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90 Verfahren; Ortsbildschutz.
- Das Nichterstellen eines Einspracheverhandlungsprotokolls stellt ei-
nen Verfahrensmangel dar; das Vorhandensein von stichwortartigen
handschriftlichen Aufzeichnungen, die einzig für die verfassende
Person lesbar und verständlich sind, reicht nicht (Erw. 2).
- Wenn der Gemeinderat sich bei der Prüfung der Ortsbildverträg-
lichkeit von sachfremden Überlegungen hat leiten lassen und damit
sein ihm aufgrund der Gemeindeautonomie zustehendes Ermessen
deutlich überschreitet, ist die sonst übliche Zurückhaltung bei der
Überprüfung von kommunalen Ortsbildentscheiden aufzugeben und
die ästhetische Beurteilung durch die Rechtsmittelinstanz selber vor-
zunehmen (Erw. 3.4).
Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 26. Mai 2010 i.S. I. und R.G.
gegen den Entscheid des Gemeinderats B. (RRB Nr. 2010-000732)
Aus den Erwägungen
2.
Die Beschwerdeführenden machen vorab eine erneute Verlet-
zung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil unbe-
strittenermassen kein Verhandlungsprotokoll der Einsprachever-
handlung erstellt wurde und dementsprechend - trotz gestelltem Be-
gehren - keine Protokolleinsicht möglich war.
In der Tat ist in der Nichterstellung eines Verhandlungsproto-
kolls ein Verfahrensmangel zu erblicken. Nach der publizierten ver-
waltungsgerichtlichen Rechtssprechung (vgl. AGVE 2000 S. 341 ff.)
ist es im Hinblick auf die spätere Gewährung des Akteneinsichts-
rechts der Verfahrensbeteiligten sowie zwecks Schaffung einwand-
freier Entscheidgrundlagen unumgänglich, dass die anlässlich einer
Verhandlung gemachten Feststellungen in einem Protokoll schriftlich
festgehalten werden. Ein Protokoll ist insbesondere dann zu erstellen,
wenn - wie vorliegend - die Verhandlung nicht in Anwesenheit
sämtlicher am Entscheid beteiligten Behördenmitglieder stattfindet;
stichwortartige handschriftliche Aufzeichnungen, die einzig für die
verfassende Person lesbar und verständlich sind, reichen nicht. Daher
geht das Argument des Gemeinderats, ein Verhandlungsprotokoll
lasse sich jederzeit anhand der Handnotizen rekonstruieren, fehl.
Nachdem die Beschwerdeführenden explizit auf einen Rück-
weisungsantrag verzichten, braucht auf diese Thematik indessen
nicht mehr weiter eingegangen zu werden. Immerhin wird dem Ver-
fahrensmangel bei der Kostenverteilung Rechnung zu tragen sein.
3.
3.1
(...)
Nach der BNO vom 6. Juni 2001 (vom Grossen Rat genehmigt
am 24. September 2002) bzw. dem dazugehörigen Bauzonenplan
liegt die Parzelle in der Zone Dorfzone D3. Diese Zone bezweckt die
Erhaltung der Struktur des gewachsenen Ortskerns und dessen sinn-
volle Erneuerung (Art. 9 Abs. 1 BNO) und ist bestimmt für Wohnen,
mässig störendes Gewerbe sowie Landwirtschaft (Art. 9 Abs. 2
BNO); an die Eingliederung in das Ortsbild werden erhöhte Anfor-
derungen gestellt (Art. 9 Abs. 3 BNO).
(...)
