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104 Schallschutzsanierung eines in der Altstadt gelegenen Kulturlokals
- Schutz der Nachbarschaft vor übermässigen Immissionen
- Anwendbarkeit der Vollzugshilfe der Vereinigung kantonaler Lärm-
schutzfachleute ("Cercle Bruit") vom 10. März 1999 (mit Änderung
vom 30. März 2007) zur Ermittlung und Beurteilung der Lärmbe-
lastung im Zusammenhang mit dem Betrieb öffentlicher Lokale
- Weitere betriebliche Massnahmen gestützt auf das Vorsorgeprinzip
nach Art. 11 Abs. 2 USG

Aus dem Entscheid des Regierungsrates vom 2. September 2009 i.S. Kul-
turverein A. bzw. C. und D. gegen den Entscheid des Stadtrats B.

Sachverhalt

Der Kulturverein A., B., führt seit 1982 in der Liegenschaft A.
in der Altstadt von B. kulturelle Veranstaltungen durch. Dabei waren
die musikalischen Veranstaltungen verschiedentlich Gegenstand von
Reklamationen aus der Anwohnerschaft. Es fanden mehrmals Be-
sprechungen zwischen Vertretern und Vertreterinnen der Stadt B. und
2009 Bau-,Raumplanungs-undUmweltschutzrecht 461

dem Vorstand des Kulturvereins A. statt; eine für alle Beteiligten be-
friedigende Lösung konnte jedoch nicht gefunden werden.
Der Stadtrat B. gab sodann Lärmmessungen in Auftrag, welche
ihm mit Bericht vom 20. Dezember 2004 vorgelegt wurden. Diese
Lärmmessungen ergaben, dass sowohl die gesetzlich zulässigen
Schallemissionswerte im A.saal selber massiv überschritten sind wie
auch, dass die Nachbarschaft zu hohe Immissionen zu tragen hat.
Daraufhin beschloss der Stadtrat B. am 7. Februar 2005 verschiedene
Massnahmen mit vorläufigem Charakter. Dagegen erhobene Be-
schwerden des Kulturvereins A. sowie der Liegenschaftseigentüme-
rin hiess der Regierungsrat am 17. August 2005 teilweise gut.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2007 reichte der Kulturverein A.
dem Stadtrat B. ein Gesuch zur Sanierung der Aussen- und Innen-
schallsituation des A.saals ein, welches vom 20. April 2007 bis
9. Mai 2007 öffentlich aufgelegt wurde. Dagegen gingen innert Frist
verschiedene Einsprachen ein.
Der Stadtrat B. beschloss am 10. Oktober 2007 über das Sanie-
rungsgesuch. Dagegen erhoben der Kulturverein A. (Beschwerde-
führer 1), beziehungsweise die Einsprechenden C. und D., E.gasse,
B., und F., G.gasse, B. (Beschwerdeführende 2, ...) Beschwerde.
Am 2. April 2008 beschloss der Regierungsrat in einem Zwi-
schenentscheid über verschiedene verfahrensleitende Anträge sowie
über den weiteren Betrieb während der Dauer des Beschwerdever-
fahrens vor Regierungsrat bis zur Rechtskraft des Hauptentscheids.

Aus den Erwägungen

1. (...[Anwendbares Recht])
2. (...[Formelles])
3. Materielles
3.1 Zonenkonformität
Der Regierungsrat kam in seinem Entscheid vom 17. August
2005 zum Schluss, dass das Recht des Stadtrats B., nach rund 15-20
Jahren behördlicher Duldung noch ein Baugesuch für die Nutzung
des A.saals als Saal für kulturelle Anlässe inklusive Musikkonzerte
2009 Verwaltungsbehörden 462

einzuverlangen, verwirkt sei; es könne zudem nicht gesagt werden,
der Kulturbetrieb im A.saal stelle per se eine konkrete Gefahr für
Polizeigüter, zum Beispiel die öffentliche Gesundheit oder Ruhe in-
nerhalb der Altstadtzone (Empfindlichkeitsstufe III: zulässig sind
mässig störende Betriebe) dar, die zwingend ein nachträgliches Bau-
bewilligungsverfahren erfordere. Zwar treffe es zu, dass einige der
durchgeführten Veranstaltungen in lärmschutzrechtlicher Hinsicht
den Rahmen des Zulässigen überschreiten, indes könnten diesbezüg-
liche Massnahmen (wie z.B. betriebliche Einschränkungen) auf dem
Weg eines (repressiven) Immissionsschutzverfahrens allein gestützt
auf die Umweltschutzgesetzgebung des Bundes getroffen werden.
Entsprechend hob der Regierungsrat insbesondere Ziff. 6 des Be-
schlusses des Stadtrats B. vom 7. Februar 2005 auf; dieser Entscheid
erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Somit ist die Frage der (bau-
rechtlichen) Zonenkonformität im vorliegenden Verfahren nicht mehr
zu prüfen.
3.2 Innenschall
Am 1. Mai 2007 ist die neue Verordnung über den Schutz des
Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schal-
einwirkungen und Laserstrahlen (Schall- und Laserverordnung, SLV)
vom 28. Februar 2007 in Kraft getreten; gemäss diesen neuen Ver-
ordnungsbestimmungen hat die Behörde gegenüber dem bisherigen
Recht keine Erleichterungen mehr zu gewähren, sondern Veran-
staltungen mit einem Schallpegel über 93 dB(A) sind unter den
Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 3 SLV und Art. 6 ff. SLV zulässig.
Der Stadtrat B. hat in Erw. 3 des angefochtenen Beschlusses aller-
dings weitestgehend die bisherige Regelung des Regierungsrats vom
17. August 2005 übernommen und drei Anlässen pro Monat höhere
Schallpegel als 93 dB(A) unter den neuen Voraussetzungen der Art. 4
ff. SLV zugestanden.
Die Schall- und Laserverordnung regelt zum Schutze des Pub-
likums die Schallpegelgrenzwerte bei Veranstaltungen im Freien und
in Gebäuden, bei denen elektroakustisch erzeugter oder verstärkter
Schall auf die Besucherinnen und Besucher einwirkt oder Laser-
strahlen erzeugt werden. Der Schutz der Nachbarschaft vor Lärm-
immissionen ist nicht Gegenstand dieser Verordnung (vgl. Claude
2009 Bau-,Raumplanungs-undUmweltschutzrecht 463

Furginé, Erneuerung der Schall- und Laserverordnung, in: Umwelt
Aargau Nr. 38, November 2007, S. 7) und es greift somit nicht, über
diese Vorschriften (zum Innenschall) Begrenzungen zum Schutz der
Anwohnerinnen und Anwohner zu schaffen. Notwendige betriebliche
Einschränkungen zum Schutz der Nachbarschaft sind somit lediglich
gestützt auf die massgeblichen lärmrechtlichen Bestimmungen zum
Aussenschall zulässig. (...)
3.3 Aussenschall
3.3.1 Allgemeines
Das Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzge-
setz, USG) vom 7. Oktober 1983 bezweckt den Schutz der Men-
schen, Tiere und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften und Lebens-
räume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen (Art. 1 Abs. 1).
Zu solchen Einwirkungen gehören auch Lärm, Erschütterungen und
Strahlen, die durch den Bau und Betrieb einer Anlage erzeugt werden
(Art. 7 Abs. 1 USG). Anlagen sind Bauten, Verkehrswege und andere
ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Den Anlagen
sind Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge
gleichgestellt (Art. 7 Abs. 7 USG). Der Lärm wird am Ort der
Entstehung als Emission und dort, wo er stört, als Immission be-
zeichnet. Lärm muss, ebenso wie andere Einwirkungen, durch
Massnahmen an der Quelle begrenzt werden (Art. 11 Abs. 1 USG)
und zwar durch ein zweistufiges System. In einer ersten Stufe sind
unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung die Emissionen
im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch
und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2
USG). In einer zweiten Stufe werden die Emissionsbegrenzungen
verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkun-
gen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung
schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Dabei ist zu be-
achten, dass Art. 11 USG nicht unterscheidet, ob eine Anlage bereits
in Betrieb steht oder erst geplant ist; das Vorsorgeprinzip gilt somit
für neue und bestehende Quellen in gleicher Weise (BGE 120 Ib 436
Erw. 2a/aa S. 441).
Für den Bereich des Lärmschutzes ist weiter festzuhalten, dass
es sich bei den in der bundesrätlichen Lärmschutz-Verordnung (LSV)
2009 Verwaltungsbehörden 464

