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116 Materialabbau.
- Legitimation zur Einreichung eines (Ab)Baugesuchs; Notwendigkeit
eines schutzwürdigen eigenen und aktuellen Interesses.
- Sachentscheidsvoraussetzung für einen Vorentscheid; es muss eine
gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die gesuchstellende Per-
son ein Bauvorhaben realisieren kann und wird.
- Genügendes aktuelles Interesse verneint bei einem Abbaugesuch, mit
welchem ein hängiges Enteignungsverfahren präjudiziert werden
sollte.
Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 28. Juni 2006 i.S. T. AG und
S. AG gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Um-
welt/Gemeinderats S.
Aus den Erwägungen
3. a) Obwohl gesetzlich nicht explizit geregelt, wendet die
Rechtssprechung die allgemeine Vorschrift über die Beschwerdele-
gitimation (§ 38 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts-
pflege vom 9. Juli 1968 [VRPG]) analog auf das erstinstanzliche
Verwaltungsverfahren an. Danach müssen die Behörden auf Antrag
einer Partei generell nur dann tätig werden, wenn diese für den Erlass
einer bestimmten Verfügung ein schutzwürdiges eigenes und aktuel-
les Interesse geltend machen kann. Sinnlose Verfahren müssen und
dürfen nicht durchgeführt werden. Dagegen spricht namentlich der
Grundsatz der Verfahrensökonomie; Leerläufe vertragen sich nicht
mit dem - sogar verfassungsrechtlich statuierten (vgl. §§ 68 Abs. 1
und 90 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni
1980) - Gebot einer effizienten Verwaltung. In diesem Sinne muss
auch ein Baugesuchsteller oder eine Baugesuchstellerin glaubhaft
machen können, dass er bzw. sie am Ausgang des Verfahrens, das mit
dem Baugesuch in Gang gesetzt wurde, einen praktischen Nutzen hat
(vgl. AGVE 2002 S. 230, mit zahlreichen Hinweisen auf weitere
Entscheide; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkon-
trollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungs-
rechtspflege, Zürich 1998, N. 27 zu § 38 VRPG). Nicht nur Be-
schwerdeverfahren, sondern bereits erstinstanzliche Verfahren sind
grundsätzlich nicht dazu da, rein theoretische Fragen, die sich in Tat
und Wahrheit nicht stellen, abklären lassen. Vorbehalten bleibt der an
bestimmte Voraussetzungen geknüpfte Erlass einer Festellungsverfü-
gung (dazu sogleich b.).
b) Den Beschwerdeführerinnen ist nun in der Tat beizupflichten,
dass die Vorinstanzen dem Beschwerdegegner kein solches ge-
nügendes, schützenswertes Interesse hätten zuerkennen dürfen. Zu
Recht weisen sie darauf hin, dass das Baubewilligungsverfahren
vorliegend zu einem sachfremden Zwecke eingesetzt wurde, nämlich
einzig zur Präjudizierung der im hängigen Enteignungsverfahren zu
entscheidenden Rechtsfragen betreffend Bemessung der Entschädi-
gung. Als nicht stichhaltig erweist sich das Argument des Beschwer-
degegners, es handle sich vorliegend um eine von der Lehre und
Rechtsprechung ohne Weiteres als zulässig anerkannte Feststellungs-
verfügung im Sinne eines Vorentscheids, und Sinn und Zweck eines
Vorentscheids sei gerade, als Vorstufe einer späteren Gestaltungsver-
fügung eine Teilfrage im Voraus verbindlich beantworten zu lassen.
Zwar trifft es zu, dass Ziel eines Vorentscheids u.a. ist, bei unsicherer
Rechtslage vorweg (Teil-)Fragen in verbindlicher Weise zu entschei-
den, deren Beantwortung den betroffenen Privaten erhebliche Kosten
und den Behörden ein umfangreiches Rechtsmittelverfahren ersparen
kann (vgl. hiezu Merker, a.a.O., N. 36 zu § 38 VRPG). Dies bedeutet
indessen nicht, dass den Behörden im Rahmen eines solchen Verfah-
rens jegliche Rechtsfrage unabhängig eines schützenswerten aktuel-
len Interesses unterbreitet werden könnte; vielmehr muss zumindest
als Sachentscheidvoraussetzung verlangt werden, dass eine gewisse
Wahrscheinlichkeit besteht, dass die gesuchstellende Person ein
Bauvorhaben tatsächlich realisieren kann und wird. Gerade dies trifft
im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Es ist völlig offenkundig, dass
der Beschwerdegegner von vornherein in absehbarer Zeit, d.h. so-
lange die Gasleitungen vorhanden sind, und jedenfalls nicht inner-
halb der beschränkten Gültigkeitsdauer einer Kiesabbaubewilligung
keinen Kies im fraglichen Perimeter wird abbauen können; dies wird
von ihm denn auch sogar selber zugestanden. Bei dieser Rechtslage
kann offen bleiben, ob neben dem vom Gesetzgeber ausgestalteten,
speziellen Instrument des Vorentscheids überhaupt noch Raum für
eine Feststellungsverfügung im allgemeinen Sinn besteht.
