I. Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht
100 Beschaffenheit einer Privatstrasse
- Das öffentliche Recht regelt die Dimensionierung wie auch die
Festigkeit und die technische Ausgestaltung (Ausbaustandard) von
Privatstrassen nicht.
Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 8. Mai 2009,
i.S. F. gegen D., I. und Gemeinderat Suhr.
Aus den Erwägungen
4. b) (...) Die kantonalen gesetzlichen Grundlagen regeln le-
diglich die Beschaffenheit von öffentlichen Strassen (§ 44a ABauV),
wohingegen über die Beschaffenheit von privaten Strassen keine Be-
stimmung existiert. Private Strassen, an denen kein Gemeingebrauch
besteht, werden durch die VSS-Normen nur insofern geregelt, als es
sich um Grundstückszufahrten handelt. Als Grundstückszufahrt im
Sinne der VSS-Norm SN 640 050 wird eine für die Benützung mit
Strassenfahrzeugen bestimmte Verbindung (private Ein- und Aus-
fahrt) zwischen einer öffentlichen, vortrittberechtigten Strasse und
einem anliegenden Grundstück mit kleinem Verkehrsaufkommen
verstanden (siehe auch AGVE 2006, S. 483). Für Privatstrassen gilt
ausschliesslich, dass sie das Erfordernis einer hinreichenden Zufahrt
erfüllen müssen (vgl. AGVE 1976, S. 269). (...)
d) (...) § 92 Abs. 1 BauG hält fest, dass Strassen, Wege und
Plätze ihrer Zweckbestimmung entsprechend und möglichst flächen-
sparend zu erstellen, zu ändern und zu erneuern sind. Das Kriterium
der Öffentlichkeit einer Sache knüpft nicht an ihre Zugehörigkeit
zum Gemeinwesen an, sondern an ihre Zweckgebundenheit. Öf-
fentlich bedeutet in diesem Zusammenhang öffentlich-rechtlich,
unmittelbar öffentlichen Zwecken dienend, für alle bestimmt sein,
allen offenstehend (vgl. ERICH ZIMMERLIN, Kommentar zum Bauge-
setz des Kantons Aargau, 2. Auflage, Aarau 1985, § 12 N 4). Private
Strassen müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung nur private
Verkehrsbedürfnisse erfüllen. Sie stehen nicht allen offen. Es handelt
sich um von Privaten erstellte Strassen, die nicht dem Gemeinge-
brauch gewidmet sind (vgl. § 8 des Strassenreglements). Ebenso hielt
der Vertreter der Abteilung Verkehr anlässlich der Augenscheinsver-
handlung fest, dass nur die Ausgestaltung öffentlicher Strassen ge-
setzlich geregelt sei, wohingegen für die Frage, welche Anforderun-
gen Privatstrassen zu erfüllen haben, keine Regelung existiere. (...)
Dass das kantonale Recht über die Ausgestaltung von privaten
Strassen keine gesetzliche Regelung kennt, hat nicht zur Folge, dass
der B.-weg bezüglich seiner Beschaffenheit gar keine Vorgaben er-
füllen muss. Vielmehr muss entsprechend den bundesrechtlichen Mi-
nimalanforderungen eine hinreichende und gemäss den kantonalen
Vorgaben eine ihrer Zweckbestimmung entsprechende Zufahrt zu
den geplanten Bauten bestehen. Dabei bestimmt das Verhältnis-
mässigkeitsprinzip die im Einzelfall geforderte Erschliessung. Die
Anforderungen an eine genügende Erschliessung hängen einerseits
von der beanspruchten Nutzung und andererseits von den massgebli-
chen Umständen des Einzelfalls ab (vgl. zum Ganzen:
WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar RPG, Bern 2006, zu Art. 19
N 14). Die Frage der hinreichenden Zufahrt hat sich nach den
zonengerechten Baumöglichkeiten der Fläche zu richten, die sie
erschliessen will (vgl. WALDMANN/HÄNNI, zu Art. 19 N 21;
AGVE 1999, S. 202).
(...) Es liegt im Ermessen aller Grundeigentümer, die Pri-
vatstrasse bequemer und komfortabler auszugestalten. Es ist nicht
Sache der Öffentlichkeit, eine breitere Zufahrt zu realisieren. Sicher-
zustellen ist nur, dass eine hinreichende Zufahrt besteht, welche die
wichtigsten Erschliessungsanforderungen wie verkehrs-, gesund-
heits- und feuerpolizeiliche Anliegen umsetzt (vgl. Erläuterungen
zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Hrsg. Eidgenössisches
Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Raumplanung, Bern
1981, zu Art. 19 N 12). Vor diesem Hintergrund hat der B.-weg auch
öffentlichen Rettungsdiensten wie Sanität und Feuerwehr einen un-
gehinderten Zugang zum Grundstück zu ermöglichen. (...)
5. b) Wie bereits dargelegt, findet § 44a ABauV nur soweit
Anwendung, als es um die Beschaffenheit öffentlicher Strassen geht.
Gleiches gilt, soweit es sich um die technische Ausgestaltung öffent-
licher Strassen handelt. Demgegenüber existiert keine gesetzliche
Bestimmung, welche die Festigkeit und die technischen Anforderun-
gen an den Ausbau einer Privatstrasse regelt. Somit kann nicht ge-
fordert werden, dass der B.-weg in irgendeiner Form ausgebaut, un-
terhalten oder sonst wie angepasst wird. (...)
Dass sich der B.-weg als gekiester Feldweg präsentiert, be-
wirkt nichts Gegenteiliges. Ebenso unerheblich ist, dass der B.-weg
nicht auf der gesamten ausgemarchten Breite von 3 m gekiest ist.
Soweit die Miteigentümer eine komfortablere Lösung wünschen, ha-
ben sie sich privatrechtlich zu verständigen.