vom 15. Dezember 1986 und ihren Anhängen enthaltenen Belas-
tungsgrenzwerten, also den Planungswerten und den Immissions-
grenzwerten, nicht um Emissionsbegrenzungen im Sinne von Art. 12
USG handelt, sondern um Werte, welche die Immissionen begrenzen.
Ihre Einhaltung belegt nicht ohne weiteres, dass alle erforderlichen
vorsorglichen Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 11 Abs. 2 USG
getroffen worden sind. Eine Anlage vermag daher vor der Umwelt-
schutzgesetzgebung nicht schon deshalb zu bestehen, weil sie die
einschlägigen Belastungsgrenzwerte einhält. Vielmehr ist im Einzel-
fall anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 7 Abs. 1 lit. a bezie-
hungsweise Art. 8 Abs. 1 und 2 LSV genannten Kriterien zu prüfen,
ob die Vorsorge weitergehende Beschränkungen erfordert. Dabei ist
namentlich auch sicher zu stellen, dass auch bloss unnötige Emissio-
nen vermieden werden. Dies ist allerdings nicht so zu verstehen, dass
jeder im strengen Sinne nicht nötige Lärm absolut untersagt werden
müsste; es gibt keinen absoluten Anspruch auf Ruhe. Vielmehr sind
jedenfalls geringfügige, nicht erhebliche Störungen hinzunehmen.
Die Lärmschutzvorschriften des Umweltschutzgesetzes sind in erster
Linie zugeschnitten auf Geräusche, die als unerwünschte Neben-
wirkungen einer bestimmten Tätigkeit auftreten. Diese können mit
geeigneten Massnahmen an der Quelle reduziert werden, ohne dass
dadurch die entsprechenden Tätigkeiten als solche in Frage gestellt
werden. Daneben gibt es jedoch auch Geräusche, welche den eigent-
lichen Zweck einer bestimmten Aktivität ausmachen, wie z.B. das
Musizieren. Solche Lärmemissionen können nicht völlig vermieden
werden und in der Regel auch nicht in der Lautstärke wesentlich
reduziert werden, ohne dass zugleich der Zweck der sie verursachen-
den Tätigkeit vereitelt würde. Derartige Lärmemissionen als unnötig
und unzulässig zu qualifizieren, würde bedeuten, die betreffende
Tätigkeit generell als unnötig zu erachten. Die Rechtsprechung hat in
der Regel derartige Emissionen zwar aufgrund des USG beurteilt,
aber zugleich unter Berücksichtigung des Interesses an der Lärm ver-
ursachenden Tätigkeit diese nicht völlig verboten, sondern bloss
einschränkenden Massnahmen unterworfen. Vorzunehmen ist eine
Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung
und dem Interesse an der Lärm verursachenden Tätigkeit (vgl. Ent-
2009 Bau-,Raumplanungs-undUmweltschutzrecht 465

scheid des III. Verwaltungsgerichtshofs des Kantons Freiburg, 3A 01
47, vom 12. April 2002; BGE 126 II 300 Erw. 4c/bb und cc S. 307 f.,
130 II 32 ff.; BR 2002 S. 35 N 156; URP 2005 S. 40 ff.).
3.3.2 Zuständigkeiten
3.3.2.1 Der Beschwerdeführer 1 moniert, es könne keine Rede
davon sein, dass ein grosser Teil der Altstadtbewohner und -bewoh-
nerinnen oder schon nur der Bewohner und Bewohnerinnen der
E.gasse, G.gasse und H.gasse sich gestört fühlen würden. Gestört
fühlen würden sich einzig die direkten Anstösser an die Liegenschaft
A. (direkt an den A.saal angebaute Gebäude) sowie der Eigentümer
des übernächsten Gebäudes (F.). Nur diese Personen - die auch
schon am Verfahren im Jahr 2005 beteiligt gewesen seien - hätten
auf das publizierte Gesuch reagiert und Einsprache erhoben.
Nach Art. 36 USG haben in erster Linie die Kantone dieses Ge-
setz zu vollziehen. Insofern sind die Behörden für die Einhaltung der
öffentlichrechtlichen Umweltschutzbestimmungen zuständig. Wird
wie vorliegend von Privatpersonen behauptet, die öffentlichrechtli-
chen Umweltvorschriften würden durch die vom Kulturbetrieb im
A.saal ausgehenden Lärmimmissionen überschritten und hat die Be-
hörde Grund zur Annahme, dass die Belastungsgrenzwerte tatsäch-
lich überschritten werden, hat die Vollzugsbehörde die Lärmimmis-
sionen von Amtes wegen zu ermitteln (vgl. Art. 36 Abs. 1 LSV). Da
der A.saal in der dicht bebauten Altstadt von B. liegt und mehrfache
Lärmklagen von verschiedenen Anwohnern und Anwohnerinnen
vorliegen (zum Teil auch solchen, die zwischenzeitlich weggezogen
sind), bestand für die zuständigen Behörden genug Anlass, die
Lärmimmissionen im Bereich des A.saals zu ermitteln. Der Regie-
rungsrat hielt denn auch in seinem Beschluss vom 17. August 2005
fest, dass aufgrund der vorgenommenen Schallmessungen grund-
sätzlich unstreitig sei, dass der bis dahin ausgeübte Kulturbetrieb im
A.saal mehr als nur geringfügige Störungen verursache und die
Anwohner und Anwohnerinnen nicht schlafen können bezie-
hungsweise dabei gestört werden. Bei der Würdigung der Lärm-
immissionen ist alsdann nicht auf das subjektive Lärmempfinden
einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrach-
2009 Verwaltungsbehörden 466

tung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfind-
lichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG) vorzunehmen.
3.3.2.2 Am 1. September 2008 sind das neue aargauische Ein-
führungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Um-
welt und Gewässer (EG Umweltrecht, EG UWR) vom 4. September
2007 sowie die dazugehörende regierungsrätliche Verordnung zum
Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von
Umwelt und Gewässer (V EG UWR) vom 14. Mai 2008 in Kraft ge-
treten. Demnach vollziehen die Gemeinden die Vorschriften über den
Umwelt- und Gewässerschutz betreffend Lärmschutz bei ortsfesten
Anlagen (§ 30 Abs. 3 lit. a EG UWR). Neu bedürfen aber im Bereich
des Lärmschutzes Erleichterungen nach den bundesrechtlichen Vor-
schriften über den Lärmschutz einer Zustimmung der kantonalen Be-
hörde, hier des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (§ 25 Abs. 1
EG UWR i.V.m. § 28 EG UWR und § 57 V EG UWR). Dabei hat ein
entsprechendes Gesuch aufzuzeigen, dass die Einhaltung der Anfor-
derungen unverhältnismässig ist und welche Schallschutzmassnah-
men zum Schutz der von der Erleichterung Betroffenen vorgesehen
sind (§ 55 V EG UWR).
Laufende Bewilligungsverfahren gemäss § 31 EG UWR, über
die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftig ent-
schieden wurde, werden nach altem Recht abgewickelt (§ 42 EG
UWR): § 31 normiert aber lediglich die Einholung einer kantonalen
Zustimmung im Baubewilligungsverfahren; vorliegend handelt es
sich unbestrittenermassen nicht um eine Baubewilligungs- sondern
um ein repressives Immissionsschutz-Verfahren, weshalb die Über-
gangsbestimmung von § 42 EG UWR nicht zur Anwendung gelangt.
Es ist somit eine kantonale Zustimmung zu allfälligen umweltrechtli-
chen Erleichterungen notwendig. Dem Regierungsrat steht es als Be-
schwerdeinstanz und als Aufsichtsbehörde über seine Departemente
zu, im Beschwerdeverfahren die notwendige kantonale Zustimmung
zu erteilen, zumal im vorliegenden Verfahren deren Notwendigkeit
erst im Laufe der Rechtshängigkeit vor Regierungsrat durch Rechts-
änderung eingetreten ist.
2009 Bau-,Raumplanungs-undUmweltschutzrecht 467

