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101 Rechtsverweigerung; nachträgliches Baubewilligungsverfahren
- Die Rechtsverweigerungsbeschwerde setzt auch bei Laien voraus,
dass sie vorerst beim Gemeinderat einen Antrag gestellt haben, was
dieser beschliessen soll, und diesen Antrag begründet haben, es sei
denn, ein solches Vorgehen käme einem Verfahrensleerlauf gleich
(Erw. 4g).
- Das Rechtsschutzinteresse am Durchführen eines nachträglichen
Baubewilliungsverfahrens fehlt, wenn ausschliesslich immissions-
rechtliche Rügen geltend gemacht werden (Erw. 6c).
Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 9. Juni 2008
i.S. M. gegen den Gemeinderat W.
Aus den Erwägungen
4. a) Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn es eine Behörde
ausdrücklich ablehnt oder stillschweigend unterlässt, eine Entschei-
dung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist (vgl. BGE 124 V
133; BGE 107 Ib 164).
b) Im vorliegenden Fall fragte die Beschwerdeführerin den Ge-
meinderat «höflichst» an, für welche Art von Nutzung die fragliche
Parzelle rechtlich zugelassen ist und verblieb «in Erwartung Ihrer
Antwort» (Schreiben vom 11. November 2003). Nachdem der Ge-
meinderat auf Nachfrage hin zunächst um etwas Geduld für weitere
Abklärungen ersucht hatte, antwortete er am 5. April 2004, die Par-
zelle sei im Zusammenhang mit dem Baugesuchsverfahren für den
Bau der Mehrzweckhalle im Jahr 1987 als Spielwiese ordnungsge-
mäss bewilligt worden. Der Gemeinderat erteilte somit eine konkrete
Auskunft auf eine konkrete Frage und beantwortete die Frage damit.
Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Rechtsverweigerungsbe-
schwerde.
c) Bei Rechtsverweigerungsbeschwerden (wie auch bei Rechts-
verzögerungsbeschwerden) besteht die Besonderheit, dass keine Ver-
fügung als Anfechtungsobjekt vorliegt und keine gesetzliche Frist zur
Einreichung eingehalten werden muss. Es fragt sich deshalb, ob
besondere andere Sachentscheidsvoraussetzungen gegeben sein müs-
sen, um auf eine Beschwerde eintreten zu können, oder bestimmte
Grundvoraussetzungen erfüllt sein müssen, ohne deren Vorliegen
eine Beschwerde von vorneherein abzuweisen ist.
Publizierte Entscheide zur Rechtsverweigerung im engeren
Sinn sind - insbesondere zum aargauischen Recht - selten. Meistens
handelt es sich um klare Gutheissungen oder haben die Beschwerde-
führenden vergeblich um eine anfechtbare Verfügung innert Frist er-
sucht, so dass sich die entscheidenden Behörden nicht im Einzelnen
zu den Voraussetzungen einer Rechtsverweigerungsbeschwerde äus-
sern mussten.
d) Häufiger wird in der Praxis zum Mittel der Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde gegriffen. Die Rechtsverzögerung ist eine abge-
schwächte Form der Rechtsverweigerung; die Behörde gibt dabei zu
erkennen, dass sie sich mit der Sache befassen will, verzögert aber
die Entscheidung ohne zureichenden Grund. Ob ein Grund zu-
reichend ist, beurteilt sich gemäss Rechtsprechung nach der Bedeu-
tung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer, nach dem Um-
fang des Falls sowie nach dem Verhalten des Beschwerdeführers
während der Dauer des Verfahrens. Eine Rechtsverzögerung wird
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann nur zurückhaltend
angenommen, wenn der Beschwerdeführer seinerseits keine beson-
deren Anstrengungen unternommen hat, damit das Verfahren beför-
derlich zu Ende geführt werden kann (vgl. BGE 119 Ib 327). Das
BVU verlangt in seiner Praxis in der Regel, dass der Beschwerdefüh-
rer die mit der Streitsache befasste Instanz um beförderliche Erledi-
gung ersucht hat (Entscheid des BVU vom 22. November 2002 i.S.