3.4
3.4.1
Was die Kritik der Beschwerdeführenden am gemeinderätlichen
Entscheid bezüglich der Eingliederung des Bauvorhabens und der
Ortsbildverträglichkeit anbelangt, ist vorab darauf hinzuweisen, dass
dem Gemeinderat bei der Handhabung von Ästhetikvorschriften ein
erheblicher Ermessenspielraum zusteht; die Gemeinde darf in diesem
Bereich den verfassungsrechtlichen Schutz, der ihr gestützt auf die
Gemeindeautonomie zusteht, beanspruchen (§ 106 Abs. 1 KV). Mit
Rücksicht auf diese Autonomie der Gemeinden übt der Regierungs-
rat, gleich wie die richterlichen Rechtsmittelinstanzen, bei der Prü-
fung von kommunalen Entscheiden bezüglich der guten Eingliede-
rung bzw. der Ortsbildverträglichkeit grundsätzlich Zurückhaltung.
Eine Rechtsmittelinstanz soll und darf dann nicht korrigierend ein-
schreiten, wenn sich die ästhetische Wertung der Vorinstanzen auf
vernünftige Gründe stützen lässt, selbst wenn andere, ebenfalls ver-
tretbare Lösungen denkbar wären. Die Zurückhaltung findet jedoch
dort ihre Grenze, wo die Auslegung des Gemeinderats sich nicht mit
den einschlägigen Rechtsgrundlagen vereinbaren lässt, überwiegende
öffentliche und private Interessen entgegenstehen oder höherrangiges
Recht tangiert wird (AGVE 2006 S. 187 f., Erw. 2.2.).
Im vorliegenden Fall fällt nun insbesondere ins Gewicht, dass
sich der Gemeinderat B. bei der Beurteilung der Ortsbildverträglich-
keit des Vorhabens offensichtlich von sachfremden Überlegungen hat
leiten lassen und sich über die Vorschriften der kommunalen Bau-
und Nutzungsordnung hinweggesetzt hat. Jedenfalls kann dem Ge-
meinderat nicht beigepflichtet werden, der aus dem Umstand, dass
die Parzelle 517 im Gebiet "Hinterdorf" liegt, ableiten will, dass
diese nicht mehr zum "gewachsenen Ortskern" gehört, dessen
Struktur gemäss Art. 9 Abs. 1 BNO zu erhalten ist. Für die Anwend-
barkeit der kommunalen Norm kann es keine Rolle spielen, dass der
Gemeinderat heute die Zonierung der Parzelle in der Dorfzone D3
als nicht mehr sachgerecht erachtet; vielmehr ist Art. 9 BNO anzu-
wenden, solange das zuständige kommunale Planungsorgan keine
Umzonierung vorgenommen hat.
Zur "Erhaltung der Struktur des gewachsenen Ortskerns" gehört
zudem nicht - wie der Gemeinderat annimmt - die Erhaltung von
bestimmten Nutzungen von Bauten (z.B. als Autogarage), sondern
vielmehr die Bewahrung des Erscheinungsbilds solcher Bauten, die
Erhaltung ihres Bautyps, ihres Standorts bzw. ihrer Stellung und ihrer
Wirkung untereinander. In diesem Sinne schreibt denn auch Art. 42
Abs. 1 BNO vor, nach welchen Kriterien der Gemeinderat die Ein-
ordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild zu beurteilen hat:
Massgebend sind u.a. Stellung (Firstrichtung), Grösse und Volumen
von Baukuben, die Wirkung im Strassenraum, die Form und Gliede-
rung der Baumasse, die Dachformen und -neigungen, die Fassa-
dengliederung, die Farb- und Materialwahl sowie die Terrain- und
Umgebungsgestaltung.
Keine Rolle für die Beurteilung der Ortsbildverträglichkeit kann
sodann auch die Überlegung des Gemeinderats B. spielen, dass we-
gen des hohen Gewerbeanteils sowie wegen des Strassenverkehrs-
und Eisenbahnlärms heute die Wohnqualität im fraglichen Gebiet als
wenig attraktiv empfunden wird und nur noch Jugendliche und Aus-
länder dort wohnen. Ebenso ist für die ästhetische Beurteilung uner-
heblich, dass sich heute nach der Seetalbahnsanierung gegenüber
dem Baugrundstück ein gesicherter Bahnübergang befindet, die
Schülerströme markant zugenommen haben und die Bauherrschaft
bereit ist, das Trottoir in Richtung See weiterzuführen.