3.3.3 Aktueller (baulicher) Zustand und Betrieb
3.3.3.1 Im A.saal wird heute während der 8-monatigen Spiel-
saison von ca. Mitte September bis Mitte Mai des Folgejahres je-
weils an zwei Wochenenden pro Monat (Freitag und Samstag) bis
max. 02.00 Uhr elektronisch verstärkte Musik (Live-Konzerte inkl.
Heavy Metal- und ähnliche Konzerte sowie Disco-Betrieb) gespielt;
dabei dürfen drei Anlässe pro Monat den Schallpegel von 93 dB(A)
übersteigen. Nach Angaben des Beschwerdeführers 1 ergibt dies 32
Musikanlässe pro Jahr. Innerhalb dieses Rahmens dürfen Heavy
Metal- und ähnliche Konzerte zwischen Januar und Ende Mai maxi-
mal zweimal und von August bis Dezember ebenfalls maximal
zweimal stattfinden. An den übrigen Wochenenden (Freitagen oder
Samstagen), an denen keine der oben erwähnten Musikanlässe
durchgeführt werden, finden im A.saal jeweils bis zur Polizeistunde
Filmabende, Lesungen, Barbetrieb, Themenabende, "leise" Discos
(bspw. Schlagerdisco), "unplugged"-Konzerte (bspw. Chansonniers,
Drehleierspielende, Zigeunerjazz) usw. statt. Die Konzerte im A.saal
enden auf freiwilliger Basis bereits um 01.00 Uhr (anschliessend Bar
mit Hintergrundmusik); von Sonntag bis Donnerstag wird keine Mu-
sik gespielt, solche würde aber gegebenenfalls um 23.00 Uhr gänz-
lich eingestellt.
3.3.3.2 Die Beschwerdeführenden 2 bewohnen je seit dem Jahr
1999 ihre Liegenschaften. Sie beklagen sich insbesondere über die
von basshaltigen Konzerten ausgehenden tiefen Frequenzen, grosse
Lautstärken elektronisch verstärkter Musikveranstaltungen und mit
diesen Begebenheiten im Zusammenhang stehende Vibrationen. Ins-
gesamt würden sich aber verschiedenste Musikanlässe auf den Schlaf
der Beschwerdeführenden 2 störend auswirken, wobei elektronisch
nicht verstärkte Musik weniger Probleme bereiten würde. Der A.saal
an der G.gasse 8 grenzt bühnenseitig an die Liegenschaft G.gasse 6
und barseitig an die im Eigentum der beschwerdeführenden C. und
D. stehende Liegenschaft E.gasse 2. Die Liegenschaft G.gasse 4 des
beschwerdeführenden F. (ebenfalls Eigentümer) seinerseits grenzt an
die G.gasse 6. Die Liegenschaften sind - in der Altstadt von B. gele-
gen - baulich miteinander verbunden. Zwei Fenster des A.saals wei-
sen auf die E.gasse, vier weitere sind zum I.garten (J.strasse) ausge-
2009 Verwaltungsbehörden 468

richtet. Sowohl im A.saal als auch in den Wohnungen der Beschwer-
deführenden 2 sind in der Vergangenheit verschiedene bauliche
Schallschutzmassnahmen vorgenommen worden beziehungsweise
befinden sich noch in Planung: Seitens des Beschwerdeführers 1
wurde hinter der Bühne zur G.gasse 6 eine ETIS-Schallschutzwand
eingebaut. Des Weiteren wurde vorgängig die Bühne auf Gummi ge-
stellt, die Bassboxen wurden mit einem Schallschutzgummiring aus-
gestattet und für das Schlagzeug wurde eine Plexiglaswand erwor-
ben, welche bei Bedarf um das Schlagzeug herum gestellt werden
kann. Neu ist seitens des Beschwerdeführers 1 zudem vorgesehen,
die Fenster zur Südseite (E.gasse) durch Schallschutzfenster zu er-
setzen. C. und D. bauten in ihrer Liegenschaft eine Bitumenplatte
ein, erstellten eine Holzkonstruktion, auf welcher heute ihr Bett steht
und bauten zusätzlich Gipsplatten von 5-10 cm Dicke sowie ein
neues Fenster ein.
3.3.3.3 Anlässlich der Augenscheinsverhandlung vom 11. No-
vember 2008 konnte in den Wohnungen der Beschwerdeführenden 2
im Wesentlichen das Folgende festgestellt werden: In der Wohnung
von F. war kaum Lärm aus dem A.saal zu hören. Der Rechtsvertreter
des Stadtrats B. stellte sich auf den Standpunkt, der Lärm sei klar
nicht übermässig. Der Rechtsvertreter von F. war zunächst der An-
sicht, dass wenn es immer so wäre, es kein Problem wäre; an-
schliessend vertrat er die Meinung, es sei an der Grenze und vor dem
Einbau der ETIS-Wand sei es lauter gewesen. C. stellte sich auf den
Standpunkt, den Lärm in der Wohnung von F. könnte man durch den
Gebrauch von Ohrenpropfen verschwinden lassen; der Lärm sei hier
deutlich leiser als in seiner Wohnung. F. selber hörte zunächst nichts,
dann schon, aber nicht sehr laut; er gab aber zu bedenken, dass es
anders aussehe, wenn man schlafen möchte. Im Schlafzimmer der
Liegenschaft C./D. im 2. Stock (auf der Höhe des A.saals) konnten
Lärmimmissionen aus dem A.saal demgegenüber wahrgenommen
werden, sowohl bei geschlossenem wie auch bei geöffnetem Fenster.
Der von C. angeführte Verstärkungseffekt (Vibrationen und insbe-
sondere Halleffekt, wenn man mit dem Ohr auf dem Bett liegt)
konnte vom Vorsitzenden nicht bestätigt werden. Zusätzlich konnte
am Augenschein eine Wohnung an der G.gasse 6 besichtigt werden.
2009 Bau-,Raumplanungs-undUmweltschutzrecht 469

Dort war der Lärm bei geschlossenem Fenster kaum wahrnehmbar
und ziemlich flach; bei offenem Fenster waren sowohl der Mu-
siklärm wie auch der Strassenlärm zu hören.
3.3.3.4 Im Nachgang zur Augenscheinsverhandlung führte die
Abteilung für Umwelt am 8. Dezember 2008 während eines sog.
"lauten" Live-Konzerts Schallpegelmessungen in den Wohnungen
der Beschwerdeführenden 2 durch; um die Authentizität der Kon-
zertbedingungen sicherzustellen, war dem Beschwerdeführer 1 der
Messtermin vorgängig nicht bekannt gegeben worden. Im Schlaf-
zimmer von F. wurden zwischen 21.00 und 21.50 Uhr die folgenden
Messwerte (Leq kurz [10 Sek.]) erreicht: Türe und Fenster geschlos-
sen 20-27 dB(A), Türe geschlossen am offenen Fenster 50-59 dB(A),
Türe offen und Fenster geschlossen 21-28 dB(A); Bass und Schlag-
zeug waren bei geschlossener Tür und geschlossenem Fenster zeit-
weise schwach hörbar, ebenfalls der Verkehr; bei geöffnetem Fenster
war der Verkehr innerhalb und ausserhalb der Stadt sowie das Perso-
nenverhalten permanent hörbar; während des Konzerts war der Bass
am offenen Fenster sehr gut hörbar. Im Schlafzimmer von C./D. fan-
den die Messungen zwischen 22.36 und 23.05 Uhr statt; es wurden
die folgenden Messwert (Leq kurz [10 Sek.]) erreicht: Türe und Fen-
ster geschlossen 30-36 dB(A), Türe geschlossen am offenen Fenster
58-71 dB(A), Türe offen und Fenster geschlossen 31-36 dB(A); bei
geschlossener Tür und geschlossenem Fenster war der Bass gut hör-
bar, ebenfalls konnten tonhaltige Geräusche wahrgenommen werden;
bei geöffnetem Fenster konnten Bass, Stimmen von Personen
ausserhalb des Lokals und Bestandteile der Musik sehr gut wahrge-
nommen werden.
3.3.4 Neuanlage und einzuhaltendes Immissionsniveau
Der Regierungsrat ist in seinem Entscheid vom 17. August 2005
zum Schluss gelangt, dass der bisherige Kulturbetrieb im A.saal als
neue Anlage im Sinne von Art. 23 und 25 USG gilt. Dieser Beschluss
ist in Rechtskraft erwachsen. Eine neue Anlage hat die Planungs-
werte im Sinne von Art. 23 und 25 USG oder, soweit solche fehlen
beziehungsweise nicht angewendet werden können, ein Immissions-
niveau einzuhalten, bei welchen nach richterlicher Beurteilung
höchstens geringfügige Störungen auftreten (BGE 123 II 325 E.
2009 Verwaltungsbehörden 470

