I. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht
87 Kommunales Strassenbauprojekt (§ 95 BauG).
Ein Enteignungsrecht für ein kommunales Strassenbauprojekt ist nur im
Rahmen des Sondernutzungsplans (Erschliessungsplans) gegeben.
Aus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom
26. Oktober 2010 i.S. B. und F. gegen den Gemeinderat E. (BVURA.10.458)
Aus den Erwägungen
2. a/bb) (...) Kommunale Strassenbauprojekte bedürfen (...)
vorgängig eines Sondernutzungsplans, d.h. eines Erschliessungsplans
oder eines altrechtlichen Überbauungsplans (§ 17 Abs. 1 BauG).
Denn im Gegensatz zu Kantonsstrassenprojekten, bei denen nach wie
vor mit dem regierungsrätlichen Beschluss über das Bauprojekt das
Enteignungsrecht erteilt wird, fehlt es kommunalen Strassenbaupro-
jekten am Enteignungsrecht (AGVE 1995, S. 367). Dieses muss vor-
gängig mit einem rechtskräftigen Erschliessungsplan bzw. Überbau-
ungsplan als Rechtsgrundlage für die erforderlichen Landabtretungen
verliehen werden (vgl. ERICH ZIMMERLIN, Baugesetz des Kantons
Aargau, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, § 36 N 2). In Lehre
und Rechtsprechung ist unbestritten, dass der Erschliessungsplan wie
auch der altrechtliche Überbauungsplan eine Maximalordnung dar-
stellen. Das heisst, dass der Gemeinderat in den Schranken des Er-
schliessungsplans und der übrigen massgeblichen Vorschriften frei
ist, darüber zu entscheiden, ob und wann er bauen will und wie weit
er die ihm rechtlich angebotenen Nutzungsmöglichkeiten ausschöpft.
Er kann zwar eine weniger breite Strasse als im Erschliessungsplan
vorgesehen bauen, es ist ihm jedoch verboten, breiter zu bauen (vgl.
AGVE 1983, S. 214 mit Hinweisen; vgl. ZIMMERLIN, a.a.O, § 136
N 2). (...)
b) Mit den rechtskräftigen Strassenlinien (§ 19 BauG) im Er-
schliessungsplan Kaltenbrunnen hat der Gemeinderat die räumli-
che Ausdehnung der neuen Strasse im Abstand von ca. 2.5 m zur
Parzelle Nr. 3253 der Beschwerdeführerin definiert (...). In Abwei-
chung zum Erschliessungsplan sehen nun die in diesem Verfahren zu
beurteilenden Bauprojektpläne die Linienführung der Strasse direkt
entlang der Parzellengrenze vor. Mit dieser Strassenverschiebung ist
eine Beanspruchung der Parzelle der Beschwerdeführerin (...) und
damit ein schwerer Eingriff in die Eigentümerrechte verbunden. Zu-
dem erfährt die Beschwerdeführerin durch das Projekt auch dahinge-
hend eine Schlechterstellung in ihrem Eigentum, als die gemäss
§ 111 BauG einzuhaltenden Strassenabstände ab Strassenmark ge-
messen werden. Mit der näher an ihrem Grundstück vorbeigeführten
Strasse wird folglich - verglichen mit der Linienführung gemäss Er-
schliessungsplan - auch ein grösserer Bereich ihres Grundstücks
nicht mehr überbaubar. Dementsprechend kann gegen den Willen der
Beschwerdeführerin dieses Projekt in Abweichung vom rechtskräfti-
gen Erschliessungsplan nicht durchgesetzt werden. Dazu bedürfte es
vorgängig einer (nach den massgeblichen Verfahrensvorschriften
durchzuführenden) Revision des Erschliessungsplans. Diese ist je-
doch unbestrittenermassen nicht erfolgt.