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106 Gastwirtschaftsrecht; die Nichteinhaltung der Öffnungszeiten kann nicht
mit der Anordnung einer Betriebsschliessung bestraft werden.
Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabtei-
lung, vom 10. November 2008 in Sachen C. gegen die Einwohnergemeinde Z.
Aus den Erwägungen
2. a) Gemäss § 4 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den
Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz;
GGG) vom 25. November 1997 sind Gastwirtschaftsbetriebe von
Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 00.15 Uhr und 05.00 Uhr,
am Samstag zwischen 02.00 Uhr und 05.00 Uhr und an Sonn- sowie
Feiertagen zwischen 02.00 Uhr und 07.00 Uhr geschlossen zu halten.
Die im Gastgewerbegesetz verankerten Öffnungszeiten gelten für
alle Gastwirtschaftsbetriebe - mit oder ohne Fähigkeitsausweis. Die
Zeiten sind als exakte Termine zu verstehen. Die Schliessung des
Gastwirtschaftsbetriebes bedeutet nicht nur die räumliche Verriege-
lung, sondern meint auch das Einstellen der Wirtetätigkeit. Eine
weitere Bedienung anwesender Gäste ist nicht zulässig.
b) Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gastgewer-
begesetzes oder gegen gestützt darauf ergangene Ausführungsbe-
stimmungen und Verfügungen werden mit Busse bis zu Fr. 10'000.--
bestraft (§ 13 GGG). Der Gemeinderat kann Bussen bis zu Fr. 500.--
durch Strafbefehl aussprechen (vgl. § 14 GGG). Darüber hinaus fällt
die Bussenkompetenz in die Zuständigkeit der Bezirksämter.
3. a) Im vorliegenden Fall geht es um die Nichteinhaltung der in
§ 4 GGG geregelten Öffnungszeiten durch die Betreiberin des
S. Clubs. Das Gastgewerbegesetz sieht dafür als strafrechtliche Sank-
tion die Aussprechung einer Busse bis zu Fr. 10'000.-- vor. Der Ge-
meinderat hat in seiner Verfügung vom 8. September 2008 von der
Strafbestimmung Gebrauch gemacht und eine Busse verhängt. Für
die Anordnung anderer Strafen fehlt hingegen eine Rechtsgrundlage.
Somit besteht keine Möglichkeit, die Schliessung eines Gastwirt-
schaftsbetriebes aufgrund der Verletzung von Öffnungszeiten zu ver-
fügen. Um der Einhaltung der Öffnungszeiten Nachachtung zu ver-
schaffen, sind die Bussen im Wiederholungsfalle entsprechend zu er-
höhen.
b) Die Schliessung eines Betriebes sieht das Gastgewerbegesetz
einzig für den Fall vor, dass ein Betreiber ohne gültigen Fähigkeits-
ausweis wirtet (§ 15 GGG). Es handelt sich dabei um eine verwal-
tungsrechtliche Zwangsmassnahme und nicht um eine Strafe. Die
Schliessung dauert deshalb in diesen Fällen auch nur bis zum Erwerb
des erforderlichen Fähigkeitsausweises an.