2008 Verwaltungsbehörden 498

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108 Gemeindeversammlung; die Versammlungsteilnehmenden können nicht
die Absetzung eines angekündigten Verhandlungsgegenstandes beschlies-
sen.

Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabtei-
lung, vom 7. Februar 2008 in Sachen B. gegen die Einwohnergemeinde Y.
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Aus den Erwägungen

2. Die Stimmberechtigten haben an der Gemeindeversammlung
die Absetzung bzw. die Streichung eines Verhandlungsgegenstandes
von der Traktandenliste beschlossen. Es stellt sich damit die Frage
nach der Zulässigkeit dieses Absetzungsbeschlusses.
a) Die Gemeindeversammlung wird ordentlicherweise durch
den Gemeinderat einberufen (vgl. § 22 des Gesetzes über die Ein-
wohnergemeinden [GG] vom 19. Dezember 1978). Die Befugnis, die
Traktandenliste für die Gemeindeversammlung festzulegen, steht
ebenfalls dem Gemeinderat zu (§ 23 Abs. 1 GG). Existieren für die
Behandlung bestimmter Aufgaben keine zwingenden Vorschriften
und sind bestimmte Gegenstände auch nicht gestützt auf das schrift-
liche Begehren eines Zehntels der Stimmberechtigten (§ 22 Abs. 2
GG) oder aufgrund des Vorschlagsrechtes in der Gemeindever-
sammlung (§ 28 GG) an die Hand zu nehmen, so liegt es im freien
Ermessen des Gemeinderates zu entscheiden, ob, zu welchem Zeit-
punkt und unter welchen Rahmenbedingungen die Versammlung mit
einem in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Geschäft befasst
werden soll (AGVE 1979, S. 429 f.). Das heisst, hinsichtlich des
sachlichen Umfanges der Traktandenliste steht der Versammlung
kein eigentliches Antragsrecht zu. Aus diesem Grund existiert in den
einschlägigen Gesetzen auch keine Vorschrift, welche von den Vor-
sitzenden verlangen würde, die Traktandenliste vor dem Beginn der
Versammlung zur Diskussion zu stellen. Wenn dies trotzdem getan
wird, so steht einem solchen Vorgehen indessen kein Hindernis im
Wege. Allerdings kann es nicht darum gehen, die Traktandenliste
materiell zu bereinigen. Das Interventionsrecht der Stimmberechtig-
ten ist vielmehr auf die rechtliche Möglichkeit beschränkt, mittels
Ordnungsantrages die Reihenfolge der Traktanden zu ändern
(AGVE 1990, S. 414 ff.; 2000, S. 530 f.; Andreas Baumann,
Aargauisches Gemeinderecht, 3. Auflage, Zürich 2005, S. 468 f.).
b) Es steht ausser Frage und wird vom Gemeinderat auch nicht
bestritten, dass im vorliegenden Fall der Streichungsantrag unzuläs-
sig war und über einen solchen nicht hätte abgestimmt werden dür-
fen. Der Gemeinderat macht allerdings geltend, de facto habe eine
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materielle Behandlung des Traktandums stattgefunden, und es liege
lediglich eine untergeordnete Verfahrensverletzung vor (nämlich die
vorgezogene materielle Behandlung ohne formellen Beschluss, die
Reihenfolge der Traktanden zu ändern). Das Abstimmungsergebnis
drücke den wirklichen Willen der Stimmberechtigten in ihrer ableh-
nenden Haltung zum Baurechtsvertrag T. aus.
Die Argumentation des Gemeinderates verfängt nicht. Wie sich
aus dem Auszug aus dem Protokoll der Einwohnergemeindever-
sammlung eindeutig ergibt, hat der Versammlungsleiter ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass nicht über die Vorlage als solche, sondern
nur über die Absetzung des Traktandums diskutiert und abgestimmt
werde. Auch unmittelbar vor der Beschlussfassung wurde dies vom
Versammlungsleiter noch einmal herausgestellt. Nachdem somit eine
Umdeutung des Absetzungsbeschlusses im Sinne der gemeinderätli-
chen Auffassung in einen materiellen Beschluss über den Baurechts-
vertrag ausgeschlossen ist, bleibt im Ergebnis festzuhalten, dass ein-
zig über einen unzulässigen (Streichungs-)Antrag abgestimmt wurde.
Infolgedessen ist der Beschluss aufzuheben.