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88 Standortevaluations- und -koordinationsverfahren beim Bau von Mobil-
funkantennen.
Mobilfunkbetreiberinnen und -betreiber sind verpflichtet, eine umfassen-
de Standortevaluation und -koordination vorzunehmen und den am Bes-
ten geeigneten Standort zu wählen.

Aus dem Entscheid des Regierungsrats i.S. Mobilfunkbetreiberin X gegen
den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt/Gemeinderats B.
(RRB Nr. 2010-000957)
2010 Bau-,Raumentwicklungs-u.Umweltschutzrecht 437

Aus den Erwägungen

2.1
Gemäss § 26 EG UWR ist der am besten geeignete Standort
von Antennen, die den bundesrechtlichen Vorschriften über den
Schutz vor nichtionisierender Strahlung unterstehen, gestützt auf eine
Abwägung der Interessen der Betreiberinnen beziehungsweise der
Betreiber und der Standortgemeinde sowie gegebenenfalls betrof-
fener Nachbargemeinden zu wählen. Die Interessenabwägung be-
rücksichtigt insbesondere Aspekte des Landschafts- und des Orts-
bildschutzes sowie der Siedlungsentwicklung. Das kantonale Recht
verlangt damit auch innerhalb der Bauzone eine umfassende Stand-
ortevaluation- und -koordination und schränkt damit die Wahl von
möglichen und bewilligungsfähigen Antennenstandorten baurechtlich
ein, da nur der "am besten geeignete Standort" gewählt werden darf.
Diese kantonalrechtliche Einschränkung ist aus bundesrechtlicher
Sicht nicht zu beanstanden. Den Kantonen steht es nämlich aus
raumplanungsrechtlicher Sicht ohne weiteres zu, die Erteilung einer
Baubewilligung über die bundesrechtlichen Raumplanungsvor-
schriften hinaus von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen
(Art. 22 Abs. 3 RPG), soweit diese Voraussetzungen oder Massnah-
men nicht umweltschützerisch motiviert sind (vgl. Benjamin Witt-
wer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, 2. Aufl., Zürich 2008, S. 97
f.; BGE 133 II 64, Erw. 5.3). Der Grosse Rat machte mit § 26 EG
UWR von diesen raumplanerischen Möglichkeiten Gebrauch. Die
schon konzessionsrechtlich geforderten Koordinationsvorschriften
gehen allerdings nicht soweit bzw. sie dürften nicht soweit gehen,
dass die Erfüllung des Konzessionsauftrages der Mobilfunkbetrei-
berinnen und -betreiber verhindert oder in Frage gestellt würde
(Wittwer, a.a.O., S. 92).
Die Mobilfunkbetreiberinnen und -betreiber sind für die
Evaluation und Koordination selber zuständig und verpflichtet den
besten Standort zu wählen, wobei sie diesbezüglich gehalten sind,
vor der Stellung eines konkreten Baugesuches mit den betroffenen
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Gemeinden in Kontakt zu treten (Botschaft 07.17 des Regierungsrats
des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 17. Januar 2007,
S. 29). Es ist offensichtlich, dass ohne Kontaktaufnahme mit den be-
troffenen Gemeinden deren Interessen in die vorzunehmende Güter-
abwägung überhaupt nicht einfliessen könnten, was offensichtlich
ein Verstoss gegen Sinn und Zweck von § 26 EG UWR darstellen
würde. Bei der vorzunehmenden Standortwahl müssen die Interessen
und Bedürfnisse der Gemeinden im Bereich des Landschafts- und
Ortsbildschutzes sowie der Siedlungsentwicklung auf jeden Fall,
nicht aber im Bereich des bundesrechtlich abschliessend geregelten
Gesundheits- bzw. Strahlenschutzes berücksichtigt werden. Im
Standortevaluations- und -koordinationsverfahren ist deshalb unab-
dingbar, dass sowohl die Mobilfunkbetreiberinnen und -betreiber als
auch die Gemeinden ihre Interessen zum Ausdruck bringen. Die
Überprüfung des gewählten, besten Standortes bedingt auch, dass die
betroffenen Gemeinden Kenntnis davon haben, welche Gebiete mit
der neu zu bauenden Mobilfunkantenne abgedeckt werden sollen
bzw. welche Lücken oder Engpässe im Netz bestehen (vgl. dazu auch
BGE 133 II 409, Erw. 4.2.). Eine Abdeckungskarte gehört damit in
die vollständigen Baubewilligungsunterlagen.
Ergibt die obligatorische Durchführung der Standortevaluation
und -koordination, dass kein besserer als der von der Mobilfunkbe-
treiberin bzw. des Mobilfunkbetreibers ins Auge gefasste Standort
vorliegt, und ist dieser Standort raumplanungs-, bau- und umwelt-
schutzrechtlich bewilligungsfähig, so ist das entsprechende Bauge-
such gutzuheissen.