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89 Verfahren; Denkmal- und Ortsbildschutz.
- Keine Wiederholung des Bewilligungsverfahrens wegen fehlender
Zustimmung des für den Denkmalschutz zuständigen Departements
zur Errichtung einer Mobilfunkanlage (Erw. 3.2)
- Das mit der Aufnahme in das Inventar der schützenswerten Ortsbil-
der der Schweiz (ISOS) zum Ausdruck gebrachte erhöhte öffentliche
Interesse an einem spezifischen Ortsbild kann im Rahmen der
Rechtsanwendung und der anzustellenden Gesamtbetrachtung be-
rücksichtigt werden, auch wenn die Gemeinde bezüglich Einhaltung
des ISOS keine speziellen Vorschriften erlassen hat (Erw. 3.3).
- Das ortsbildschützerische Schutzziel deckt sich mit dem Umgebungs-
schutz des Denkmalschutzes von §§ 31 und 32 KG (Erw. 3.4).
- Im konkreten Fall mit mehrfacher Beeinträchtigung: keine Über-
schreitung der Ermessensausübung des Gemeinderats erkennbar
(Erw. 3.5)
- Verschiedene vorgebrachte Vergleichsfälle weisen keine Mehrfach-
beeinträchtigung auf (Erw. 3.6).
Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 30. Juni 2010 i.S. X. AG gegen
den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für
Baubewilligungen)/Gemeinderats O. (RRB Nr. 2010-000958)
Sachverhalt
Am 26. April 2007 reichte die X. AG, Zürich, dem Gemeinderat
O. ein Baugesuch für die Errichtung einer Mobilfunkanlage (...) ein.
An einem rund 23 m hohen Stahlmast sollen 3 UMTS- und 3 Richt-
funk-Antennen angebracht werden.
Aus den Erwägungen
3. Beeinträchtigung des Denkmal- bzw. des Ortsbildschutzes
3.1
Die umstrittene Mobilfunkanlage soll auf einem freistehenden
rund 23 m hohen Antennenmast an der K.strasse 29 erstellt werden.
An ihm sollen 3 UMTS-Sender sowie 3 Richtfunkantennen installiert
werden. Der Mast soll zwischen dem zweigeschossigen Gebäude
Nr. 72 und der SBB-Linie zu stehen kommen. Er überragt das rund
9 m hohe Gebäude Nr. 72 und die ebenfalls rund 9 m hohe Fahr-
leitung der SBB um 14 m. Der Mast ist im unteren Bereich rund
0,8 m dick, ab etwa 9 m Höhe verjüngt er sich auf rund 0,5 m inkl.
Aufstiegsmöglichkeit; sein Durchmesser ist damit rund zehn Mal
grösser als die zur Beurteilung sichtbare Profilierungsstange. Die
runden Richtfunkantennenkästen haben einen Durchmesser von
0,7 m (...).
In der Umgebung des vorgesehenen Antennenstandorts befin-
den sich zwei kantonal unter Schutz gestellte Denkmäler: Einerseits
die evangelisch-reformierte Pfarrkirche im Dorfzentrum und das
"W.-Haus" (...) andererseits. Von K. kommend Richtung Dorfzen-
trum sind eine Zeit lang beide Denkmäler gleichzeitig sichtbar, ab
Höhe des W.-Hauses an der K.strasse hat man die Pfarrkirche in ge-
rader Linie mit der Strasse im Blick (...). Gleichzeitig kommt der
Antennenmast auch in das durch zweistöckige Wohnhäuser geprägte
Wohngebiet zu stehen, dessen Ortsbild tangiert ist (...).
3.2
Gemäss § 40 Abs. 1 BauG sind die Erhaltung, die Pflege und
die Gestaltung von Landschaften, Gebieten und Objekten des Natur-
und Heimatschutzes, von Ortsbildern und Aussichtspunkten Sache
des Kantons und der Gemeinden. Sie treffen insbesondere Massnah-
men, um Ortsbilder entsprechend ihrer Bedeutung zu bewahren und
Siedlungen so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht.
Der nach der Praxis für Antennenanlagen einschlägige § 42 BauG
konkretisiert diesen Grundsatz, in dem er u.a. festlegt, dass Antennen
die Landschaften sowie Orts-, Quartier- und Strassenbilder nicht be-
einträchtigen dürfen.