4d/bb S. 335). Besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an
der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer un-
verhältnismässigen Belastung führen, so können Erleichterungen ge-
währt werden. Dabei dürfen jedoch grundsätzlich die Immissi-
onsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 25 Abs. 2 USG, Art.
7 Abs. 2 LSV), das heisst die Lärmimmissionen dürfen die Bevöl-
kerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG).
Für die durch den Kulturbetrieb im A.saal verursachten Lärm-
immissionen fehlen unbestrittenermassen Belastungsgrenzwerte. Die
Grenzwerte des Anhangs 6 der LSV (Industrie- und Gewerbelärm)
können auf Lärm der vorliegend streitigen Art - Musik und mensch-
lichen Verhaltenslärm - weder unmittelbar angewendet noch sinnge-
mäss herangezogen werden (BGE 123 II 325 E. 4d/aa und bb S. 333
ff.). Die Lärmimmissionen sind daher nach den gesetzlichen Krite-
rien bezüglich dieser Grenzwerte zu beurteilen (vgl. Art. 40 Abs. 3
LSV). Bei der Würdigung auf der Grundlage der Kriterien der Pla-
nungswerte - beziehungsweise mit Erleichterungen auf der Basis der
Immissionsgrenzwerte - muss auch der Charakter des Lärms, der
Zeitpunkt und die Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmemp-
findlichkeit beziehungsweise Lärmvorbelastung der Zone, in der die
Immissionen auftreten, berücksichtigt werden. Dabei ist nicht auf das
subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern
eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen
mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG) vorzunehmen.
Dabei können unter Umständen fachlich genügend abgestützte aus-
ländische beziehungsweise private Richtlinien eine Entscheidungs-
hilfe bieten, sofern die Kriterien, auf welchen diese Unterlagen beru-
hen, mit denjenigen des schweizerischen Umweltschutzrechts ver-
einbar sind (BGE 123 II 325 E. 4d/bb S. 334; Urteil des Schweizeri-
schen Bundesgerichts vom 21. Juli 2008, 1C_311/2007).
3.3.5 Richtlinie des "Cercle bruit"
3.3.5.1 Die Vollzugshilfe der Vereinigung kantonaler Lärm-
schutzfachleute ("Cercle bruit") vom 10. März 1999 (mit Änderung
vom 30. März 2007) zur Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelas-
tung im Zusammenhang mit dem Betrieb öffentlicher Lokale (nach-
folgend: Richtlinie des "Cercle bruit") bezweckt die Vereinheitli-
2009 Bau-,Raumplanungs-undUmweltschutzrecht 471

chung der kantonalen Praktiken im Zusammenhang mit der Beurtei-
lung der von öffentlichen Lokalen ausgehenden Lärmimmissionen
(vgl. Ziff. 2 der Richtlinie des "Cercle bruit"). Sie gilt analog auch
für die Beurteilung der Lärmbelastung im Zusammenhang mit
Räumlichkeiten, in denen regelmässig Musik gespielt wird. Gemäss
Vorbemerkungen zur neuen Auflage vom Dezember 2006 befasste
sich der "Cercle bruit" Schweiz erneut mit der Richtlinie und kam
zum Schluss, dass diese Empfehlung zuhanden der Vollzugsbehörden
unverändert beibehalten werden solle. Die Richtlinie des "Cercle
bruit" unterscheidet zwischen Arbeits-, Ruhe- und Nachtzeit und
setzt für diese verschiedenen Tageszeiten unterschiedliche Grenz-
werte für die von Musik erzeugten Lärmimmissionen fest. Bei den
übrigen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines öffentlichen Lo-
kals verursachten Lärmimmissionen schreibt die Richtlinie des
"Cercle bruit" eine Beurteilung aufgrund der Hörbarkeit und des
Auftretens fest. Ebenso wie in Art. 39 LSV sind auch nach der
Richtlinie des "Cercle bruit" die Luftschallimmissionen in der Mitte
des offenen Fensters des lärmempfindlichen Raums zu messen; der
Körperschall wird bei geschlossenen Fenstern und Türen in der Mitte
des lärmempfindlichen Raums gemessen.
Das Bundesgericht hat im Entscheid 1A.139/2002 vom 5. März
2003 in Erw. 4.2 ausgeführt, dass die Richtlinie des "Cercle bruit"
alle von Gaststätten ausgehenden Lärmimmissionen umfasst. Weiter
hat es im Entscheid 1C_311/2007 vom 21. Juli 2008 festgehalten,
dass diese Richtlinie nicht nur auf öffentliche Lokale mit Musiker-
zeugung zugeschnitten ist, sondern auf alle Lärmimmissionen von
Gaststätten, einschliesslich Kundenverkehr, Parkplatzlärm und durch
Verkehr erzeugten Lärm; die Richtlinie des "Cercle bruit" berück-
sichtige damit auch den Lärm, der einem Lokal mit Diskothek imma-
nent sei. Mit dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann davon
ausgegangen werden, dass die Grenzwerte der von öffentlichen Lo-
kalen ausgehenden Lärmimmissionen in der Richtlinie des "Cercle
bruit" sachgerecht und in Übereinstimmung mit Art. 15 USG fest-
gelegt worden sind. Als Musikerzeugung gilt gemäss der Richtlinie
des "Cercle bruit" jede musikalische Emission, die entweder direkt
durch ein Musikinstrument erzeugt oder durch elektroakustische
2009 Verwaltungsbehörden 472

Mittel verstärkt wird; dies gilt analog auch für Fernsehgeräte, Projek-
toren und jegliche anderen audiovisuellen Geräte. Somit sind der
Hauptanteil der im A.saal während 8 Monaten pro Jahr zweimal wö-
chentlich durchgeführten Veranstaltungen hierunter zu subsumieren
(Konzerte, Discos, "unplugged"-Konzerte, Film, usw.). Bei der heu-
tigen Ausgangslage, mit dem beschriebenen Betrieb und mit der
neueren Rechtsprechung ist somit davon auszugehen, dass die Richt-
linie des "Cercle bruit" auch auf den Kulturbetrieb im A.saal mit sei-
nen vielfältigen Nutzungen inklusive Barbetrieb Anwendung findet.
Die dagegen erhobenen verschiedenen Einwendungen des Be-
schwerdeführers 1 vermögen nicht zu überzeugen; sowohl das Bun-
desgericht wie auch die Abteilung für Umwelt als kantonale Lärm-
fachstelle erachten die Richtlinie des "Cercle bruit" als angemessene,
gute Entscheidungshilfe für Lärmsituationen der vorliegenden Art.
Soweit hier entgegen gehalten wird, der Regierungsrat habe in
seinem Entscheid vom 17. August 2005 gegenteilig entschieden, ist
klar zu stellen, dass der Regierungsrat damals explizit festgehalten
hat, die Richtlinie "zum jetzigen Zeitpunkt" (also im damaligen Ver-
fahren mit vorläufigem Charakter) nicht anzuwenden; der Be-
schwerdeführer 1 kann sich somit mitnichten heute hierauf berufen.
3.3.5.2 Die Musikerzeugung (S1) wie auch der Kundenlärm
(S2) werden als interne Schallquellen gemäss Richtlinie wie folgt
beurteilt: Bei neuen Anlagen muss der mit den definierten Faktoren
korrigierte und bei den exponiertesten Nachbarn gemessene ener-
gieaequivalente Schallpegel Leq kurz (10 Sek.) jederzeit die Grenz-
werte für Körperschall (22.00-07.00 Uhr: 30 dB[A], 19.00-22.00
Uhr: 35 dB[A], 07.00-19.00 Uhr: 40 dB[A]) beziehungsweise für
Luftschall (22.00-07.00 Uhr: 40 dB[A], 19.00-22.00 Uhr: 45 dB[A],
07.00-19.00 Uhr: 50 dB[A]) einhalten; die Richtlinie des "Cercle
bruit" trägt somit dem Umstand Rechnung, dass das Ruhebedürfnis
zur Nachtzeit grösser ist als zur Tageszeit, das heisst derselbe
Lärmpegel wird zu später Stunde als störender empfunden als noch
zu früheren Tageszeiten. Für besondere Situationen (z.B. Wohnvier-
tel oder Lage in der Zone der Empfindlichkeitsstufe II) gelten
Grenzwerte, die um 5 dB(A) strenger sind. Sind von der in einer lär-
migen Anlage gespielten Musik Ton, Rhythmus oder Stimmen
2009 Bau-,Raumplanungs-undUmweltschutzrecht 473