W. AG. S. 5).
e) Auch bei Rechtsverweigerungsbeschwerden ist von den Be-
schwerdeführenden ein bestimmtes vorgängiges Verhalten vorauszu-
setzen. Es versteht sich bei Bausachen von selbst, dass eine betrof-
fene Person nicht ohne jegliche Vorwarnung eine Rechtsverweige-
rungsbeschwerde gegen den Gemeinderat als Baupolizeibehörde ein-
reichen kann. Dies verbietet schon die Pflicht zu einem Verhalten
nach Treu und Glauben (vgl. § 2 Satz 1 der Verfassung des Kantons
Aargau vom 25. Juni 1980 [KV] und § 3 Abs. 2 VRPG). Der Ge-
meinderat muss vorgängig wissen, ob etwas und was eine Person von
ihm verlangt. Andernfalls ist er nicht verpflichtet, eine Entscheidung
zu treffen und es liegt keine «Entscheidverweigerung» vor.
f) Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist im aargauischen
Verwaltungsverfahrensrecht grundsätzlich analog zu jener im Bun-
desrecht ausgestaltet und leitet sich als Rechtsmittel im Wesentlichen
auch aus den Rechtsgrundsätzen des Bundesverfassungsrechts ab.
Für die Auslegung können daher auch die Rechtsprechung und Lehre
zur Regelung im Bund beigezogen werden.
Der Bund regelt die Rechtsverweigerungsbeschwerde im Ver-
waltungsverfahren in Art. 46a des Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG). Voraussetzung für
eine Rechtsverweigerungsbeschwerde nach VwVG ist, dass die
Rechtssuchenden zuvor ein Begehren auf Erlass einer Verfügung bei
der zuständigen Behörde gestellt haben und ein Anspruch auf Erlass
einer solchen Verfügung besteht (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-2723/2007 vom 30. Januar 2008, E. 3 mit Hinweis auf
ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 255;
ANDRÉ MOSER / PETER UEBERSAX, Prozessieren vor eidgenössi-
schen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a.M. 1998, Rz. 5.1
ff.). Ein solcher Anspruch besteht dann, wenn einerseits eine Be-
hörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfü-
gungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende
Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung bean-
spruchen kann (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 78, S. 255). Fehlt es einer
Person, welche ausdrücklich den Erlass einer Verfügung verlangt hat,
an der Parteieigenschaft, hat die Behörde eine anfechtbare Nichtein-
tretensverfügung zu erlassen (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 521
E. 2.5 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2723/2007 vom 30. Januar 2008, E. 3). Wenn eine Behörde der
Ansicht ist, dass sie für den Erlass einer Verfügung nicht zuständig
sei, darf sie ebenfalls nicht untätig bleiben. Zunächst hat sie in einem
solchen Fall zu prüfen, ob die Sache an die zuständige Behörde
überwiesen werden kann (Art. 8 Abs. 2 VwVG). Wenn die gesuch-
stellende Person ausdrücklich den Erlass einer Verfügung verlangt
hat, hat die Behörde einen Nichteintretensentscheid zu fällen und
ihre Unzuständigkeit festzustellen (Art. 9 Abs. 2 VwVG; MOSER/
UEBERSAX, a.a.O., Rz. 5.4).
Im Bereich des Umweltrechts, vorab in Fällen betreffend Lärm-
sanierungspflicht, wurde in den letzten Jahren in der schweizerischen
Lehre das Konzept einer «Vollzugsklage» im Umweltrecht ent-
wickelt (vgl. HANS RUDOLF TRÜEB, Rechtsschutz gegen Luftverun-
reinigung und Lärm - Das Beschwerdeverfahren bei Errichtung und
Sanierung ortsfester Anlagen im Geltungsbereich des Umwelt-
schutzgesetzes, Zürich 1990, S. 205 ff.). In der Folge übernahm die
Rechtsprechung dieses Konzept und liess die Rechtsverweigerungs-
beschwerde zur Durchsetzung von Sanierungspflichten zu (vgl. zum
Ganzen THOMAS GÄCHTER, Durchsetzung von Sanierungspflichten
mittels Rechtsverweigerungsbeschwerde, in: Umweltrecht in der
Praxis [URP] 2005, S. 775 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2723/2007 vom 30. Januar 2008, E. 3). Mit der Rechtsverweige-
rungsbeschwerde kann kein Entscheid in der Sache selbst erlangt
werden, sondern nur die Weisung an die (untätige) Vorinstanz, eine
Verfügung zu erlassen. Der «Vollzugsklage» kommt damit nur eine
Anstossfunktion zu (HANS RUDOLF TRÜEB, a.a.o., S. 226 f.). In der
Praxis setzt die Rechtsverweigerungsbeschwerde einen Antrag an die
zuständige Behörde voraus, wenn eine Behörde untätig bleibt und
keine Verfügung erlässt (Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich VB.2004.00354 vom 6. April 2005, publiziert im
Internet www.vgrzh.ch; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts
A.81/2005 vom 13. Mai 2005).