Nach § 25 Abs. 1 lit. b des neuen, am 1. Januar 2010 in Kraft
getretenen Kulturgesetzes vom 31. März 2009 (KG) sorgen Kanton
und Gemeinden bei der Erteilung von Bewilligungen für die Erhal-
tung und Pflege der Kulturgüter, wozu gemäss § 23 lit. a KG die
Baudenkmäler zählen. Diese gemeinsame Verantwortung trugen
Kanton und Gemeinden schon vor Inkrafttreten des Kulturgesetzes
(vgl. § 40 Abs. 1 BauG, in der ursprünglichen Fassung: AGS Bd. 14
S. 323). Das Kulturgesetz hat den Schutz der Kulturdenkmäler denn
auch nicht verstärkt (...). Vom Kanton unter Schutz gestellte Bau-
denkmäler dürfen in ihrer Wirkung ohne vorgängige Zustimmung
des BKS nicht beeinträchtigt werden; dies betrifft insbesondere
Bauten in der Umgebung des Baudenkmals, die seine Wirkung be-
einträchtigen können (§§ 31 und 32 KG i.V.m. § 1 der Verordnung
zum Kulturgesetz, VKG, vom 4. November 2009).
Das vorliegende Bauvorhaben wurde dem BKS nicht vorgängig
zur Genehmigung unterbreitet. Dieses Genehmigungsverfahren
braucht aber nicht nachgeholt zu werden, denn es handelt sich auf-
grund der Distanzen des Bauvorhabens zu den beiden Baudenkmä-
lern zweifelsfrei auch um einen Grenzfall des Umgebungsschutzes
(...) und die kantonale Denkmalpflege konnte sich im Laufe des Be-
schwerdeverfahrens zur Frage der Beeinträchtigung der beiden
Denkmäler durch den Antennenmast sowohl schriftlich als auch
mündlich äussern. Und da beim Umgebungsschutz Denkmalschutz
und Ortsbildschutz aufeinandertreffen, konnte auch der Gemeinderat
im Rahmen seiner eigenen Verantwortung denkmalschützerische Ar-
gumente vorbringen.
Dem Gemeinderat steht bei der Anwendung des kommunalen
Rechts und von Ästhetikvorschriften, insbesondere von derjenigen in
§ 42 Abs. 2 BauG ein erheblicher Ermessensspielraum zu; die Ge-
meinde darf den verfassungsrechtlichen Schutz beanspruchen, der ihr
gestützt auf die Gemeindeautonomie zusteht (§ 106 Abs. 1 KV). Es
obliegt in erster Linie den örtlichen Behörden, über den architektoni-
schen Aspekt zu wachen, weshalb sie diesbezüglich über einen brei-
ten Ermessensspielraum verfügen. Die Rechtsmittelinstanzen haben
sich deshalb bei der Überprüfung einschlägiger gemeinderätlicher
Entscheide zurückzuhalten. Wo eine Regelung unbestimmt ist und
verschiedene Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar erscheinen,
sind die kantonalen Rechtsmittelinstanzen gehalten, das Ergebnis der
gemeinderätlichen Rechtsauslegung zu respektieren und nicht ohne
Not ihre eigene Rechtsauffassung an die Stelle der gemeinderätlichen
zu setzen (siehe etwa BGE 115 Ia 118 f. = Pra 78/1989, S. 796 f.;
vgl. auch AGVE 2008, S. 163 ff., Erw. 3.7). Die Grenze zwischen er-
laubter Zweckmässigkeitsprüfung und autonomieverletzendem eige-
nem Ermessensentscheid der Rechtsmittelinstanz ist nicht leicht zu
ziehen (BGE vom 28. Oktober 2003, 1P.464/2003, Erw. 3.2). Die
Praxis zieht die Grenze zunächst dort, wo sich eine Auslegung mit
dem Wortlaut sowie mit Sinn und Zweck des Gesetzes nicht mehr
vereinbaren lässt (AGVE 2006, S. 188; 2005, S. 152). Je weiter die
öffentlichen Interessen am Ortsbildschutz über den lokalen Bereich
hinausgehen, desto kleiner wird die Entscheidungsfreiheit der Ge-
meinde. Das Verwaltungsgericht verlangt in jedem Fall eine Gesamt-
betrachtung, wenn die Umgebung des Denkmals zugleich ortsbild-
prägend ist und überkommunale Interessen am Denkmal- und Orts-
bildschutz tangiert sind (AGVE 2008, S. 165 f., Erw. 3.7.3).