c) Als ebenso nicht stichhaltig erweist sich das weitere Argu-
ment des Beschwerdegegners, die eidgenössische Schätzungskom-
mission sei zur Beurteilung eines Abbaugesuches nicht kompetent,
weshalb es richtig sei, die Frage der zusätzlichen Kiesabbaumöglich-
keiten durch die Baubewilligungsbehörden klären zu lassen. Der Be-
schwerdegegner verkennt, dass die für die Hauptfrage (Festlegung
der Enteignungsentschädigung) zuständige eidgenössische Schät-
zungskommission einem allgemeinen Grundsatz zufolge befugt und
auch verpflichtet ist, die Frage der Zulässigkeit des Kiesabbaus im
fraglichen Bereich vorfrageweise zu beurteilen (vgl. Ulrich Häfe-
lin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts,
4. Auflage, Zürich 2002, Rz 58 ff.). Dass ihr die erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten abgehen würden, wie der Beschwerde-
gegner anzunehmen scheint, ist eine nicht zu schützende Behaup-
tung; es ist denn gerade eine der zentralen Aufgaben einer Schät-
zungskommission, bei der Festlegung der Entschädigung im Rahmen
eines Enteignungsverfahrens festzustellen, welches Nutzungspoten-
tial der enteigneten Person entgeht. Sie kann zudem nach eigenem
Ermessen für die Beurteilung von Fachfragen die Stellungnahme der
Fachinstanzen der Kantonalen Verwaltung einholen. Jedenfalls hat es
die Rechtssprechung in derartigen Fällen stets abgelehnt, die Legiti-
mation zu bejahen, ein eigenes Verfahren nur für die Klärung der
Vorfrage einzuleiten (vgl. AGVE 1999, S. 353 f., mit Hinweisen auf
weitere Entscheide). Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang
darauf hingewiesen, dass die eidgenössische Schätzungskommission
ohnehin nicht darum herum kommen wird, diejenigen Fragen vorfra-
geweise zu prüfen, deren Beantwortung sich der Beschwerdegegner
durch die Erwirkung des im vorliegenden Verfahren angefochtenen
Entscheides erhoffte. Wie die Abteilung für Umwelt des Baudepar-
tements in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2005 nämlich zu Recht
darauf hinweist, unterstände ein Kiesabbau im Umfang von
371'300 m3 der Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. Ziff. 80.4 des
Anhangs der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
[UVPV] vom 19. Oktober 1988). Ohne eine solche Prüfung kann
daher von vornherein nicht gesagt werden, einem Kiesabbau stehe
"einzig das Vorhandensein der Gasleitungen" entgegen und ohne
diese Gasleitungen würde eine Kiesabbaubewilligung erteilt.
Angesichts dessen beschränkt sich die Aussagekraft des
angefochtenen Entscheids letztlich darauf, dass ein Kiesabbau in der
Materialabbauzone zonenkonform ist, was im Grunde genommen
eine Selbstverständlichkeit darstellt.
4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstan-
zen zu Unrecht das vom Beschwerdegegner eingereichte Abbauge-
such anhand genommen und beurteilt haben. Der Beschwerdegegner
reichte das Abbaugesuch zu einem sachfremden Zwecke ein; damit
fehlte ihm aber ein schützenswertes aktuelles Interesse an der Beur-
teilung dieses Gesuches. Die Vorinstanzen hätten daher aufgrund der
fehlenden Sachentscheidvoraussetzung gar nicht auf das Gesuch
eintreten dürfen. Die Beschwerde der T. AG und der S. AG ist daher
gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.