangsantenne im Garten der
Reiheneinfamilienhaussiedlung S.-gasse y-z wirke als Fremdkörper
und sie beeinträchtige das Quartier- und Ortsbild übermässig.
Gemäss § 42 Abs. 1 BauG müssen sich Gebäude hinsichtlich
Grösse, Gestaltung und Oberfläche des Baukörpers sowie dessen
Aussenraumes so in die Umgebung einordnen, dass eine gute Ge-
samtwirkung entsteht. Bauten, Anschriften, Bemalungen, Reklamen
und Antennen dürfen insbesondere Landschaften sowie Orts-, Quar-
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tier- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (§ 42 Abs. 2 BauG).
Der Gemeinderat kann im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens
die Verbesserung oder die Beseitigung störender Anlagen verlangen,
wenn dies ohne unzumutbaren Nachteil möglich ist (§ 17 der Bau-
ordnung 1994 der Gemeinde R. vom 16. November 1994/ 24. Okto-
ber 1995, BO). Nicht anwendbar sind die Sonderbestimmungen der
kommunalen Bauordnung für den Ortsbildschutzperimeter, da die
Parzelle 4020 nicht vom Ortsbildschutzperimeter überlagert ist (vgl.
...).
4.2. Die Beschwerdegegner empfinden die Gartenantenne als
störenden Fremdkörper im Quartier und im Bereich ihrer Gärten, der
ihnen zwar nicht die Aussicht nimmt, aber diese beeinträchtigt. Was
genau die störende Wirkung der Antenne ausmacht, wird individuell
unterschiedlich empfunden und es fiel den Augenscheinsbeteiligten
nicht leicht, ihre Eindrücke bei der Betrachtung der Antenne in Worte
zu fassen. K.B. fühlt sich zum Beispiel beim Anblick der Antenne an
eine Wäschehängevorrichtung erinnert, während F.C. diesen
Vergleich als unpassend erachtet, weil eine Wäschehängevorrichtung
viel kleiner und nicht ganzjährig aufgestellt ist. Für R.G. ist die Gar-
tenantenne mit nichts vergleichbar, einfach nur eine visuell störende,
technische Einrichtung, welche überdies Ängste bezüglich Strahlen-
belastung auslöst. Ein Vergleich mit anderen in der unmittelbaren
Umgebung vorhandenen technischen Einrichtungen, wie Strassen-
kandelabern, Fahnenstangen und dergleichen, wird als unzulässig er-
achtet, weil letztere in einem Wohnquartier als notwendige oder übli-
che Objekte betrachtet werden, während die Amateurfunkantenne
von deren Gegnerschaft als unnötig beurteilt wird (vgl. ...).
Der Standort der Amateurfunkempfangsantenne im Garten der
Liegenschaft S.-gasse x befindet sich in einer Art Innenhof zwischen
den Quartierstrassen S.-gasse, S.-strasse und S.-quartier. Die Reihen-
einfamilienhäuser S.-gasse y-z sind Teil eines Wohnquartiers mit
vorwiegender Einzelhausbebauung des 20. Jahrhunderts. Das südli-
che S.-quartier gehört zur Wohnzone C, in welcher die maximale
Gebäudehöhe 7 m und die maximale Firsthöhe 11 m beträgt. Die
nördlich unmittelbar an die S.-gasse grenzende Wohnzone B lässt
10 m Gebäudehöhe und 14 m Firsthöhe zu (§ 22 BO). Die Wohnzo-
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nen B und C sind in erster Linie für Wohnbauten bestimmt; gewerb-
liche Nutzungen und Dienstleistungen sind zugelassen, soweit sie
nicht mehr Emissionen und nur unbedeutend mehr Verkehr erzeugen
als eine Wohnnutzung (§ 24 Abs. 1 BO). Südlich der S.-strasse be-
ginnt das Landwirtschaftsgebiet, welches den südlichen Rand des
Wohngebietes von R. von der unweit gelegenen Gemeinde M. trennt.