3.3
Dem Ortsbild der Gemeinde O. wird im Inventar der schützens-
werten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) "regionale Bedeutung" zuer-
kannt, d.h. die nach der "nationalen Bedeutung" zweithöchste Klasse
(...). Dieses Inventar ist jedoch für sich allein nicht grundeigen-
tümerverbindlich. Für diese ist ausschliesslich die Umsetzung sol-
cher Inventare in der Nutzungsplanung rechtsverbindlich (vgl. auch
§ 40 Abs. 1 lit. f BauG; sowie zum Ganzen: Urteil des Verwaltungs-
gerichts vom 3. Dezember 2008, WBE.2007.193/MT/sk,
Art. Nr. 2007-000553, Art. 59, i.S. H. L. und P. L., Erw. II./4.3).
Nachdem die BNO der Gemeinde O. bezüglich Einhaltung des ISOS
keine speziellen Vorschriften getroffen hat (...), kommen hinsichtlich
des Ortsbildschutzes ausschliesslich die genannten Bestimmungen
des Baugesetzes sowie der BNO zur Anwendung. Dies schliesst eine
Berücksichtigung des mit der Aufnahme ins ISOS zum Ausdruck ge-
brachten erhöhten öffentlichen Interesses an einem spezifischen
Ortsbild im Rahmen der Rechtsanwendung jedoch nicht aus (vgl.
RRB Nr. ...).
Am Ortsbild von O. besteht somit ein überkommunales In-
teresse, so dass eine Gesamtbetrachtung angezeigt ist.
3.4
Massgebend für die ästhetische Gesamtbeurteilung sind somit
auf der einen Seite § 42 BauG bzw. der ähnlich lautende § 38 BNO.
Einschlägig bei Mobilfunkanlagen ist praxisgemäss insbesondere das
allgemeine Beeinträchtigungsverbot gemäss Abs. 2, nicht aber das
Einordnungsgebot gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung des Baugeset-
zes. Das Beeinträchtigungsverbot im Sinne von § 42 Abs. 2 BauG
verbietet nicht jede Veränderung, die als ungewohnt erscheint. Der
Gegensatz zum Bestehenden muss erheblich stören, damit sich ein
Eingriff in die Eigentumsfreiheit rechtfertigt. Für eine Bewilligungs-
verweigerung aus ästhetischen Gründen muss ein hinreichendes öf-
fentliches Interesse bestehen und sie muss verhältnismässig sein. Die
Begriffe "Ortsbild", "Quartierbild" und "Strassenbild" bezeichnen
den Gesamteindruck, der sich aus dem Zusammenwirken der ver-
schiedenen Gebäude unter sich und mit ihrer Umgebung ergibt; die
räumliche Struktur des Ganzen macht das Bild aus. Dazu gehört, was
von einem durchschnittlichen Betrachter gleichzeitig überblickt und
erlebt werden kann; Schutzziel ist dabei die Erhaltung des "Charakte-
ristischen" und des "Typischen" (vgl. AGVE 1993, S. 383 mit Hin-
weisen). In dieser Bedeutung deckt sich das ortsbildschützerische
Schutzziel mit dem Umgebungsschutz des Denkmalschutzes von
§§ 31 und 32 KG auf der anderen Seite. Umgebungsschutz heisst da-
nach, das Zusammenwirken von Denkmal und Umgebung zu erhal-
ten oder zu verbessern. Veränderungen der Umgebung sollen Sub-
stanz und Eigenart von Denkmal und Umgebung bewahren, allen-
falls aufwerten, aber keinesfalls beeinträchtigen (vgl. Grundsatzpa-
pier der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege zum
Schutz der Umgebung von Denkmälern vom 17. Oktober 2008, S. 2).
3.5
O. besitzt explizit das Gesicht eines teppichartigen, tief bebau-
ten Strassendorfes und mit dem denkmalgeschützten Kirchturm den
markantesten und für das "äussere Ortsbild" relevantesten Hochbau
(...). Da die K.strasse als Einfallachse direkt auf den im Dorfkern lie-
genden Kirchturm zuläuft, befindet er sich immer in der Bildmitte
(...). An dieser zentralen Position des Turms vermag auch die beste-
hende, im Wesentlichen links der Strasse befindliche Strassenbe-
leuchtung nichts zu ändern. Durch die relativ wuchtig erscheinende
Antennenanlage (...) wird die fluchtpunktartige Wirkung des Kirch-
turms nach den Ausführungen des kantonalen Denkmalpflegers
"konkurrenziert" und das Sichtbild mit dem dominierenden Turm-
helm empfindlich gestört (...). Gleichzeitig überragt die Antennen-
anlage die rund 10 m hohen Bauten in ihrer unmittelbaren Umge-
bung um mehr als 10 m und durchbricht damit das ISOS relevante
Bild des tiefbebauten Orts. Hinzu kommt die befürchtete Beein-
trächtigung der Wirkung des ebenfalls denkmalgeschützten W.-Hau-
ses, das durch die geplante, vom Kanton unterstützte Umnutzung der
bestehenden Industriebrache auf dem W.-Areal sogar eine Aufwer-
tung erfahren dürfte und als Träger der spezifischen Identität des
Areals bezeichnet wird (...). Für sich allein betrachtet wäre diese Be-
einträchtigung des W.-Hauses wohl nicht ausreichend für eine ableh-
nende Haltung gewesen - die kantonale Denkmalpflege geht von
einem Grenzfall aus (...) -, doch hat der Gemeinderat seinen Ent-
scheid auch nicht mit dieser Beeinträchtigung allein begründet.
