2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 437

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115 Erweiterung einer Tankstelle, Einrichtung eines Tankstellenshops.
- Beschwer der Beschwerdeführenden (Erw. 2).
- Abfallentsorgung (Erw. 5).

Aus dem Entscheid des Regierungsrates vom 27. Juni 2007 i.S. W.B.-A.
und Mitbeteiligte gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und
Umwelt/Gemeinderates M.

Aus den Erwägungen

2. Beschwer der Beschwerdeführenden
2.1. Der Beschwerdegegner beantragt, es sei mangels Beschwer
nicht einzutreten auf die Beschwerdeanträge
- der Beschwerdeführenden 2-6 und 12 betreffend abendliche Öff-
nungszeit später als 21.00 Uhr sowie betreffend Verkehrsmassnah-
men bei der Einmündung in die Hauptstrasse;
- der Beschwerdeführenden 7-11 betreffend Verkehrsmassnahmen
bei der Einmündung in die Hauptstrasse.
Die Beschwerdeführenden 2-6 und 12 hätten in ihrer Ein-
sprache vom 16. Februar 2006 beantragt, das Baugesuch sei nur mit
Auflagen zu bewilligen; bezüglich Öffnungszeiten hätten sie insge-
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samt eine Beschränkung auf 21.00 Uhr verlangt und keine Ver-
kehrsmassnahmen bei der Einmündung in die Hauptstrasse gefordert.
Die Beschwerdeführenden 7-11 hätten in ihrer Einsprache keine
Auflage bezüglich der genannten Verkehrsmassnahmen beantragt.
Das Nichteintreten auf einen Teil der Beschwerdeanträge müsse Ver-
fahrenskostenfolgen nach sich ziehen, nämlich wenn die Beschwerde
teilweise gutgeheissen würde.
2.2 Die Beschwerdelegitimation (§ 38 Abs. 1 des Gesetzes über
die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG]
vom 9. Juli 1968) setzt neben der materiellen Beschwer auch eine
solche im formellen, prozessualen Sinne voraus. Formell beschwert
ist eine Person, die formell richtig am vorinstanzlichen Verfahren
beteiligt war (passive Seite) und dort ihre Antrag- und Beschwerde-
möglichkeiten formell richtig ausgeschöpft hat (aktive Seite), aber
mit ihren Anträgen nicht oder zumindest nicht vollständig durchge-
drungen ist, d.h. wenn der angefochtene Entscheid ihr etwas versagt,
was sie beantragt hat. Das Erfordernis der formellen oder prozessua-
len Beschwer schliesst aus, dass eine beschwerdeführende Person
erstmals vor der Beschwerdeinstanz Anträge stellt, welche den
Streitgegenstand unzulässig ändern und eine weitgehende Neubeur-
teilung des Falles notwendig machen, es sei denn, sie sei zu Unrecht
von der Beteiligung ausgeschlossen worden oder erst durch den vor-
instanzlichen Entscheid betroffen worden (AGVE 2003 S. 309 ff.,
1999 S. 264 f., 1987 S. 232). Die Beteiligten sollen aufgrund der
Rechtssicherheit und der Prozessökonomie möglichst früh die Posi-
tionen der jeweiligen Gegnerschaft kennen, damit die Bauherrschaft
damit auch die Möglichkeit hat, ihr Projekt anzupassen, um ein Be-
schwerdeverfahren zu vermeiden (vgl. § 4 Abs. 2 des Gesetzes über
Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen [Baugesetz, BauG]
vom 19. Januar 1993; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Auflage, Bern 1983, S. 155; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage
und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über
die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG,
Zürich 1998, § 38 N 146 ff.). Indessen ist es zulässig, den Beschwer-
degegenstand mit der Verwaltungsbeschwerde zu erweitern, d.h. in-
nerhalb oder ohne Änderung des Beschwerdegegenstands ein quali-
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tatives Mehr zu verlangen (Urs Baumgartner, Die Legitimation in der
Verwaltungsrechtspflege des Kantons Aargau, Diss., Zürich 1978,
S. 121; vgl. zur Frage der Beschwerdeerweiterung: Merker, a.a.O.
§ 39 N 13 ff.).
