2008 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 483

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102 Gebäudelänge
- Ob die Gebäudelänge zweier Baukörper je einzeln oder zusammen zu
messen ist, hängt ab vom Erscheinungsbild; unterirdische konstruk-
tive Verbindungen sind für das Erscheinungsbild ohne Bedeutung.

Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 28. Oktober
2008 i.S. J. und F. gegen L. und den Gemeinderat Möriken-Wildegg.

Aus den Erwägungen

3 d) § 14 Abs. 4 BNO verwendet den Begriff Gebäudelänge.
Dieser Begriff ist im kantonalen Recht abschliessend definiert als die
Seite des kleinsten Rechtecks, welches das Gebäude umfasst, wobei
(nur) Anbauten und vorspringende Gebäudeteile nicht zu berück-
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sichtigen sind (§ 11 ABauV). Damit ist die Messweise der Gebäude-
länge geregelt. Es ist aber noch nicht entschieden, ob es sich im vor-
liegenden Fall um ein oder zwei Gebäude handelt.
e) Soweit sich das Verwaltungsgericht mit dieser Frage zu be-
fassen hatte, stellte es auf das Erscheinungsbild ab (vgl. Urteil des
Verwaltungsgerichts [VGE] III/15 vom 15. Februar 2006;
VGE III/55 vom 31. August 2006). Auch die Beteiligten halten das
Erscheinungsbild für den entscheidenden Punkt, sie beurteilen es
aber unterschiedlich und ziehen deshalb auch unterschiedliche
Schlüsse daraus.
Laut den Aussagen von M., Ortsplaner der Gemeinde Möriken-
Wildegg, hat er die Nutzungsplanung und damit auch die BNO von
Anfang an begleitet. Als Gebäudelänge im Sinne von § 14 Abs. 4
BNO wurde stets das verstanden, was oberirdisch sichtbar ist, also
die Länge der Fassade. Dies sei auch ständige Praxis des Gemeinde-
rats. Dem halten die Beschwerdeführenden entgegen, dass die Tief-
garage auf der Seite der S.-strasse sichtbar sei und ebenfalls als Fas-
sade in Erscheinung trete.
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind die
Verhältnisse in den nach aussen nicht sichtbaren Untergeschossen für
die Beurteilung, ob es sich um ein oder zwei Gebäude handelt, nicht
relevant. So hat das Gericht namentlich im erwähnten VGE III/15
vom 15. Februar 2006 entschieden, dass Doppeleinfamilienhäusern
der Charakter von freistehenden Bauten nicht abgehe nur wegen der
gemeinschaftlichen Erschliessungsanlage und der konstruktiven Ver-
bindung im Untergeschoss. Das gilt auch für den hier zu beurteilen-
den Fall. Es ist unbestritten, dass die Tiefgarage einzig auf der Nord-
seite mit dem Einfahrtsbereich in Erscheinung tritt. Irgendwo muss
in Tiefgaragen eingefahren werden können, es liegt in der Natur der
Sache, dass dieser Bereich nach aussen sichtbar ist. Auch wenn so
die unterirdische Verbindung der beiden Wohnbauten erkennbar ist,
erscheinen sie trotzdem klar als zwei verschiedene Baukörper. Daran
ändern auch die Holzschöpfe auf der Tiefgarage zwischen den beiden
Wohnhäusern nichts, auf welche im Übrigen laut den Aussagen der
Vertreter der Baugesuchstellerin anlässlich des Augenscheins auch
verzichtet werden könnte.
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Es ist festzustellen, dass es sich beim Bauvorhaben nicht um ei-
nen einzigen Baukörper handelt und somit die zulässige Gebäude-
länge eingehalten ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuwei-
sen.