III. Gemeinderecht
106 Gemeindeversammlung; Übernahme von Transportkosten für auswärti-
gen Schulbesuch auf freiwilliger Basis; massgebend sind politische Über-
legungen.
Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabtei-
lung, vom 8. April 2009 in Sachen A. und B. gegen die Einwohnergemeinde
X.
Aus den Erwägungen
2. Die in Frage stehende Vorlage unter Traktandum 4 lautete
wie folgt:
"Initiativbegehren zur Sprechung eines Verpflichtungskredits
für die Beteiligung der Gemeinde X. an den Transportkosten für
den auswärtigen Oberstufenschulbesuch (Volksschule) mit jähr-
lich wiederkehrenden Kosten sowie Kosten für das Jahr 2009 von
Fr. 19'404.--".
Das Kreditbegehren umfasste den Ausgabenersatz für Bus-
abonnemente im Zeitraum von 6 Monaten (gegen Vorlegung der
Quittung) und eine Fahrradentschädigung, sofern denn ein solches
für den Schulbesuch benutzt würde. Aufgrund des Gegenstandes des
Initiativbegehrens ist kurz auf die schulrechtliche Ausgangslage be-
züglich der Übernahme von Transportkosten für auswärtigen Schul-
besuch durch die Gemeinden einzugehen. Dabei sind zwei Tatbe-
stände auseinanderzuhalten. Die Gemeinde kann gesetzlich ver-
pflichtet sein, Schultransportkosten zu übernehmen (nachfolgend
Ziff. 3). Möglich ist indes auch, dass sie freiwillig Beiträge an solche
Kosten leistet (nachfolgend Ziff. 4).
3. a) Gemäss § 53 Abs. 4 des Schulgesetzes (SchulG) vom
17. März 1981 haben die Einwohnergemeinden den auswärtigen
Schulbesuch, unter anderem durch die Übernahme notwendiger
Transportkosten, zu erleichtern. Aus der Gesetzesbestimmung ergibt
sich, dass die Gemeinden nicht alle, sondern nur die notwendigen
Transportkosten übernehmen müssen. Auszugehen ist dabei davon,
dass ein Schüler oder eine Schülerin zunächst versuchen muss, die
Schule am Wohnort oder auswärts, sei es zu Fuss oder mit dem
Fahrrad, aus eigener Kraft zu erreichen. Nur, falls dies nicht mehr
möglich oder dem Schulkind nicht zumutbar ist, muss ein
Transportmittel benützt werden und entstehen demnach notwendige
Transportkosten (AGVE 1986, S. 147).
b) Der Gemeinderat vertritt nun die Auffassung, dass der aus-
wärtige Schulbesuch der Oberstufe in J. bzw. in K. den Schülerinnen
und Schülern von X. zugemutet werden kann und demnach für die
Gemeinde keine Leistungsverpflichtung besteht. Ob diese Rechtsauf-
fassung, welche von den Beschwerdeführerinnen in Zweifel gezogen
wird, einer Überprüfung durch die zuständige Instanz standhalten
würde oder nicht, kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden. Da es
sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit gemäss § 60 Ziff. 3
aVRPG (nach neuem Recht gemäss § 60 lit. c VRPG) gegen eine
Gemeinde handelt, müssten anspruchsberechtigte Personen ihre For-
derung beim Verwaltungsgericht einklagen, wobei ein Anspruch je-
denfalls nur für notwendige Transportkosten bestehen würde
(AGVE 1986, S. 143 ff.; 2006, S. 79 ff.). Solange das Verwaltungs-
gericht in dieser Sache aber kein Urteil fällt, muss die Frage, ob die
Gemeinde gesetzlich verpflichtet wäre, eine Entschädigung für all-
fällige Transportkosten auszurichten, offen bleiben.
c) Für das vorliegende Verfahren bleibt aufgrund der dargeleg-
ten Rechtslage festzuhalten, dass die Gemeindeversammlung die
Frage, ob die Gemeinde nach Schulgesetz verpflichtet wäre, Trans-
portkosten zu übernehmen, nicht zu entscheiden hatte. Es war einzig
darüber zu befinden, ob sie auf freiwilliger Basis einen Beitrag an
Transportkosten leisten will oder nicht.