2.3. Richtig ist die Feststellung des Beschwerdegegners, dass
die Beschwerdeführenden 2-6 und der Beschwerdeführer 12 mit ihrer
Sammeleinsprache vom 16. Februar 2006 betreffend Öffnungszeiten
nur eine Beschränkung auf 21.00 Uhr und keine Verkehrsmassnah-
men bei der Einmündung in die Hauptstrasse verlangt haben. Auch
die Beschwerdeführenden 7-11 haben in ihrer Einsprache keine
Auflage bezüglich der Verkehrsmassnahmen beantragt. Dies kann
ihnen aber für das vorliegende Beschwerdeverfahren, in dem Noven
im Rahmen des Streitgegenstands zugelassen werden, nicht zum
Nachteil gereichen, da die von den genannten Beschwerdeführenden
in diesem Verfahren neu gestellten Anträge in einem sachlichen Zu-
sammenhang zu dem im Einspracheverfahren fixierten Streitgegen-
stand stehen. Eine Erweiterung des Streitgegenstands innerhalb bzw.
ohne dessen Veränderung durch die neu gestellten Anträge ist daher
zulässig (Merker, a.a.O., § 39 N 13). Somit ist auf sämtliche Be-
schwerdeanträge der Beschwerdeführenden 2-12 einzutreten und der
diesbezügliche Antrag des Beschwerdegegners erweist sich als un-
begründet.
3. (...)
4. (...)
5. Abfallentsorgung
5.1. Die Beschwerdeführenden verlangen vom Beschwerdegeg-
ner, dass er einen genügenden Abfalleimer aufstellt und auf eigene
Kosten einen Reinigungsdienst zum Einsammeln der Abfälle auf-
stellt. Sie berufen sich auf Art. 30 bis 32b des Bundesgesetzes über
den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober
1983, insbesondere auf Art. 31b und 31c USG.
5.2. Siedlungsabfälle, Abfälle aus dem öffentlichen Strassen-
unterhalt und der öffentlichen Abwasserreinigung sowie Abfälle, de-
ren Inhaber nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist,
werden von den Kantonen entsorgt. Für Abfälle, die nach besonderen
Vorschriften des Bundes vom Inhaber verwertet oder von Dritten zu-
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rückgenommen werden müssen, richtet sich die Entsorgungspflicht
nach Artikel 31c USG (Art. 31b Abs. 1 USG). Die übrigen Abfälle
muss der Inhaber entsorgen. Er kann Dritte mit der Entsorgung be-
auftragen (Art. 31c Abs. 1 USG). Der Inhaber der Abfälle trägt die
Kosten der Entsorgung; ausgenommen sind Abfälle, für die der Bun-
desrat die Kostentragung anders regelt (Art. 32 Abs. 1 USG).
