IV. Vollzug Arbeitsgesetz
108 Brandschutz, Fluchtweg; für eine ohne vorgängig eingeholte Bewilligung
umgestaltete Anlage kann nicht nachträglich auf notwendige Brand-
schutzmassnahmen verzichtet werden
Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 27. Mai 2009 i.S. V.S.R. gegen
Verfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Sektion Industrie- und
Gewerbeaufsicht.
Aus den Erwägungen
2. a) Gemäss Art. 8 Abs. 1 der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz
(ArGV 4; SR 822.114) vom 18. August 1993 müssen Arbeitsplätze,
Räume, Gebäude und Betriebsgelände bei Gefahr jederzeit und
sicher verlassen werden können. Verkehrswege, die bei Gefahr als
Fluchtwege dienen, sind zweckmässig zu kennzeichnen und stets frei
zu halten. Art. 8 Abs. 2 ArGV 4 definiert den Fluchtweg als kür-
zesten Weg, welcher der Person zur Verfügung steht, um von einer
beliebigen Stelle in Bauten und Anlagen ins Freie an einen sicheren
Ort zu gelangen. Führen Fluchtwege nur zu einer Treppenanlage oder
einem Ausgang ins Freie, dürfen sie nicht länger als 35 m sein. Wenn
sie zu mindestens zwei voneinander unabhängigen Treppenanlagen
oder Ausgängen ins Freie führen, so dürfen sie nicht länger als 50 m
sein (vgl. Art. 8 Abs. 3 ArGV 4).
Art. 8 Abs. 5 ArGV 4 schreibt sodann vor, wenn ein Raum nur
über einen Ausgang verfügt, so darf kein Punkt des Raumes von die-
sem mehr als 20 m entfernt sein. Sind zwei oder mehr Raumaus-
gänge vorhanden, so erhöht sich das zulässige Mass auf 35 m. Sofern
die Raumausgänge nicht direkt ins Freie oder in eine Treppenanlage
münden, ist als Verbindung ein Korridor notwendig und die gesamte
Fluchtweglänge darf 50 m nicht überschreiten.
b) Zu den Treppenanlagen hält Art. 7 Abs. 1 ArGV 4 fest, dass
diese unmittelbar ins Freie führende Ausgänge aufweisen müssen.
Abs. 2 lit. a der Bestimmung führt aus, dass bei Geschossflächen bis
600 m2 mindestens eine Treppenanlage beziehungsweise ein direkter
Ausgang ins Freie als Fluchtweg zur Verfügung stehen muss.
Treppenanlagen gelten gemäss Wegleitung zur ArGV 4 des
SECO (Stand: 29. Oktober 2008; S. 407-1 ff.) als vertikale Haupt-
verkehrs- und Fluchtwege und umfassen Treppenhäuser, Aussen-
treppen und Sicherheitstreppenhäuser, die über direkt ins Freie füh-
rende Ausgänge verfügen. Das Erfordernis der ins Freie führenden
Ausgänge ist in der Regel dann erfüllt, wenn ein direkter Fassaden-
ausgang vorhanden ist, wenn ein Korridor, der den Brandschutzvor-
schriften der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF)
entspricht, die Treppenanlage mit dem Freien direkt verbindet oder
der Ausgang aus dem Treppenhaus als zugehöriger Vorraum ausge-
bildet ist, welcher ausschliesslich Erschliessungszwecken dient. La-
gerflächen sind unzulässig, während Repräsentationseinrichtungen
ohne erhöhtes Brandrisiko (zum Beispiel ein Empfangsbüro) vor-
handen sein dürfen.
c) Die massgeblichen Bestimmungen der ArGV 4 - konkreti-
siert durch die erwähnte Wegleitung des SECO - definieren ausführ-
lich und präzise die technischen und baulichen Anforderungen an
Fluchtwege beziehungsweise Treppenanlagen und/oder direkte Aus-
gänge ins Freie. Eine zusätzliche Konkretisierung enthalten sodann
auch die einschlägigen Brandschutzvorschriften der VKF (siehe
http://bsvonline.vkf.ch/web/BSVonlineStart.asp?Sprache=d).
3. a) Bereits den eingereichten Plänen ist zu entnehmen, dass
aus dem Obergeschoss (Fläche ca. 875 m2) kein direkter Ausgang
ins Freie führt. Die eine vorhandene Treppe ins Erdgeschoss wurde
in offener Bauweise erstellt (mit Geländer). Um ins Freie zu ge-
langen, muss sodann zuerst ein zweiter, offenbar als Lager genutzter
Raum durchquert werden. Somit kann die Treppe im Sinne der ein-
schlägigen Brandschutzbestimmungen nicht als Fluchtweg gelten.