Die vom S.-quartier aus sichtbaren grösseren Antennenanlagen der
Umgebung befinden sich bereits auf dem Gemeindegebiet von
M. oder gar B. (...).
Der Standort der Gartenantenne liegt sowohl in Bezug auf die
öffentliche S.-strasse wie auch auf die private S.-gasse in einem
rückwärtigen Bereich der Bebauung, d.h. hinter der Flucht der je-
weiligen Gebäudezeile entlang der beiden Strassen. Von öffentlichem
Grund aus, dem hinsichtlich der Beurteilung der Orts- und Quartier-
bildverträglichkeit im Vergleich zu den Ansichten aus dem privaten
Raum erhöhte Bedeutung zukommt (vgl. ...), ist die Antenne im we-
sentlichen nur von zwei Punkten aus sichtbar: Aus Südwesten von
der S.-strasse her durch eine rund 27 m weite Häuserlücke und aus
Richtung Nordwesten von der S.-gasse her durch eine ca. 12 m breite
Gebäudelücke. Die Begehung anlässlich der Augenscheinsverhand-
lung hat gezeigt, dass bei Betrachtung des Strassenraumes technische
Einrichtungen wie Strassenkandelaber und Fahnenstangen stärker in
Erscheinung treten als die Gartenantenne. Ein Passant oder eine
Passantin auf der öffentlichen S.-strasse würde die Antenne unter
Umständen nicht einmal wahrnehmen, jedenfalls würde sie in der
vorhandenen Umgebung kaum störend auffallen. Die Firsthöhe des
Satteldaches S.-gasse x misst ca. 10 m, die Gartenantenne ist also
deutlich weniger hoch als der Dachfirst und in der unmittelbaren
Umgebung befinden sich überdies grössere Nadelbäume. Die An-
tenne tritt im Strassenraum - beim Blick in Längsrichtung - sowohl
der S.-strasse wie auch der S.-gasse kaum bzw. gar nicht in Erschei-
nung; auf jeden Fall springt sie deutlich weniger ins Auge als z.B.
der Beleuchtungskandelaber an der S.-gasse. Sie wird überhaupt erst
wahrgenommen, wenn der Blick zur Seite gewandt und bewusst
durch die Gebäudelücke geschaut wird. Die Nadelbäume in Nach-
bars Garten nehmen dann aber eine dominantere Stellung ein; der
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eine von beiden ist bereits höher als die Gartenantenne, der andere
wird in wenigen Jahren ebenfalls höher sein. Diese beiden hoch-
wachsenden Nadelbäume kaschieren die Gartenantenne schon heute
weitgehend. Die kantonale Fachstelle kommt daher zum klaren Er-
gebnis, die strittige Amateurfunkantenne sei in der Wohnzone von R.
orts- und quartierverträglich; eine zusätzliche Kaschierung der An-
tenne sei in Anbetracht der bestehenden Bepflanzung (mannshohe
Büsche und zwei hochwachsende Nadelbäume) nicht nötig (vgl. ...).
Der Regierungsrat kann sich dieser überzeugenden Beurteilung der
kantonalen Fachstelle anschliessen.
Bei der Betrachtung der Antenne von den Sitzplätzen der Rei-
heneinfamilienhäuser S.-gasse y-z und beim Blick aus dem Wohn-
zimmer von K.B. tritt die Antenne zwar auffälliger in Erscheinung.
Von einer erheblichen Beeinträchtigung des Quartierbildes durch ei-
nen auffälligen technischen Fremdkörper, mit dem man in einem
Wohnquartier nicht rechnen muss, kann aber nicht die Rede sein.