Siedlungsabfälle (Abfälle aus Haushalten und andere Abfälle
vergleichbarer Zusammensetzung) sind vom Gemeinwesen
(Art. 31b), alle übrigen Abfälle (spezifische Betriebsabfälle aus In-
dustrie, Gewerbe, Dienstleistung und Verwaltung) dagegen gesamt-
haft von der Privatwirtschaft zu entsorgen (Art. 31c). Abfälle aus
dem Tätigkeitsbereich eines Wirtschaftszweigs ist dem "übrigen Ab-
fall" zuzurechnen. Das einzelne Unternehmen ist dafür verantwort-
lich, diese Abfälle zu entsorgen und die dafür geeigneten und not-
wendigen Entsorgungsmittel und -wege aufzubauen. Die Entsor-
gungspflicht trifft im Rahmen von Art. 31c USG die Inhaberin oder
den Inhaber (Pierre Tschannen, Kommentar zum Umweltschutzge-
setz, 2. Auflage, Zürich, 2004, Art. 31b N 9 ff., Art. 31c N 8 ff.). Als
solche gelten grundsätzlich Personen, welche die tatsächliche Herr-
schaft über eine Sache haben, die nach Art. 7 Abs. 6 USG als Abfall
gilt, d.h. über eine Sache ohne Rücksicht auf das Recht oder Unrecht
faktisch verfügen können (behalten, verändern, weitergeben oder
zerstören) (BGE 119 Ib 492 E. 4b, cc, 118 Ib 407 E. 3c; Ursula
Brunner/Pierre Tschannen, Kommentar zum Umweltschutzgesetz,
2. Auflage, Zürich, 2004, Vorbemerkungen zu Art. 30-32e, N 50).
Ausnahmsweise ist indessen die faktische Verfügungsmacht nicht
ausschlaggebend, nämlich dann, wenn Abfälle entgegen den Vor-
schriften entsorgt wurden, bleibt diejenige Person, welche die ord-
nungswidrige Ablagerung von Abfällen zu verantworten hat, ihre In-
haberin. Dieser Zuordnung kann sie sich durch eine widerrechtliche
Handlung nicht entziehen. Wenn diese Person aber nicht mehr er-
mittelt werden kann, liegt es dann am Gemeinwesen, an die Stelle
der nicht mehr greifbaren pflichtigen Person zu treten und den poli-
zeiwidrigen Zustand auf dem Wege des unmittelbaren Vollzugs zu
beheben (Art. 31b Abs. 1 erster Satz USG; Tschannen, a.a.O.,
Art. 31b N 14; Ursula Brunner, Kommentar zum Umweltschutzge-
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setz, 2. Auflage, Zürich, 2004, Art. 32 N 12 f.). Die Entsorgungs-
pflicht beinhaltet primär die Pflicht, die Abfälle der Verwertung oder
Ablagerung zuzuführen oder zuführen zu lassen, aber auch die nöti-
gen Sammlungen und Transporte vorzunehmen oder vornehmen zu
lassen (Tschannen, a.a.O., Art. 31c N 15).
5.3. In der Beschwerde werden diejenigen Abfälle angespro-
chen, die von den Kundinnen und Kunden des Tankstellenshops so-
wie von dessen Angestellten in die Vorgärten der Beschwerdefüh-
renden geworfen werden (wie Verpackungsmaterial, Essensreste,
Servietten, Zigaretten usw.). Wenig wahrscheinlich ist indessen, dass
Angestellte des Shops solche Abfälle in den Vorgärten der Be-
schwerdeführenden verursachen. So etwas wurde jedenfalls von die-
sen nicht nachgewiesen. Es handelt sich demnach bei allfälligen in
den Vorgärten der Beschwerdeführenden abgelagerten Abfällen -
soweit sie von den Kundinnen und Kunden des Shops stammen -
nicht um Siedlungsabfälle, sondern um spezifische Betriebsabfälle
von einem Dienstleistungsbetrieb, die grundsätzlich nicht vom Kan-
ton, sondern von der Privatwirtschaft zu entsorgen sind (Art. 31c
Abs. 1 USG). Der Inhaber solcher von Kundinnen und Kunden auf
die Grundstücke der Beschwerdeführenden weggeworfenen Abfälle
ist aber nicht der Beschwerdegegner, da vor dem Wegwurf nicht er,
sondern Kundinnen oder Kunden die faktische Verfügungsmacht
über die Abfälle hatten. Da diese Personen, welche den Abfall ord-
nungswidrig auf fremden Grundstücken deponieren, in der Regel
nicht mehr auffindbar sind, handelt es sich um Abfälle, deren Inhabe-
rin oder Inhaber nicht ermittelt werden kann (Art. 31b Abs. 1 erster
Satz USG). Mit Bezug auf diese Abfälle trifft den Beschwerdegegner
aber - wie oben dargelegt - entgegen der Auffassung der Beschwer-
deführenden keine Entsorgungspflicht. Ihrem Antrag, der Beschwer-
degegner habe einen Reinigungsdienst zum Einsammeln dieser Ab-
fälle einzurichten, ist somit nicht stattzugeben. Indessen trifft ihn
durchaus eine Pflicht, auf seinem eigenen Grundstück und an den
Parzellengrenzen der Beschwerdeführenden genügend Abfalleimer
aufzustellen und diese periodisch zu leeren. Mit solchen verhältnis-
mässigen und zumutbaren Mitteln kann er als sog. Zweckveranlasser
wirksam dazu beitragen, dass die öffentliche Ordnung nicht gestört
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wird (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, N 2497 ff. mit Verwei-
sungen). Sowohl im Einspracheverfahren als auch im vorliegenden
Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdegegner zugesichert, die er-
forderlichen Abfalleimer aufzustellen und Abfallverschmutzungen in
der näheren Umgebung wie bis anhin regelmässig zu beseitigen. Auf
diese Zusagen wird er behaftet, weshalb sich diesbezüglich weitere
Anordnungen erübrigen.