Anders läge der Fall, wenn die Treppe geschlossen bezie-
hungsweise als Treppenhaus ausgestaltet wäre.
b) Ein zweiter Ausgang führt ins Obergeschoss des Nachbarge-
bäudes auf eine hölzerne Galerie, von der aus es keine Möglichkeit
gibt, das Erdgeschoss zu erreichen und das Gebäude zu verlassen.
c) Die beiden weiteren von der Beschwerdeführerin angeführten
Möglichkeiten, die Anlage zu verlassen, führen über lange Stollen, in
denen auf ungefähr in Kopfhöhe geführten Förderbändern Salz in die
Eindampfanlage zugeführt wird. Beide Förderstollen führen eben-
falls nicht direkt ins Freie, sondern zu einer weiteren Halle resp.
wiederum zu einem anderen Gebäude. Die Förderstollen sind eher
eng (zwei Personen müssen hintereinander gehen), leicht abschüssig
beziehungsweise ansteigend; der aus Holz gefertigte Boden und die
Treppenstufen sind aufgrund des Salzstaubs zudem leicht rutschig.
Die Länge des einen Förderstollens beträgt gemäss Plan ca. 40 m.
Vom Stollenausgang bis zu einem möglichen Ausgang ins Freie sind
es weitere ca. 20 m. Der zweite Förderstollen ist gar noch um einiges
länger.
Aufgrund der Länge der Förderstollen, deren baulicher Ausge-
staltung und aufgrund dessen, dass sie über andere Brandabschnitte
führen, können auch diese beiden Möglichkeiten, das Gebäude zu
verlassen, nicht als Fluchtwege angesehen werden.
4. a) Anlässlich der Augenscheinsverhandlung beziehungsweise
bei Begehung der Anlage hat sich erwiesen, dass die vorhandenen
Ausgänge weder den technischen noch baulichen Anforderungen an
Fluchtwege genügen. Sie sind entweder von der baulichen Konzep-
tion her ungeeignet (Treppe), führen in eine eigentliche Sackgasse
(Ausgang 2; vgl. oben, Ziff. 3 lit. b) oder sind zu lang und schlecht
begehbar (Förderstollen). Zudem verfügt keiner der Ausgänge über
den notwendigen Brandabschluss mit entsprechendem Feuerwider-
stand beziehungsweise die nötige bauliche und/oder technische Aus-
gestaltung (vgl. Art. 46 ff. Brandschutznorm VKF; oben, Ziff. 2 lit. b
Abs. 2 und lit. c). Angesichts der klaren und detaillierten Regelungen
steht kein Ermessensspielraum offen.
Keine Rolle spielt sodann, dass die Anlage nicht permanent be-
setzt ist, finden doch täglich drei Kontrollgänge und eine wöchentli-
che Wartung (Reinigung der Maschinen) statt.
Art. 38 Abs. 2 der Brandschutznorm VKF hält fest, dass vorge-
schriebene Mindestanforderungen nicht aufgrund von Berechnungs-
methoden oder technischen Brandschutzeinrichtungen reduziert wer-
den dürfen. Somit sind jegliche kompensatorische Massnahmen, wie
die ersatzweise Installation zusätzlicher Brandschutzmelder, ausge-
schlossen.
b) Auch aus dem Grundsatz des Gleichbehandlungsgebots ist es
nicht angezeigt, für eine ohne vorgängig eingeholte Bewilligung um-
gestaltete Anlage nachträglich auf notwendige Brandschutzmass-
nahmen zu verzichten. Dies um so mehr, als der Kanton Aargau als
Miteigentümer der Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen im
Rahmen seiner Vorbildfunktion ein deutliches Zeichen setzen muss,
ist doch der betriebliche Brandschutz ein wichtiger Aspekt des Ar-
beitnehmerschutzes.
Schliesslich hat die Beschwerdeführerin selbst eingeräumt, dass
durchaus (und sogar mehrere) technische Möglichkeiten zur Erfül-
lung der angefochtenen Auflage bestehen würden, diese aber (bisher)
nicht realisiert worden seien, da man sie als luxuriös angesehen habe.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorhandenen
Ausgänge aus dem Obergeschoss der neuen Eindampfanlage der Be-
schwerdeführerin die Anforderungen an einen Fluchtweg in keiner
Weise erfüllen.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Nachdem die von der
Vorinstanz zur Erfüllung der Auflagen angesetzte Frist mittlerweile
durch das Beschwerdeverfahren verstrichen ist, ist eine neue anzu-
setzen. Dabei ist den technischen und baulichen Anforderungen
(Planung und Ausführung) Rechnung zu tragen.