deutlich in lärmempfindlichen Räumen hörbar, sind die gemessenen
Lärmwerte (Körperschall und Luftschall) gemäss der Richtlinie des
"Cercle bruit" um 6 dB(A) nach oben zu korrigieren, so dass bei der
Frage der Grenzwertüberschreitung die korrigierten und nicht die
gemessenen Werte massgebend sind (Richtlinie des "Cercle Bruit",
Ziff. 5.1.).
Für den Ort der Messung schreibt Ziff. 3.5. der Richtlinie des
"Cercle Bruit" Folgendes vor: Beim Luftschall werden die Lärm-
immissionen in der Mitte des offenen Fensters des lärmempfindli-
chen Raums gemessen. Bei Räumlichkeiten mit mehreren Fenstern
wird die Messung von jenem Fenster aus durchgeführt, das eine aus-
reichende Lüftung des Raums gewährleistet und den allgemeinen
Lärmbelastungen, die durch den Lokalbetrieb und andere Lärmquel-
len entstehen, am wenigsten ausgesetzt ist. Beim Körperschall wer-
den die Lärmimmissionen in der Mitte des lärmempfindlichen
Raums sowie bei geschlossenen Türen und Fenstern gemessen.
Gemäss Ziff. 4 der Richtlinie des "Cercle bruit" kann bei be-
sonderen Verhältnissen von den Hörbarkeitswerten oder -kriterien
abgewichen werden oder sogar eine andere als die vorgeschlagene
Beurteilungsmethode angewandt werden; dies vor allem dann, wenn
der Hintergrundlärm besonders laut oder besonders leise ist, wenn
das Quartier besondere Eigenschaften aufweist (Wohnviertel, hohe
Dichte von öffentlichen Lokalen usw.) oder wenn das Lokal von ei-
ner Sondersituation profitiert (Tradition, Geschichte, Tourismus
usw.). Bei gelegentlich genutzten Räumen erfolgt die Beurteilung der
Schallbelastung nur für jene Zeiten, in denen es zu einer Störung für
die Umwelt kommen könnte.
3.3.5.3 Der A.saal ist in der Altstadtzone gelegen und ist der
Empfindlichkeitsstufe III gemäss der LSV - zulässig sind mässig
störende Betriebe - zugeordnet (§ 5 Abs. 1 der Bau- und Nutzungs-
ordnung der Stadt B. vom 18. Juni 2001, BNO). Diese Zone ist für
die gemischte Nutzung mit Läden, Kleingewerbe, Dienstleistungen
und Wohnen vorgesehen (§ 10 Abs. 2 BNO). Die Wohnlichkeit und
die gewerbliche Existenz sind in der Altstadt zu fördern (§ 10 Abs. 1
BNO). Die Wohnnutzung darf in der Altstadtzone somit nicht durch
andere Nutzungen verunmöglicht werden; allerdings kann das Ruhe-
2009 Verwaltungsbehörden 474

bedürfnis der Anwohnerschaft nicht so weit gehen wie beispielsweise
in einer reinen Wohnzone, wo keine störenden Betriebe zugelassen
sind. Nehmen aber die Lärmimmissionen derartige Ausmasse an,
dass ein Einschlafen für die Nachbarn verunmöglicht wird bezie-
hungsweise diese durch die Lärmimmissionen aus dem Schlaf geris-
sen werden, ist die nächtliche Erholung nicht mehr gewährleistet,
was sich auf Dauer negativ auf die Gesundheit auswirkt.
Der Kulturbetrieb im A.saal findet sei 1982 statt und richtet sich
vorwiegend an ein jugendliches Publikum. Seit ca. 1988/89 werden
in ähnlichem zahlenmässigen Rahmen Musikkonzerte durchgeführt,
wenn auch in der jüngeren Vergangenheit eine Verlagerung der ge-
spielten Musikarten unter anderem auf "härtere" Musikstile erfolgte;
dennoch kann gesagt werden, dass es sich in B. um ein (Musik-) Lo-
kal mit Tradition handelt. Zudem kommt dem Betrieb des Beschwer-
deführers 1 für die Stadt B. unbestrittenermassen kulturelle Bedeu-
tung zu. Die Stadt spricht jährlich Kulturbeiträge zu; weiter bildet
der Kulturbetrieb Bestandteil des städtischen Jugendarbeitskonzepts.
Ein solches überwiegendes öffentliches Interesse an der Anlage kann
bei der Anwendung von Art. 25 Abs. 2 USG geltend gemacht werden
und es können Erleichterungen gewährt werden, wenn die Ein-
haltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung
führen würde. Trotzdem verlangt auch diese Norm, dass die Immissi-
onsgrenzwerte nicht überschritten werden: Wenn es also unverhält-
nismässig erscheint, Betriebseinschränkungen festzulegen, die
geeignet wären, jegliche Störung der Nachbarn während der Nacht
zu verhindern, so muss dennoch darauf geachtet werden, dass es
nicht zu empfindlichen Beeinträchtigungen kommt beziehungsweise
die Lärmimmissionen dürfen die Bevölkerung in ihrem Wohlbefin-
den nicht erheblich stören (Art. 15 USG; vgl. Pra 2005 Nr. 16). Um
diese bundesrechtlichen Bestimmungen auch im Bereich der Richtli-
nie des "Cercle bruit" umzusetzen, rechtfertigt es sich, vorliegend
eine Toleranz von 5 dB(A) gegenüber den obigen Werten hinzu zu
rechnen (vgl. Richtlinie Ziff. 4 betreffend Sondersituationen); die
Werte entsprechen damit dem von bestehenden Anlagen einzuhal-
tenden Immissionsgrenzwert. Insofern liegt ein angemessener Aus-
gleich zwischen dem öffentlichen Interesse an einem weiterbeste-
2009 Bau-,Raumplanungs-undUmweltschutzrecht 475