g) Dass eine Behörde eine Entscheidungspflicht gegenüber ei-
ner betroffenen Person trifft, setzt in Fällen wie dem vorliegenden
voraus, dass diese Person die Behörde auf eine Rechtswidrigkeit oder
einen Missstand aufmerksam gemacht hat; denn dies verlangt bereits
die Aufsichtsbeschwerde gemäss § 59a VPRG, die als Rechtsbehelf
keinen Anspruch auf einen förmlichen Entscheid (sondern lediglich
auf Beantwortung) begründet. Umso mehr muss dies beim Rechts-
mittel der Rechtsverweigerungsbeschwerde gelten. Ferner gibt es
keinen Grund, nicht auch für die Rechtsverweigerungsbeschwerde
nach aargauischem Recht wie im Bundesrecht zusätzlich zu verlan-
gen, dass die beschwerdeführende Person der Behörde vorgängig
mitgeteilt hat, inwieweit ihre Rechte verletzt sind, und eine Verfü-
gung verlangt hat. Ohne Gesuch um Erlass einer Verfügung besteht
grundsätzlich keine Entscheidpflicht. Ausnahmsweise kann auf ein
Gesuch unter Umständen verzichtet werden, wenn von vorneherein
feststeht, dass es aussichtslos ist; denn das käme einem Verfahrens-
leerlauf gleich. Jedenfalls aber erfordert die Rechtsverweigerungsbe-
schwerde gemäss § 40 Abs. 4 VPRG auch bei juristisch nicht ausge-
bildeten Personen zumindest, dass sie vorgängig einen Antrag, was
der Gemeinderat beschliessen soll, gestellt und ihn begründet haben,
analog wie die Rechtsverweigerungsbeschwerde selbst einen Antrag
und eine Begründung erfordert.
Im vorliegenden Fall wäre zumindest notwendig gewesen, dass
die Beschwerdeführerin gegenüber dem Gemeinderat klar zum Aus-
druck bringt, welche Nutzung ihrer Ansicht nach stattfindet, dass sie
diese Nutzung mangels Baubewilligung für unzulässig hält und dass
sie die Rechtslage förmlich (nicht bloss mit einer Auskunft) geklärt
haben möchte. ...
h) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Gemeinderat gegen-
über der Beschwerdeführerin keine Rechtsverweigerung begangen
hat. ...
6. a) Die Beschwerdeführerin verlangt in der Beschwerde, dass
für die Sport- und Spielnutzung auf Parzelle 360 ein nachträgliches
Baugesuchsverfahren durchgeführt wird. ...
c) Erlässt ein Gemeinderat gegenüber gesuchstellenden Nach-
barn eine Verfügung, worin er es ablehnt, ein nachträgliches Baube-
willigungsverfahren durchzuführen, richtet sich die Legitimation der
beschwerdeführenden Nachbarn nach § 38 Abs. 1 VRPG. Demnach
ist im ordentlichen Beschwerdeverfahren zur Beschwerdeführung
nur berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den ange-
fochtenen Rechtsmittelentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges
eigenes Interesse an deren oder dessen Aufhebung hat. Am erforder-
lichen Rechtsschutzinteresse fehlt es beispielsweise dann, wenn ein
Beschwerdeführer das mit der Beschwerde verfolgte Ziel auf andere,
einfachere Art erreichen kann (vgl. MICHAEL MERKER, a.a.o., § 38
N 129 f. mit Hinweisen). Werden ausschliesslich immissionsrechtli-
che Rügen erhoben, fehlt es gemäss der neueren verwaltungsgericht-
lichen Rechtsprechung Beschwerdeführenden am erforderlichen
Rechtsschutzinteresse, die Durchführung eines nachträglichen Bau-
bewilligungsverfahrens zu verlangen, weil sie solche Rügen auch in
einem Immissionsschutzverfahren erheben können (VGE III/47 vom
28. August 2007, S. 7).
Analoges muss auch für eine entsprechende Rechtsverweige-
rungsbeschwerde gemäss § 40 Abs. 4 VRPG gelten, denn bei ihr
wird lediglich auf das Vorliegen eines Anfechtungsobjekts verzichtet
(oder dann von der Fiktion ausgegangen, dass das unrechtmässige
«Nichtverfügen» auch eine Verfügung ist), nicht aber auf das Erfor-
dernis des Rechtsschutzinteresses.