2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 445

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117 Sondernutzungsplanung.
- Anfechtungsmöglicheit der Weigerung des zuständigen Gemeindeor-
gans, einen Sondernutzungsplan zu erlassen.
- Voraussetzungen, damit der Regierungsrat an Stelle des zuständigen
kommunalen Organs einen Planungsentscheid fällen kann.

Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 17. Oktober 2007 i.S. T. AG
gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt/Gemeinde-
rats F.
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Sachverhalt

Die T. AG baut - gestützt auf jeweils befristet erteilte Abbau-
bewilligungen - seit rund 60 Jahren im Gebiet "C" in F. Opalinuston
ab für ihre Ziegel- und Bausteinproduktion. Um die Rohstoffversor-
gung ihres Betriebes sicher zu stellen, reichte sie im Juni 2005 ein
Gesuch ein für den weiteren Abbau von rund 1 Mio. Kubikmeter
während eines Zeitraumes von rund 30 Jahren.
Mit dem Abbaugesuch verbunden war ein Baugesuch für die
Erstellung einer Privaterschliessungsstrasse zwischen der M.gasse in
G. und dem Werksgelände in F. sowie ein Strassenbaugesuch für den
Ausbau von öffentlichen Strassen in den beiden Gemeinden F. und
G.; auf diesen Strassen soll künftig der Lastwagentransport des abge-
bauten Materials - an Stelle der bisherigen Transportierung mittels
einer Luftseilbahn - erfolgen. Um diese Transportroute raumplane-
risch zu sichern, reichte die T. AG sodann bei beiden Gemeinden ei-
nen von ihr erstellten Erschliessungsplan ein.
Gegen das in beiden Gemeinden gleichzeitig öffentlich aufge-
legte Bauvorhaben bzw. gegen den Erschliessungsplan gingen zahl-
reiche Einsprachen ein. Am 11. Dezember 2006 beschloss der Ge-
meinderat F., den Erschliessungsplan zu genehmigen und die dage-
gen erhobenen Einsprachen vollumfänglich abzuweisen; dies aller-
dings nur unter der Voraussetzung, dass auch der Gemeinderat G. den
Erschliessungsplan genehmige. Gleichentags - d.h. ebenfalls am
11. Dezember 2006 - fasste der Gemeinderat G. dagegen den Be-
schluss, den Erschliessungsplan nicht zu genehmigen.
Diesen Beschluss des Gemeinderats G. focht die T. AG fristge-
recht beim Regierungsrat an u.a. mit dem Begehren, der Gemeinderat
sei anzuweisen, den Erschliessungsplan zu erlassen; eventuell habe
der Regierungsrat den Erschliessungsplan selbst zu beschliessen.
(...)
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Aus den Erwägungen

2.1. Im Hauptpunkt ficht die T. AG die Nichtgenehmigung des
von ihr erarbeiteten Erschliessungsplanes "C" an und stellt den An-
trag, der Gemeinderat sei anzuweisen, den Erschliessungsplan zu be-
schliessen.
Gegen Beschlüsse der zuständigen Gemeindeorgane über Nut-
zungspläne und -vorschriften kann innert 20 Tagen seit der amtlichen
Publikation beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden (§ 26
Abs. 1 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwe-
sen [BauG] vom 19. Januar 1993; § 5 der Allgemeinen Verordnung
zum Baugesetz [ABauV] vom 23. Februar 1994; vgl. auch Art. 33
Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG] vom
22. Juni 1979).
Vorab stellt sich nun die Frage, ob die eben genannten Vor-
schriften auch dann eine Anfechtungsmöglichkeit eröffnen, wenn
sich das zuständige Gemeindeorgan - wie vorliegend der Gemeinde-
rat G. - weigert, einen (Sonder-)Nutzungsplan zu erlassen. Dies ist
grundsätzlich jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Entwürfe zu
Sondernutzungsplänen nicht auf behördliche Initiative hin erarbeitet,
sondern von Privatpersonen selbst erstellt worden sind (vgl. §§ 17
Abs. 3 und 21 Abs. 3 BauG). Anfechtungsobjekt ist nicht - wie unter
dem früheren Recht - der Nutzungsplan als solcher, sondern der Be-
schluss hierüber; beim Rechtsschutzverfahren handelt sich im Unter-
schied zu früher nicht mehr um ein Normenkontrollverfahren (vgl.
AGVE 1999 S. 286).
Das Prozessthema ist in einem solchen Fall allerdings grund-
sätzlich darauf beschränkt, ob die Vorinstanz rechtlich verpflichtet
war, den Nutzungsplan zu erlassen. Die Rechtmässigkeit des (nicht
erlassenen) Planes selber steht dagegen nicht zur Diskussion, zumin-
dest solange nicht, als es sich nicht um eine wiederholte unzulässige
Weigerung der Gemeinde gehandelt hat. Eine Ersatzvornahme, d.h.
die Erarbeitung und Beschlussfassung über die kommunale Planung
durch kantonale Organe, ist nämlich erst zulässig, wenn eine Ge-
meinde sich einer vorgängigen entsprechenden Aufforderung wider-
setzt (vgl. §§ 14 und 33 Abs. 3 BauG; vgl. zum Ganzen auch: Grund-
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sätzliche Entscheide des Regierungsrates des Kantons Solothurn
[GER] 1995, Nr. 11). Nachdem dies vorliegend nicht der Fall ist,
kann auf das Eventualbegehren der T. AG, der Regierungsrat habe
den Erschliessungsplan selber zu beschliessen, von vornherein nicht
eingetreten werden.