henden attraktiven Kulturangebot für Jugendliche und dem Ruhebe-
dürfnis der Anwohnerschaft vor. Aufgrund der Tatsache, dass es sich
beim "A." um ein über 200-jähriges, mitten in der Altstadt gelegenes,
mit anderen Gebäuden zusammengebautes Haus, handelt, das zudem
denkmalschützerischen Auflagen untersteht, muss nämlich davon
ausgegangen werden, dass die Planungswerte nicht oder nur mit un-
verhältnismässigem Aufwand erreicht werden könnten. Im Übrigen
weist selbst der Stadtrat B. darauf hin, dass keine geeigneten Alter-
nativstandorte existieren. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass sich
der Toleranzzuschlag nicht zuletzt auch angesichts des unbestritten
hohen Strassenlärms der J.strasse rechtfertigt (vgl. BGer, URP 2001
462).
Die Beschwerdeführenden 2 sind der Ansicht, beim Kultur-,
insbesondere lauten Musikveranstaltungsbetrieb des "A." handle es
sich um eine zonenwidrige, damit materiell illegale, formell bloss
geduldete Nutzung; an einer solchen könne jedoch von vornherein
kein öffentliches Interesse im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung
bestehen. Der Regierungsrat kam in seinem Entscheid vom 17. Au-
gust 2005 zum Schluss, dass das Recht des Stadtrats B., nach rund
15-20 Jahren behördlicher Duldung noch ein Baugesuch für die
Nutzung des A.saals als Saal für kulturelle Anlässe inklusive Musik-
konzerte einzuverlangen, verwirkt sei; eine solche Ersitzung habe in
Analogie zum rechtmässigen Erwerb zur Folge, dass der ursprüng-
lich widerrechtliche Status einer Baute oder einer Nutzung insofern
quasi in einen rechtmässigen übergeht, als die Behörde die Durch-
führung eines nachträglichen Bewilligungsverfahrens und die allfäl-
lige Beseitigung des rechtswidrigen Zustands grundsätzlich nicht
mehr verlangen könne; die "ersessene" Baute oder Anlage dürfe im
"ersessenen" Umfang und Erscheinungsbild genutzt, beibehalten und
unterhalten werden. Die Frage der (baurechtlichen) Zonenkonformi-
tät konnte folglich offen gelassen werden. Der Regierungsrat führte
weiter aus, zwar treffe es zu, dass einige der durchgeführten Veran-
staltungen in lärmschutzrechtlicher Hinsicht den Rahmen des Zuläs-
sigen übertreffen, indes könnten diesbezügliche Massnahmen (wie
z.B. betriebliche Einschränkungen) allein gestützt auf die Umwelt-
schutzgesetzgebung des Bundes getroffen werden. Und weil es denn
2009 Verwaltungsbehörden 476

auch allein die Umweltschutzgesetzgebung des Bundes ist, welche es
erlaubt, bei besonderen Verhältnissen, z.B. nachgewiesener kulturel-
ler Bedeutung, Erleichterungen zu gewähren, treffen allfällige bau-
rechtliche Argumente der Beschwerdeführenden 2 ins Leere.
3.3.5.4 Wenn die Musik hörbar ist, werden die gemessenen
Werte in der Regel um 6 dB(A) nach oben korrigiert, um den Be-
standteilen Ton und Rhythmus Rechnung zu tragen; diese Korrektur
erfolgt ebenfalls, wenn - bei internen Schallquellen - deutlich Stim-
men hörbar sind (Richtlinie des "Cercle bruit" Ziff. 5.1). Allerdings
kann bei besonderen Verhältnissen von den Hörbarkeitswerten oder -
kriterien abgewichen werden oder sogar eine andere als die vorge-
schlagene Beurteilungsmethode angewandt werden, dies vor allem
dann, wenn der Hintergrundlärm besonders laut oder besonders leise
ist, wenn das Quartier besondere Eigenschaften aufweist (Wohn-
viertel, hohe Dichte von öffentlichen Lokalen usw.) oder wenn das
Lokal von einer Sondersituation profitiert (Tradition, Geschichte,
Tourismus usw.; Richtlinie des "Cercle bruit" Ziff. 4).
Der traditionellen und kulturellen Bedeutung des Kulturbetriebs
im A.saal wurde vorliegend bereits mit einem Toleranzzuschlag von
5 dB(A) im Sinne von Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 und Art.
15 USG Rechnung getragen; zusätzlich besteht eine erhebliche
Lärmvorbelastung aufgrund des Strassenlärms von der Hauptstrasse
(I.garten) her. Der Lage in der Altstadt ist mit der Zuweisung der
Altstadtzone in die Empfindlichkeitsstufe III ebenfalls Rücksicht
getragen worden (§ 5 Abs. 1 der Bau- und Nutzungsordnung der
Stadt B. vom 18. Juni 2001).
Bei geöffneten Fenstern ist gemäss den Ausführungen der Ab-
teilung für Umwelt in der Liegenschaft F. (Schlafzimmer) der Ver-
kehr innerhalb und ausserhalb der Stadt sowie das Personenverhalten
permanent hörbar; zusätzlich war während dem von der Abteilung
für Umwelt ausgewerteten Konzert der Bass am offenen Fenster sehr
gut hörbar. In der Liegenschaft C./D. (Schlafzimmer) waren bei
geöffnetem Fenster Bass und Bestandteile der Musik sehr gut wahr-
nehmbar; auch hier hat sich anlässlich der Augenscheinsverhandlung
gezeigt, dass bei geöffneten Fenstern zusätzlich auch der Stras-
senlärm störend wirkt. Weiter führt die Abteilung für Umwelt aus,
2009 Bau-,Raumplanungs-undUmweltschutzrecht 477

dass bei geschlossenen Fenstern in der Liegenschaft F. (Schlafzim-
mer) Bass und Schlagzeug zeitweise schwach hörbar gewesen seien
und ebenfalls der Verkehr schwach wahrgenommen werden könne.
In der Liegenschaft C./D. sei der Bass demgegenüber auch bei ge-
schlossener Tür und geschlossenem Fenster gut hörbar und es konn-
ten tonhaltige Geräusche wahrgenommen werden.
Entsprechend ist mit der Abteilung für Umwelt für die Liegen-
schaft C./D. eine Korrektur aller Messwerte um 6 dB(A) nach oben
vorzunehmen. Demgegenüber rechtfertigt es sich, unter Berück-
sichtigung der ausgeführten Aspekte (Strassenlärm, Bass bei offenem
Fenster sehr gut hörbar, bei geschlossenem Fenster Bass und Schlag-
zeug nur zeitweise schwach hörbar) eine entsprechende Korrektur
um 6 dB(A) für die Liegenschaft F. nur bezüglich des am offenen
Fenster ermittelten Messwerts vorzunehmen.
3.3.5.5 Die massgeblichen Grenzwerte sind somit die folgen-
den: Grenzwerte für Körperschall: 22.00-07.00 Uhr: 35 dB[A],
19.00-22.00 Uhr: 40 dB[A], 07.00-19.00 Uhr: 45 dB[A]; Grenz-
werte für Luftschall: 22.00-07.00 Uhr: 45 dB[A], 19.00-22.00 Uhr:
50 dB[A], 07.00-19.00 Uhr: 55 dB[A].
Wie bereits oben ausgeführt, wurden im Schlafzimmer von F.
zwischen 21.00 und 21.50 Uhr die folgenden Messwerte (Leq kurz
[10 Sek.]) erreicht: Türe und Fenster geschlossen 20-27 dB(A), Türe
geschlossen am offenen Fenster 50-59 dB(A), Türe offen und Fen-
ster geschlossen 21-28 dB(A). Im Schlafzimmer von C. fanden die
Messungen zwischen 22.36 und 23.05 Uhr statt; es wurden die fol-
genden Messwert (Leq kurz [10 Sek.]) erreicht: Türe und Fenster ge-
schlossen 30-36 dB(A), Türe geschlossen am offenen Fenster 58-71
dB(A), Türe offen und Fenster geschlossen 31-36 dB(A). Eine Se-
lektierung der Lärmquellen (Verkehrlärm, Personenlärm, Musiklärm)
erfolgte bei dieser Messung nicht, weil eine solche mit geringem
Aufwand nicht möglich ist.
Eine Analyse der Messungen der Abteilung für Umwelt ergibt
somit folgendes: In der Liegenschaft F. ergibt die Körperschallmes-
sung einen Pegel von max. 27 dB(A) gegenüber einem zulässigen
Grenzwert von 40 dB(A); beim Luftschall ergibt sich eine Messung
von max. 59 dB(A), korrigiert um 6 dB(A) ergebend total 65 dB(A),
2009 Verwaltungsbehörden 478

