103 Lärmimmissionen
- Eine Heizung, die nach dem Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes
(1. Januar 1985) erneuert wird, gilt als Neuanlage. Sie muss die Pla-
nungswerte der Lärmschutzverordnung einhalten, auch wenn das
Gebäude selbst früher erstellt worden ist.
Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 25. November
2008 i.S. S. gegen den Gemeinderat Windisch.
Aus den Erwägungen
3. a) (...) Die bundesrätliche Lärmschutzverordnung vom
15. Dezember 1986 (LSV) legt für Nutzungszonen nach Art. 14 ff.
des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979
(Raumplanungsgesetz, RPG) Empfindlichkeitsstufen (ES) fest
(Art. 43 LSV). Für Wohnzonen gilt die ES II. Für den Lärm von Hei-
zungen hat der Bundesrat Belastungsgrenzwerte erlassen (Anhang 6
LSV). Diese sind unterteilt in Planungswerte, Immissionsgrenzwerte
und Alarmwerte. Neue Anlagen haben den strengsten Wert, den Pla-
nungswert einzuhalten (Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Die Beschwerde-
führerin bestreitet, dass es sich bei der Heizung um eine Neuanlage
im Sinne dieser Bestimmung handle, weil die Liegenschaft bei In-
krafttreten der LSV am 1. April 1987 bereits bestanden habe.
b) Ausgehend von der Zielsetzung der Umweltschutzvorschrif-
ten, nämlich Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemein-
schaften und Lebensräume gegen schädliche und lästige Einwirkun-
gen zu schützen (Art. 1 Abs. 1 USG), werden von ihnen alle Ein-
richtungen erfasst, die sich nachteilig auswirken können. Es ist des-
halb unerheblich, dass das Wohnhaus im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der LSV bereits bestand. Die Heizungsanlage als solche gilt als An-
lage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG. Dafür spricht der Umstand,
dass Heizungen in der LSV im Katalog der Anlagen mit Belastungs-
grenzwerten aufgeführt werden (Anhang 6; vgl. auch AGVE 2001,
S. 285 f.). Die LSV, in welcher der Bundesrat Belastungsgrenzwerte
für Heizungsanlagen erlassen hat, ist am 1. April 1987 in Kraft getre-
ten. Die heute in Betrieb stehende Heizung wurde 1994 installiert.
Sie gilt deshalb als neue Anlage im Sinne des Umweltschutzrechts
und demzufolge hat sie die Planungswerte einzuhalten. Der Gemein-
derat ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass für die Nacht ein
Belastungsgrenzwert von 45 dB(A) gilt.