Selbst wenn heute die Mehrzahl der Wohnhäuser über den Anschluss
an eine Kabelempfangsanlage verfügt, gehören Antennen weiterhin
und in der jüngeren Vergangenheit wieder vermehrt zum Quartier-
bild, sind doch diese unverändert erforderlich, um Sender zu empfan-
gen, die auf der Kabelanlage nicht verfügbar sind. Der Empfang von
Sendungen, die Benutzung eines Mobiltelefons, aber auch die Ab-
strahlung von Sendungen gehören typischerweise zu einer Wohnnut-
zung und damit in ein Wohnquartier. Ein Blick in die Recht-
sprechung zeigt denn auch, dass selbst grössere und auffälligere
Empfangs- und Sendeantennen für Amateurfunk, Radio, Fernsehen
und Telefon in Wohnquartieren regelmässig als ortsbildverträglich
und zonenkonform beurteilt werden (vgl. z.B. Entscheid der Baure-
kurskommission IV des Kantons Zürich, BEZ 1997 Nr. 18, betref-
fend Ortsbildverträglichkeit einer Amateurfunkantenne in einem ge-
hobenen Einfamilienhausquartier; Entscheid VB.98.00153 des Ver-
waltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 1998, publi-
ziert in URP 1999 S. 181: "Der geplante Antennenmast, ein schlan-
ker, 13 m hoher und 15,9 cm dicker Metallstab, der sich gegen oben
auf 11,4 cm verjüngt, erscheint nicht als geeignet, ein gehobenes Ein-
familienhausquartier ästhetisch zu beeinträchtigen; er verstösst da-
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rum nicht gegen die Einordnungsnorm des zürcherischen PBG.").
Anders ist allenfalls in einem besonders empfindlichen und ent-
sprechend geschützten Ortsbildschutzperimeter zu entscheiden, der
vorliegend jedoch rund 400 m weit entfernt liegt und durch die strit-
tige Antenne klarerweise nicht betroffen ist.
Zusammenfassend ist daher die Beurteilung des Gemeinderates
R., die Amateurfunkempfangsantenne störe das Quartier- und Orts-
bild übermässig, rechtlich nicht haltbar.
4.3. Auch wenn die Amateurfunkempfangsantenne in der ge-
planten Form, Grösse und Lage keine übermässige Beeinträchtigung
des Quartier- und Ortsbildes zur Folge hat, sind dennoch diejenigen
Massnahmen zu treffen, welche die ästhetisch nachteilige Beeinflus-
sung der Umgebung deutlich vermindern, sofern diese technisch und
betrieblich möglich und für die Bauherrschaft wirtschaftlich tragbar
sind. Anlässlich der Augenscheinsverhandlung wurde diesbezüglich
von den Verfahrensbeteiligten festgestellt (vgl. ...), dass sich auf der
Parzelle des Beschwerdeführers kein anderer Standort finden lässt,
wo die Antenne weniger stört. Eine Verkleinerung der Antenne hätte
zur Folge, dass die vorgesehenen Amateurfunk-Frequenzbänder nicht
mehr betrieben werden könnten; die Antenne ist bezüglich Grösse
bereits ein Kompromiss bzw. bezüglich Funktionalität und optischer
Wirkung optimiert (vgl. ...). Möglich und zweckmässig wäre jedoch
eine tiefere Montage. T.H. plant die Antenne entsprechend dem
Baugesuchsplan (vgl. ...) an einem zwei Meter hohen Mast zu
montieren, d.h. die störend in Erscheinung tretenden horizontalen
Radials (Gegengewichte) befinden sich bei dieser Montageweise
etwa auf Augenhöhe. Gemäss dem bei den Gemeindeakten befind-
lichen Antennenbeschrieb des Herstellers WiMo ist die Antenne "un-
abhängig vom Erdboden und kann entweder dicht über Grund oder
auf einem Hausdach montiert werden." T.H. hat denn auch zugestan-
den, dass eine tiefere Montage der horizontalen Radials möglich wä-
re, wenn diese stören (vgl. ...). Eine Kürzung des Mastes bzw.