4. Die Einwohnergemeinden sind selbständige Körperschaften
des öffentlichen Rechts. Sie versehen Aufgaben von lokaler Bedeu-
tung, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organisationen
fallen (vgl. § 104 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni
1980). Sie sind insbesondere befugt, neben den ihnen übertragenen
Aufgaben auch Aufgaben von lokaler Bedeutung freiwillig zu über-
nehmen. Es steht ihnen deshalb frei, darüber zu befinden, ob sie über
die notwendigen Transportkosten hinaus auch freiwillige Beiträge für
den auswärtigen Schulbesuch bezahlen wollen. Sofern dies beab-
sichtigt wird, ist die entsprechende Vorlage der Gemeindeversamm-
lung zu unterbreiten, da die Beschlussfassung über Verpflichtungs-
kredite und neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben in die Zustän-
digkeit der Gemeindeversammlung fällt (§ 20 Abs. 2 lit. c des Geset-
zes über die Einwohnergemeinden [GG] vom 19. Dezember 1978).
Die Beschwerdeführerinnen haben über das Instrument des Initia-
tivrechts von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und mit ihrem
Begehren verlangt, dass der Versammlung ein Kreditbegehren für die
Erstattung von Transportkosten zur Behandlung und Beschlussfas-
sung vorzulegen ist (vgl. § 22 Abs. 2 GG).
Die Leistung von freiwilligen Beiträgen an die Transportkosten
durch die Gemeinde ist grundsätzlich an keine rechtlichen Vorausset-
zungen gebunden. Zu beachten wäre bei einer Übernahme einzig das
Gebot der rechtsgleichen Behandlung von Schülerinnen und Schü-
lern. Dies hat zur Folge, dass dem Kriterium der Zumutbarkeit des
Schulwegs an sich keine entscheidende Bedeutung zukommen kann.
Vielmehr dürfte die Gemeinde unabhängig davon Transportkosten
auf freiwilliger Basis übernehmen. Für die Beschlussfassung über
das Initiativbegehren konnten somit einzig politische Überlegungen
massgebend sein.
5. Dem Gemeinderat wird vorgeworfen, dass er die Stimmbe-
rechtigten über das unter Traktandum 4 zu behandelnde Geschäft
irreführend und zum Teil falsch informiert habe. Zur Frage, ob und
unter welchen Voraussetzungen unrichtige Auskünfte von Behörden
die Ungültigkeit eines Beschlusses zur Folge haben, enthält das
kantonale Recht keine Regeln. Es ist demnach auf die bundesge-
richtliche Rechtsprechung zurückzugreifen, die sich diesbezüglich
herausgebildet hat (AGVE 1996, S. 466).
a) Das vom Verfassungsrecht des Bundes gewährleistete politi-
sche Stimmrecht gibt jeder Bürgerin und jedem Bürger einen An-
spruch darauf, dass kein Abstimmungsresultat anerkannt wird, das
nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und un-
verfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 114 Ia 43). Dabei kann das
Abstimmungsresultat insbesondere durch eine unerlaubte Beeinflus-
sung der Willensbildung der Stimmbürgerschaft verfälscht werden,
was namentlich anzunehmen ist, wenn eine Behörde, welche zu ei-
nem Verhandlungsgegenstand Erläuterungen verfasst oder abgibt,
ihre Pflicht zur objektiven Information verletzt sowie über Zweck
und Tragweite der Vorlage falsch orientiert (BGE 112 Ia 335).
b) Im vorliegenden Fall hat der Gemeinderat in der Einladung
zur Gemeindeversammlung ausführlich über die Vorlage informiert.
Auf die im Wesentlichen integral übernommene Darstellung des
Initiativkomitees folgt die Antragstellung des Gemeinderats mit sei-
ner die Initiative ablehnenden Argumentation. An der Versammlung
selber ist über die Vorlage ausführlich diskutiert worden. Dabei sind
verschiedene Argumente für und gegen die Kostenübernahme ge-
nannt worden. Seitens der Gegnerinnen und Gegner des Geschäfts ist
etwa angeführt worden, dass man kein Giesskannenprinzip wolle.