zulässig wären gemäss Grenzwert 50 dB(A). In der Liegenschaft C.
ergibt eine um 6 dB(A) nach oben korrigierte Körperschallmessung
einen Pegel von max. 42 dB(A), dies bei einem Grenzwert von 35
dB(A); beim Luftschall ergibt eine um 6 dB(A) korrigierte Messung
einen Wert von max. 77 dB(A), der diesbezügliche Grenzwert beträgt
45 dB(A). Alle Pegel - mit Ausnahme des Körperschallpegels in der
Wohnung F. - überschreiten somit die nach der Richtlinie des
"Cercle bruit" zulässigen und hier anwendbaren Grenzwerte. Dabei
bleibt zu berücksichtigen, dass eine Selektierung der Lärmquellen
(insbesondere des Verkehrslärms) nicht erfolgte (vgl. auch Art. 40
Abs. 2 USG); aufgrund der teilweise massiven Überschreitungen der
Grenzwerte - insbesondere (auch) bei geschlossenen Fenstern und
Türen - kann allerdings ohne weiteres davon ausgegangen werden,
dass die zulässigen Grenzwerte zur Zeit auch bei entsprechender
Ausscheidung überschritten sind.
Demgemäss wird es Sache des Beschwerdeführers 1 sein, ent-
sprechende (primär bauliche, allenfalls betriebliche) Massnahmen zu
treffen, um die gemäss den obigen Ausführungen massgeblichen
Grenzwerte einhalten zu können. Soweit dabei am Gebäude selber
bauliche Massnahmen vorgenommen werden, insbesondere Aussen-
bauteile (z.B. Fenster) ersetzt werden, wären für diese Bauteile an
sich die Bestimmungen nach Art. 32 f. LSV (baulicher Mindest-
schutz) einzuhalten; allerdings ist bei Änderungen an bestehenden
Gebäuden, die vor dem Inkrafttreten des USG erstellt wurden, eine
Anpassung nur sinnvoll, soweit die nachträgliche Verbesserung des
Schallschutzes mit vertretbarem Aufwand realisiert werden kann.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die anwendbare Norm nicht
auf die Dämmwerte einzelner Bauteile wie Fenster oder Wände be-
zieht, sondern auf die zu erreichende Lärmreduktion zwischen aus-
sen und innen beziehungsweise zwischen benachbarten Räumen (vgl.
Wolf, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, N 60 f. zu Art. 25
i.V.m. N 15 und 20 zu Art. 21). Angesichts der besonderen Verhält-
nisse im vorliegenden Fall (z.B. über 200-jähriges denkmalgeschütz-
tes Altstadthaus; Kulturbetrieb seit rund 25 Jahren; Festlegung und
Einhaltung der Grenzwerte nach der Richtlinie des "Cercle bruit";
zusätzliche betriebliche Massnahmen zum Schutz der Nachbarschaft)
2009 Bau-,Raumplanungs-undUmweltschutzrecht 479

rechtfertigt es sich jedoch - wie auch schon der Stadtrat B. dies getan
hat - diesbezügliche Erleichterungen zu gewähren (vgl. Art. 32 Abs.
3 LSV).
Weitere mögliche Massnahmen zur Reduktion der Lärmbelas-
tung im Zusammenhang mit internen Lärmquellen finden sich in
Ziff. 6.2. der Richtlinie des "Cercle Bruit".
Gestützt auf § 61 V EG UWR i.V.m. § 30 Abs. 1 EG UWR ob-
liegt sodann die Kontrolle der Einhaltung der Vorgaben der Stadt B.
(vgl. auch Art. 12 LSV).
3.3.6 Betriebliche Massnahmen
3.3.6.1 Unabhängig von einer allfälligen Überschreitung der
Belastungswerte ist schliesslich gestützt auf das Vorsorgeprinzip eine
weitere Verringerung der Emissionen nach Art. 11 Abs. 2 USG zu
prüfen. Als emissionsbegrenzende Massnahmen kommen unter ande-
rem betriebliche Massnahmen in Betracht.
Der Stadtrat B. hat im angefochtenen Entscheid verschiedene
betriebliche Massnahmen beschlossen. So darf pro Monat an zwei
Wochenenden (als solches gelten Freitag und Samstag) bis max.
01.00 Uhr elektronisch verstärkte Musik (inkl. Heavy-Metal und
ähnliche Konzerte sowie Disco-Betrieb) gespielt werden; in der Zeit
zwischen Januar und Ende Mai dürfen maximal zwei und von August
bis Dezember maximal zwei weitere "Heavy-Metal- und ähnliche
Konzerte" innerhalb des so definierten Betriebs durchgeführt
werden. An allen anderen Tagen ist die elektronisch verstärkte Musik
(inkl. Disco-Betrieb) um 23.00 Uhr einzustellen. Insgesamt drei An-
lässe pro Monat dürfen mit höheren Schallpegeln als 93 dB(A)
durchgeführt werden.
Demgegenüber beantragt der Beschwerdeführer 1, dass pro
Wochenende (Freitag und Samstag) im Durchschnitt ein Anlass mit
elektronisch verstärkter Musik bis 02.00 Uhr durchgeführt werden
dürfe. An allen anderen Tagen soll die elektronisch verstärkte Musik
um 23.00 eingestellt werden. Nicht als elektronisch verstärkte Musik
gelten sollen Barbetrieb mit Hintergrundmusik, "leise" Disco (unter
93 dB), Film, Lesungen, Themenabende und unverstärkte ("un-
plugged") Konzerte. Der Beschwerdeführer 1 begründet dies damit,
dass - nachdem bauliche Schallschutzmassnahmen getroffen würden
2009 Verwaltungsbehörden 480

und die Nachbarschaft damit besser geschützt sei - für den Betrieb
mehr Spielraum gewährt werden müsse. Zudem könne so im A.saal
während der 8-monatigen Saison jedes Wochenende ein attraktives
Angebot für Jugendliche angeboten werden und es bestehe aus der
Sicht des Kulturvereins v.a. die Möglichkeit, die Programmation fle-
xibler zu gestalten, indem gewünschten Bands mehr Terminvor-
schläge unterbreitet werden könnten. Weiter würde für die An-
wohnerschaft so normalerweise ein störungsfreier Abend pro Wo-
chenende entstehen. Der Beschwerdeführer 1 erklärt sich zudem be-
reit, die Konzerte um 01.00 Uhr zu beenden (anschliessend Barbe-
trieb mit Hintergrundmusik); für Discos sei es aber zwingend nötig,
den Zeitrahmen bis um 02.00 Uhr ausschöpfen zu können, da ein er-
heblicher Teil des Publikums erst um 23 Uhr oder sogar später ein-
treffen würde. Insgesamt beantragt der Beschwerdeführer 1 eine Be-
willigung für höchstens 35 "laute" Musikanlässe pro Jahr (heute 32),
dies während einer 8-monatigen Saison.
Die Beschwerdeführenden 2 beklagen sich - nebst dem Lärm -
über Vibrationen in ihren Wohnräumen, welche aus ihrer Sicht ins-
besondere aufgrund der tieftonhaltigen Musik auftreten. Sie bean-
tragen deshalb das vollständige Verbot von elektronisch verstärkten
Musikveranstaltungen, eventuell nach Art der Veranstaltungen diffe-
renzierte betriebliche Einschränkungen, um insbesondere Schlaf-
störungen zu vermeiden. Störend seien auch sogenannt "leise" An-
lässe und nicht elektronisch verstärkte Musik. Die Anwohnerinnen
und Anwohner möchten ab ca. 22.00 Uhr schlafen können.
3.3.6.2 Gemäss § 12 Abs. 2 und 3 des Polizeireglements der
Gemeinden im Einzugsgebiet der Regionalpolizei B. vom 1. Sep-
tember 2007 ist in der Zeit von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr jeder Lärm
verboten, der die Nachtruhe stört. Ausgenommen sind Arbeiten zur
kurzfristigen Behebung eines Notstandes sowie dringende oder
wetterabhängige landwirtschaftliche Arbeiten. Ausnahmebewilligun-
gen müssen im Voraus eingeholt werden. Mit dem Inkrafttreten des
USG am 1. Oktober 1985 hat das kantonale und kommunale Recht
betreffend den direkten Schutz vor Immissionen indessen seine
selbständige Bedeutung verloren, soweit sich sein materieller Gehalt
mit dem Bundesrecht deckt oder weniger weit geht als dieses; es hat
2009 Bau-,Raumplanungs-undUmweltschutzrecht 481