Standrohrs um 1.5 m auf 0.5 m hätte zur Folge, dass die horizontalen
Radials selbst dann den Boden noch nicht berühren, wenn sie gegen
aussen etwas durchhängen oder vom Wind bewegt werden. Die
GAP-Antenne "Titan" wäre dann gemäss Beschrieb des Hersteller
2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 433

WiMo dicht über dem Boden montiert und insgesamt (Mast sowie
eigentliche Antenne zusammen) deutlich weniger hoch (7.5 m statt
9 m, vgl. ...). Die funktechnische Effizienz der Antenne wäre da-
durch also nicht beeinträchtigt, die ästhetisch störende Wirkung aber
deutlich gemindert, da die Antenne niedriger würde, die horizontalen
Radials weniger in Erscheinung treten und an verschiedenen Be-
trachtungsorten sogar hinter der bestehenden Bepflanzung ver-
schwinden würden, so etwa beim Sitzplatz C. und beim Wohnzim-
mer B. Insofern erscheint es verhältnismässig, die Baubewilligung an
die Bedingung zu knüpfen, die Antenne müsse möglichst dicht über
Grund montiert werden.
5. Grenzabstand
5.1. Der Gemeinderat R. hat das Baugesuch für die Gartenan-
tenne u.a. mit der Begründung abgewiesen, die äusseren Punkte der
Antenne zeigten Grenzabstände von 1.50 m bis 4.00 m. Der zonen-
gemässe Grenzabstand habe jedoch 4.00 m zu betragen und sei damit
nicht allseitig eingehalten. Mangels Näherbaurechten sei das Bauge-
such daher abzuweisen.
Die Parzelle 4020, auf welcher die Gartenantenne erstellt wer-
den soll, befindet sich gemäss Bauzonenplan 1991 der Gemeinde R.
vom 12. Juni 1991/10. März 1992 in der Wohnzone C. Die Bauord-
nung 1994 der Gemeinde R. schreibt in § 22 für die Wohnzone C ei-
nen minimalen Grenzabstand von 4 m vor. Da die Höhe der Garten-
antenne mit rund 9 m die maximale Höhe einer Kleinbaute klar über-
steigt (die Gebäudehöhe einer Kleinbaute darf gemäss § 18 Abs. 1
ABauV maximal 3 m, die Firsthöhe gemäss § 34 Abs. 1 BO maximal
4.5 m betragen), finden die Sonderregelungen für Klein- und An-
bauten keine Anwendung. Besondere Grenzabstände für Antennen
sehen weder die ABauV noch die BO vor. Der Gemeinderat R. ist
deshalb zum Schluss gelangt, der in der Wohnzone C für Wohnhäu-
ser vorgeschriebene Grenzabstand gelte auch für die strittige Garten-
antenne.
Grenzabstände bestimmen die Distanz, die ein Bau gegenüber
der Grundstücksgrenze mindestens einhalten muss. Sie gelten grund-
sätzlich für alle Arten von Bauten, ausgenommen Einfriedigungen
sowie Klein- und Anbauten, für welche Sonderregelungen bestehen
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(vgl. §§ 18 und 19 ABauV, § 34 BO; Zimmerlin, a.a.O., N 5 zu
§ 163). Alle Teile eines Baues müssen den Grenzabstand einhalten,
den Grenzabstand um höchstens 1.50 m unterschreiten dürfen jedoch
untergeordnete Gebäudeteile (Dachvorsprünge, Vordächer, Treppen,
Erker, Balkone usw.) sowie Wintergärten und Windfänge (§ 2 Abs. 1
und 3 ABauV). Mit Grenzabständen werden einerseits öffentliche
Interessen, namentlich solche der Feuerpolizei, der Wohnhygiene,
der Siedlungsgestaltung und der Ästhetik verfolgt, andererseits sollen
die Abstandsvorschriften dazu dienen, die mannigfachen Einflüsse
von Bauten und ihrer Benutzung auf Nachbargrundstücke zu min-
dern, z.B. Beeinträchtigung von Besonnung und Belichtung, Belüf-
tung und Aussicht, Schattenwurf, Einsehbarkeit, Lärm, Erschütte-
rungen, Gerüche usw. (vgl. Zimmerlin, a.a.O., N 3 zu § 163-65;
Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht,
3. Aufl., Zürich 1999, Rz. 638; AGVE 2001 S. 298; RRB Nr. ...).
Bei einer reinen Empfangsantenne, welche normalerweise mit kei-
nerlei Immissionen (insbesondere mit keiner Strahlenbelastung) ver-
bunden ist und die bei einer Fläche von insgesamt 0.5 m2 weder ei-
nen relevanten Schattenwurf noch einen entsprechenden Licht- oder
Aussichtsentzug zur Folge hat, stellt sich indessen die Frage, ob
überhaupt ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit oder der
Nachbarschaft an der Einhaltung eines minimalen Grenzabstandes
besteht bzw. ob der Gesetzgeber bei der Regelung der Grenzabstände
wirklich auch an Anlagen wie Antennen mit minimaler Fläche ge-
dacht hat.
5.2. Nach den Abklärungen des regierungsrätlichen Rechts-
dienstes, in welche auch die Rechtsabteilung und die Abteilung für
Baubewilligungen des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt
einbezogen wurden, ist die Frage, welchen Grenzabstand eine Ama-
teurfunkempfangsantenne der fraglichen Grösse einzuhalten hat, im
Kanton Aargau offenbar noch nie entschieden worden. Mangels Fäl-
len konnte sich insbesondere keine eigentliche Praxis bilden (vgl.
...). Die Frage stellte sich jedoch im Kanton Obwalden und der Re-
gierungsrat des Kantons Obwalden erwog dazu in seinem Entscheid
Nr. 509 vom 16. April 2003 (publiziert in OWVVGE XVI N. 20) zu-
sammenfassend was folgt:
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"4. ... Aus dem Gesagten erhellt, dass Antennenmasten nach Lehre
und Rechtsprechung den Höhenbeschränkungen für Bauten, wie sie sich
zum Beispiel aus Art. 44 Abs. 2 BauG ergeben, ebenso wenig unterliegen
wie den auf Gebäude zugeschnittenen Abstandsvorschriften (vgl. auch Hans
Rudolf Trüeb, Der Bau von Fernmeldeanlagen, Unterlagen zur Schweizeri-
schen Baurechtstagung 2001 in Freiburg, S. 123). Diese Auslegung ist mit
der ratio legis (Zweck der Vorschrift) vereinbar. Höhenbeschränkungen die-
nen - wie auch die Vorschriften über Grenz- und Gebäudeabstände - primär
dazu, die mannigfachen Einflüsse von Bauten und ihrer Benutzung auf
Nachbargrundstücke zu mindern, und zwar sowohl solche negativer Art
(Beeinträchtigung von Belichtung, Besonnung, Belüftung und Aussicht;
Schattenwurf; Einsicht) als auch sonstige Einwirkungen. Dieser Zweckbe-
stimmung entsprechend haben Bauten Abstände einzuhalten (vgl. Art. 38 ff.
BauG). Demgegenüber haben (bauliche) Anlagen mit Ausnahme der Ein-
friedungen und Böschungen (Art. 43 BauG) keine Grenz- und Gebäudeab-
stände einzuhalten (vgl. Erläuterungen zum BauG, S. 76 f.)."