Ebenfalls ist bemängelt worden, dass die Dauer von sechs Monaten
für die Kostenübernahme zu lang sei. Schliesslich hat man auch die
soziale Komponente eines gemeinsamen Schulwegs als wichtig er-
achtet. Aufgrund dieser vielfältigen Informationen und Voten konn-
ten sich die Versammlungsteilnehmenden ein umfassendes Bild über
das Geschäft machen. Dabei sind keine Gründe ersichtlich, dass ei-
nem der verschiedenen Argumente ein höheres oder gar ausschlag-
gebendes Gewicht beigemessen worden wäre.
c) Die Beschwerdeführerinnen werfen dem Gemeindeammann
vor, dass er bei der Zitierung von zwei Gerichtsurteilen wichtige
Fakten verschwiegen habe. Dadurch seien die Stimmberechtigten in
die Irre geführt worden. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Zwar
trifft es zu, dass der Gemeindeammann nur einzelne Passagen aus
den Entscheiden zitiert hat. So hat er unbestrittenermassen nicht aus-
drücklich darauf hingewiesen, dass in den Urteilen zwischen Som-
mer- und Winterhalbjahr differenziert worden ist. Insofern konnten
die Äusserungen tatsächlich etwas missverständlich wirken. Indes ist
an der Versammlung mehrmals erwähnt worden, dass es beim
Schulweg nicht um 4.9 oder 5.1 km gehe, sondern verschiedene Fak-
toren zusammenspielen (vgl. etwa Auszug aus dem Protokoll der
Einwohnergemeindeversammlung vom 14. November 2008, Votum
R., S. 4). Zudem hat eine der Beschwerdeführerinnen angefügt, dass
das Verwaltungsgericht die Gemeinde N. verpflichtet habe, die vol-
len Kosten für das ganze Jahr zu übernehmen. Der Radweg dort sei
beleuchtet und flach, aber mehr als 5 km lang (vgl. Auszug aus dem
Protokoll der Einwohnergemeindeversammlung vom 14. November
2008, Votum B., S. 3). Aufgrund dieser verschiedenen Äusserungen
musste den Stimmberechtigten bewusst werden, dass es hinsichtlich
der Zumutbarkeit des Schulwegs - einschliesslich der Differenzie-
rung zwischen Sommer- und Winterhalbjahr - keinen absolut gülti-
gen Massstab gibt. Darüber hinaus sind, wie bereits erwähnt, ver-
schiedene Gründe für oder gegen das Initiativbegehren vorgebracht
und diskutiert worden. Diese dürften für die Meinungsbildung der
Versammlungsteilnehmenden ebenfalls von Bedeutung gewesen sein.
d) Selbst wenn man die Aussagen des Gemeindeammanns hin-
sichtlich der Gerichtsurteile als mangelhaft qualifizieren würde,
führte dies nicht zwingend zur Aufhebung des Versammlungsbe-
schlusses. Steht ein Fehler allgemeiner Natur in Frage, so ist nach
den gesamten Umständen zu beurteilen, ob eine Beeinflussung des
Abstimmungsergebnisses möglich gewesen sei oder nicht. Dabei ist
insbesondere auf die Grösse des Stimmenunterschiedes, die Schwere
des konstatierten Mangels und auf dessen Bedeutung im Rahmen der
gesamten Abstimmung abzustellen (BGE 105 Ia 155). In Würdigung
aller Umstände erscheint es als ausgeschlossen, dass die Beschluss-
fassung bei vollständiger Zitierung der Urteile anders ausgefallen
wäre. Zum einen liegt mit 77 Nein- zu 27 Ja-Stimmen ein klares Er-
gebnis vor. Der unvollständige Hinweis wiegt zum anderen nicht
sehr schwer. Eine absolute und für die Willensbildung der Stimmbe-
rechtigten einzig ausschlaggebende Bedeutung kann ihm nach Auf-
fassung der Beschwerdeinstanz jedenfalls nicht beigemessen werden.