Nach dem unter Ziffer 3.2 Ausgeführten und unter Zugrundele-
gung der gegenüber dem kommunalen Entscheid geforderten Zu-
rückhaltung vermag der Regierungsrat bei dieser kommunalen Be-
urteilung, welche auch durch die kantonale Denkmalpflege bestätigt
und explizit begrüsst wird (...), keine Ermessensüberschreitung des
Gemeinderats bei der Beurteilung der ästhetischen Einordnung der
Mobilfunkantenne zu erkennen. Die optische Konkurrenzierung des
denkmalgeschützten Kirchturms, die zusätzliche Beeinträchtigung
des W.-Hauses sowie die im Vergleich zum umliegenden Wohngebiet
relativ grosse Höhe der vorliegenden Antennenanlage sind zusam-
men betrachtet ohne Weiteres vertretbare Gründe, die ihre Ablehnung
rechtfertigen.
3.6
An dieser Beurteilung mögen auch die von der Beschwerde-
führerin vorgebrachten Vergleichsfälle bzw. bestehenden Beeinträch-
tigungen nichts zu ändern. Sie unterscheiden sich von der vorliegen-
den Antenneanlage und ihrer Lage erheblich:
Der Kamin westlich des W.-Hauses beeinträchtigt, wie die Be-
schwerdeführerin zurecht ausführt (...), zwar dieses Denkmal, aber
eben nur dieses allein; insbesondere die Kirche und das hier betrof-
fene Ortsbild, das hier durch die alten Fabrikgebäude geprägt ist,
werden durch ihn nicht beeinträchtigt. Etwas Ähnliches gilt für die
ebenfalls sichtbare Fernsehantenne auf dem Gelände der Firma H..
Sie ist viel schlanker als der vorliegende, freistehende Antennenmast,
steht auf einem Gebäude in der Industriezone und stellt schliesslich
keine Beeinträchtigung der Umgebung des W.-Hauses dar (...). Eben-
falls nicht zu vergleichen sind die klein wirkenden Antennen auf dem
A.-Gebäude. Diese befinden sich unbestrittenermassen in der
Industriezone auf einem 26 m hohen Gebäude (...) und beeinträchti-
gen dort weder das Ortsbild noch das W.-Haus. Keine Mehrfachbe-
einträchtigung geht des Weiteren von der Antennenanlage der
Swisscom an der G.-strasse aus. Die Antennenanlage beeinträchtigt
zwar die Kirche, sie überragt ihr Standortgebäude indessen nur um
8 Meter und wirkt mit ihrem kaum 0,2 m dicken Mast wesentlich
schlanker als die vorliegend zu beurteilende Antennenanlage (...).
Was schliesslich die von der Beschwerdeführerin an verschie-
denen Stellen erwähnten dünnen Kandelaber der Strassenbeleuch-
tung an der K.strasse angeht, bleibt festzuhalten, dass sie mit ihrer
Sicherheitsfunktion einerseits wichtigen öffentlichen Interessen die-
nen. Andererseits konkurrenzieren sie im Gegensatz zur geplanten
Antennenanlage mit ihrer links entlang der K.strasse gewählten Auf-
stellung insbesondere die Wirkung des Kirchturms nicht. Vielmehr
leiten sie den Blick sogar direkt auf das Denkmal hin (...). Selbst
wenn die Kandelaber als Beeinträchtigung zu beurteilen wären, dürf-
ten sie keine Rechtfertigung zu einer neuen, zusätzlichen Beeinträch-
tigung der zu schützenden Objekte durch ein anderes Objekt abge-
ben. Andernfalls müsste der Umgebungsschutz gänzlich aufgegeben
werden.
4. Fazit
Da der Gemeinderat O. nach dem Gesagten das Baugesuch zu
Recht abgewiesen hat, ist die dagegen gerichtete Beschwerde abzu-
weisen.