Eine entsprechende Praxis gilt auch im Kanton Bern (vgl. BVR
1994 20 E. 6: Funkantennen sind gleich zu behandeln wie Fahnen-
masten, für die ebenfalls kein Grenzabstand gilt.). Der Regierungsrat
kann sich diesen überzeugenden Überlegungen - jedenfalls hin-
sichtlich Amateurfunkempfangsantennen der fraglichen Grösse - an-
schliessen. Die strittige Gartenantenne darf demnach grundsätzlich
unmittelbar an der Parzellengrenze erstellt werden, d.h. der Anten-
nenmast muss so weit von der Parzellengrenze errichtet werden, dass
abstehende Antennenteile wie die horizontalen Radials (Gegenge-
wichte des Strahlers), deren Länge gemäss der anlässlich der Augen-
scheinsverhandlung durchgeführten Messung zwischen 2.05 m und
2.08 m betragen (vgl. ...), keinesfalls über die Parzellengrenze ragen
(vgl. RRB Nr. ... betr. Fahnenmasten mit Reklamefahnen, welche
nicht über die Parzellengrenze wehen dürfen). Da der Antennenmast
bei starkem Wind seitlich etwas schwanken kann, sind entsprechende
Reserven vorzusehen. Nachdem die Radials aber nicht senkrecht zur
Parzellengrenze zeigen müssen, sondern so gedreht werden können,
dass sie in einem spitzen Winkel zur Grenze zeigen, genügt der an-
lässlich der Augenscheinsverhandlung gemessene minimale Grenz-
abstand von 1.93 m gegenüber der nächstgelegenen Parzelle 4021,
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um ein Überragen von Antennenteilen auf das Nachbargrundstück zu
vermeiden; der Abstand zur Parzelle 1166 beträgt ca. 2.5 m, derje-
nige zur Parzelle 3860 ca. 2.5 m (vgl. ...). Nicht beeinträchtigt wer-
den darf im Übrigen auch das an der südlichen Grenze der Parzelle
4020 bestehende 1 m breite Wegrecht, welches sich die Eigentüme-
rinnen und Eigentümer der Reiheneinfamilienhaussiedlung gegen-
seitig eingeräumt haben (vgl. ...). Bei einem Abstand von rund 4 m
zur Parzelle 1167 (vgl. ...) sollte das Wegrecht uneingeschränkt aus-
geübt werden können, allenfalls kann die Antenne etwas gegen die
Reiheneinfamilienhäuser hin verschoben werden.
5.3. Würde man - entgegen den vorstehenden - Erwägungen
von einem grundsätzlich anwendbaren Grenzabstand von 4 m aus-
gehen, wäre vorliegend eine Ausnahmebewilligung für die Unter-
schreitung dieses Abstandes zu erteilen. Gemäss der allgemeinen
Ausnahmebestimmung von § 67 BauG können - unter billiger Ab-
wägung der beteiligten privaten Interessen - Ausnahmen von kom-
munalen und kantonalen Nutzungsplänen und Bauvorschriften ge-
stattet werden, wenn dies mit dem öffentlichen Wohl sowie mit Sinn
und Zweck der Rechtssätze vereinbar ist (Abs. 1 lit. a) und entweder
ausserordentliche Verhältnisse vorliegen oder die Anwendung der
Pläne und Vorschriften zu hart wäre (Abs. 1 lit. b). Wie vorstehend
bereits ausgeführt, werden die mit dem gesetzlichen Grenzabstand
verfolgten Ziele nicht relevant beeinträchtigt, wenn die strittige An-
tenne in einem Grenzabstand von weniger als 4 m errichtet wird,
solange keine Antennenteile über die Grenze ragen. Die Einhaltung
des Grenzabstandes würde für den Beschwerdeführer eine Härte
bedeuten, da er sein Hobby nicht ausüben könnte und in der bundes-
verfassungsrechtlich geschützten Informationsfreiheit (Art. 16 Abs. 3
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999) eingeschränkt wäre. Demgegenüber sind die
öffentlichen und privaten Interessen an der Einhaltung des Grenzab-
standes als gering bis unbedeutend einzuschätzen (vgl. Erw. 5.1 und
5.2), weshalb die Interessenabwägung klar für die Erteilung einer
Ausnahmebewilligung spricht, sofern denn die Grenzabstandsrege-
lung von § 22 BO überhaupt anwendbar ist.
2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 437

5.4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Baube-
willigung nicht wegen ungenügenden Grenzabstandes verweigert
werden darf.
6. (...)
7. Zusammenfassung und (...)
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid des Ge-
meinderates R. aufzuheben und die Beschwerdeangelegenheit an die-
sen zurückzuweisen zur Erteilung der Baubewilligung unter einigen
kantonalen Bedingungen, welche die berechtigten Interessen der
Nachbarschaft wahren, sowie den üblichen und notwendigen kom-
munalen Bedingungen und Auflagen. Die Antenne darf erst montiert
werden, wenn die erteilte Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen
ist.