105 Gemeindeversammlung; Enthaltungen sind bei den Abstimmungen nicht
auszuzählen.
Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabtei-
lung, vom 10. Juli 2008 in Sachen A. gegen die Einwohnergemeinde X.
Aus den Erwägungen
2. Gemäss § 27 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden
vom 19. Dezember 1978 werden Abstimmungen offen vorgenom-
men, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten die
geheime Abstimmung verlangt. Es entscheidet die Mehrheit der
Stimmenden. Bei Stimmengleichheit gibt bei offenen Abstimmungen
der Vorsitzende den Stichentscheid.
a) Das kantonale Recht sieht an der Gemeindeversammlung für
offene Abstimmungen (wie auch für geheime Abstimmungen) das
Verfahren des einfachen Mehrs vor. Da zu jedem Antrag Ja oder Nein
gesagt werden kann, müssen zur Feststellung der Mehrheit der Stim-
menden sowohl die befürwortenden als auch die ablehnenden Stim-
men ermittelt werden. Auf die Aufnahme der Gegenstimmen kann
nur verzichtet werden, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die absolute
Mehrheit der Anwesenden erreicht, weil in diesem Fall die Anzahl
der Nein-Stimmen nicht grösser sein kann (vgl. AGVE 1982, S. 487
f.). Enthaltungen sind im Verfahren des einfachen Mehrs lediglich
eine rechnerische Grösse, welche sich aus der Differenz aus den ad-
dierten Ja- und Nein-Stimmen zu den anwesenden Stimmberechtig-
ten ergibt. Da den Enthaltungen keine Bedeutung zukommt, sind sie
auch nicht auszuzählen.
b) Im vorliegenden Fall hat der Versammlungsleiter unter Trak-
tandum 5 über die Einführung der Kehrrichtgebühren abstimmen
lassen. Die Stimmberechtigten hiessen den Antrag mit 217 Ja- gegen
195 Nein-Stimmen gut. Damit ist die Beschlussfassung im Verfahren
des einfachen Mehrs ordnungsgemäss durchgeführt worden. Dass der
Versammlungsleiter darüber hinaus auch die Enthaltungen auszählen
liess, muss ihm zwar nach dem zuvor Ausgeführten als Fehler
angelastet werden. Dieser Mangel hatte jedoch keinen Einfluss auf
das Abstimmungsergebnis. Aus der vom Beschwerdeführer vorge-
brachten Differenz zwischen den ausgezählten Stimmen (Ja, Nein
und Enthaltungen) und der Zahl der festgestellten anwesenden
Stimmberechtigten, lässt sich nichts in Bezug auf eine fehlerhafte
Stimmenauszählung ableiten. Es ist viel naheliegender aus dieser
Differenz zu folgern, dass sich nicht alle Stimmberechtigten an der
Abstimmung beteiligt haben. Dies kann den betreffenden Personen
aber nicht zum Vorwurf gemacht werden. Nachdem es den Stimmbe-
rechtigten ohnehin freigestellt ist, ob sie überhaupt an der Versamm-
lung teilnehmen wollen, werden sie auch durch eine allfällige Teil-
nahme nicht dazu verpflichtet, sich an den Abstimmungen zu beteili-
gen. In diesem Sinne kommt im Verfahren des einfachen Mehrs den
Enthaltungen (ob ausgezählt oder nicht) keine andere Bedeutung zu,
als diejenige der Nichtteilnahme der Stimmberechtigten. Da der Be-
schwerdeführer keinerlei anderweitige Indizien für eine fehlerhafte
Auszählung durch die Stimmenzähler vorbringt, ist die Resultater-
mittlung insgesamt nicht zu beanstanden.