sie dort behalten, wo es die bundesrechtlichen Normen ergänzt, oder,
soweit erlaubt, verschärft (Entscheid des Bundesgerichts vom 5. Juni
2001 [1A.199/2000, 1P.373/2000], Erw. 1b/aa; BGE 118 Ia 114; 118
Ib 595 m.w.H.; Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. Mai 1993
[NO.93.00010] i.S. A.N. AG, Erw. 2a; Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich vom 11. Februar 2004, in BEZ 2004, S. 27 f.).
Kantonale oder kommunale Regelungen können bei der Konkreti-
sierung des in Art. 11 Abs. 2 USG statuierten Vorsorgeprinzips somit
durchaus gewisse eigenständige Wirkungen entfalten (vgl. BGE in
URP 2001, S. 929; 1998, S. 55 ff.; AGVE 1998, S. 317 f., 1993, S.
394 ff.; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
6. April 2005 [VB.2004.00387], Erw. 3.3.1; Wolf, a.a.O., Art. 25 Rz
23). Die rechtsanwendende Behörde ist jedoch bei der Anordnung
emissionsbegrenzender Massnahmen - selbst wenn sie auf eine
Rechtsgrundlage im kommunalen Recht zurückgreifen - an die in
Art. 11 Abs. 2 USG vorgegebene Interessenabwägung gebunden
(vgl. auch den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. Mai 1993
[Art. Nr. 17] i.S. A.N. AG, Erw. 2a; RRB Nr. ...). Die Anwendung
von Art. 684 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.
Dezember 1907, welcher alle schädlichen und nach Lage und Be-
schaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerecht-
fertigten Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn durch Lärm
oder Erschütterungen verbietet, obliegt dem Zivilrichter.
3.3.6.3 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen hat der Be-
schwerdeführer 1 die Grenzwerte (Niveau Immissionsgrenzwerte)
der Richtlinie des "Cercle Bruit" einzuhalten (Grenzwerte für Kör-
perschall: 22.00-07.00 Uhr: 35 dB[A], 19.00-22.00 Uhr: 40 dB[A],
07.00-19.00 Uhr: 45 dB[A]; Grenzwerte für Luftschall: 22.00-07.00
Uhr: 45 dB[A], 19.00-22.00 Uhr: 50 dB [A], 07.00-19.00 Uhr: 55
dB[A]).
Eine Unterscheidung nach Musikstilrichtungen oder eine Un-
terscheidung zwischen elektronisch verstärkten beziehungsweise
nicht verstärkten Anlässen beziehungsweise "lauten" und "leisen"
Anlässen rechtfertigt sich damit grundsätzlich nicht mehr. Allerdings
ist es angesichts der Tatsache, dass insbesondere die tieffrequente
basslastige Musik der elektronisch verstärkten Live-Konzerte sich
2009 Verwaltungsbehörden 482

durch Vibrationen besonders störend auf das Wohlbefinden der An-
wohnerschaft auswirkt gerechtfertigt, - wie es im Übrigen auch der
Beschwerdeführer 1 selber vorschlägt - diese spätestens um 01.00
Uhr zu beenden und auch in ihrer Anzahl zu beschränken. Der Be-
schwerdeführer 1 schlägt diesbezüglich vor, während der Saison pro
Wochenende im Durchschnitt einen "lauten" Anlass durchführen zu
können, wobei er darunter aber nebst elektronisch verstärkten Live-
Konzerten auch Discos mit einem Innenschallpegel von mehr als 93
dB(A) versteht. Insgesamt erscheint es in Abwägung der Interessen
des Kulturvereins und seiner Kundschaft einerseits und denjenigen
der Anwohnerschaft andererseits angezeigt, die bisher problema-
tischsten Anlässe, nämlich die elektronisch verstärkten Live-Kon-
zerte auf höchstens (nicht durchschnittlich) einen Anlass pro Saison-
Wochenende und auf eine maximale Zeitdauer bis 01.00 Uhr zu be-
schränken; es sei aber nochmals darauf hingewiesen, dass auch mit
diesen Konzerten jederzeit die obigen Grenzwerte für Körper- und
Luftschall eingehalten werden müssen. Die zusätzliche quantitative
und tageszeitliche Beschränkung bezweckt unter anderem die Re-
duktion der Schlafstörungen durch Vibrationen, welche auch bei be-
grenzter Lautstärke auftreten können.
Für die übrigen Anlässe Freitag- und Samstagnacht (bezie-
hungsweise Samstag- und Sonntagmorgen) rechtfertigt es sich, ana-
log § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Klein-
handel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG)
vom 25. November 1997 den spätesten Schliessungszeitpunkt auf
02.00 Uhr festzusetzen. Auf denselben Zeitpunkt ist auch ein allfälli-
ger Barbetrieb mit Hintergrundmusik nach Konzertende zu beenden.
Nach Angaben des Beschwerdeführers 1 wird von Sonntag bis
Donnerstag im A.saal keine Musik gespielt; die Öffnungszeiten be-
schränken sich somit grundsätzlich auf Freitag und Samstag. Würde
unter der Woche Musik gespielt, würde solche höchstens bis um
23 Uhr dauern. Mit dem Beschwerdeführer 1 ist somit die Dauer von
allfälligen Musikanlässen ("unplugged"-Konzerte, elektronisch ver-
stärkte Musik ab Tonträger inklusive Hintergrundmusik) von Sonn-
tag bis Donnerstag auf längstens bis 23 Uhr festzulegen.
2009 Bau-,Raumplanungs-undUmweltschutzrecht 483

3.3.7 Fristen
Es verbleibt noch, angemessene Fristen für die Umsetzung der
baulichen beziehungsweise betrieblichen Massnahmen anzusetzen.
Gemäss Schreiben des Beschwerdeführers 1 vom 13. Juli 2009
plant dieser erste bauliche Massnahmen (Schallschutzfenster auf der
Südseite des A.saals, Richtung E.gasse) bereits im August 2009; an-
schliessend wird der Beschwerdeführer 1 zu prüfen haben, ob wei-
tere bauliche Massnahmen (z.B. Schallschutzwand zur E.gasse 2,
Schallschutzfenster auf der Westseite Richtung J.strasse) umgesetzt
werden müssen, um die obigen Grenzwerte einhalten zu können.
Hiefür erscheint eine Frist bis 31. Dezember 2009 als angemessen.
Ab dem Zeitpunkt der Einhaltung der massgeblichen Grenz-
werte darf der Kulturbetrieb im Sinne von Erw. 3.3.6. hievor geführt
werden; bis dahin gilt die bisherige Regelung gemäss Beschluss des
Regierungsrats vom 2. April 2008.
Sollte es dem Beschwerdeführer 1 nicht möglich sein, die
massgeblichen Grenzwerte ab dem 1. Januar 2010 einzuhalten, hat er
die Musikveranstaltungen auf diejenigen einzuschränken, bei wel-
chen die obigen Grenzwerte nicht überschritten werden.
4. (...[Beweis- und verfahrensleitende Anträge])
5. Betrieb bis zur Rechtskraft / Entzug der aufschiebenden Wir-
kung
Der Regierungsrat beschloss am 2. April 2008 in Ziff. 4.1., dass
während der Dauer des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungs-
rat und bis zur Rechtskraft des Hauptentscheides drei Anlässe pro
Monat zulässig sind, die den über 60 Minuten gemittelten Pegel Leq
von 93 dB(A) überschreiten. Diese Anlässe haben sich an den Rah-
men von Ziff. 7.1. und 7.2. des stadträtlichen Beschlusses vom
7. Februar 2005 zu halten. Im Übrigen dauert die betriebliche Rege-
lung weiter, wie sie seit dem Beschluss des Regierungsrats vom
17. August 2005 Geltung hatte. Einer allfälligen Beschwerde gegen
diese Ziff. 4.1. wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Dieser
Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft und hat somit wei-
terhin Geltung bis zur Rechtskraft des Hauptentscheids.
(...)