3.4.2
Aus den eben dargelegten sachfremden Überlegungen des Ge-
meinderats im angefochtenen Entscheid lässt sich nun allerdings
nicht direkt ableiten, dass sich das umstrittene Vorhaben nicht gut in
das Ortsbild eingliedern würde; vielmehr bedeutet dies nur, dass der
Gemeinderat die ihm obliegende Prüfungspflicht ungenügend wahr-
genommen hat bzw. dass sich seine ästhetische Wertung des Bauvor-
habens nicht auf rechtlich erhebliche Gründe stützt. Angesichts des-
sen hat der Regierungsrat aber die sonst übliche Zurückhaltung bei
der Überprüfung solcher Entscheide aufzugeben und die ästhetische
Beurteilung selbst vorzunehmen.
Nach den Ausführungen des kantonalen Ortsbildexperten sowie
aufgrund der Feststellungen am Augenschein zählen zu den wesent-
lichen Elementen der gemäss Art. 9 Abs. 1 BNO zu erhaltenden
"Struktur des gewachsenen Ortskerns" im fraglichen Bereich die in
regelmässigen Abständen erfolgte, zum Ortszentrum hin immer
dichter werdende Bebauung mit Einzelbauten auf der Ostseite der
Kantonsstrasse; typisch sind zudem die gleiche Firstrichtung bei den
meisten dieser Bauten, ihr enger, sich aufgrund ihres geringen Ab-
stands ergebender Bezug zur Kantonsstrasse sowie die Durchgrü-
nung (vgl. hiezu Stellungnahme der Sektion Regional- und Ortspla-
nung BVU; Augenscheinsprotokoll sowie die anlässlich dieser Ver-
handlung erstellten Fotografien). Von vornherein nicht zu berück-
sichtigen ist die Bebauungssituation auf der Westseite der Kantons-
strasse, zumal diese nicht der Dorfzone D, sondern verschiedenen
andern Zonen zugewiesen ist.
Inwieweit nun das Bauvorhaben dieser vorgegebenen Struktur
bzw. Art. 9 Abs. 3 BNO Rechnung trägt, ist nicht ersichtlich; hervor-
zuheben ist in diesem Zusammenhang, dass Art. 9 Abs. 3 BNO er-
höhte Anforderungen an die Eingliederung ins Ortsbild stellt. An die
Stelle eines Gebäudes soll ein reiner Lagerplatz für verkaufsbereite
Boote treten; der geplante Verkaufspavillon kann dabei die Funktion
des bisherigen Gebäudes offensichtlich nicht übernehmen. Das bis-
her bestehende Erscheinungsbild des fraglichen Bereichs wird auf
jeden Fall erheblich verändert und in diesem Sinne auch beeinträch-
tigt. Zwar weist die Bauherrschaft zu Recht darauf hin, dass das be-
stehende Bauernhaus - im Unterschied zu andern Gebäuden in
Richtung Zentrum - weder unter Substanzschutz noch unter Volu-
menschutz steht und daher ein Abbruch dieses Gebäudes nicht ver-
hindert werden kann. Dies bedeutet indessen nicht, dass bezüglich
der Eingliederung für neue Bauvorhaben mindere Anforderungen
gelten würden. Fehl geht sodann auch das Argument der Bauherr-
schaft, dass in einer Seegemeinde Boote zum normalen Erschei-
nungsbild gehören würden und damit die Eingliederung ins Ortsbild
ohne Weiteres gewährleistet sei. Dass Boote in einer an einem See
gelegenen Gemeinde ortstypisch sind, lässt sich zwar nicht in Abrede
stellen; allerdings hat dies nicht zur Konsequenz, dass Bootsausstel-
lungen der hier geplanten Art ungeachtet des konkreten Umfelds an
jeder Stelle der betreffenden Seegemeinde ortsbildverträglich wären.
Vorliegend würde der geplante Bootsausstellungsplatz bzw. die
darauf abgestellten Boote als völlig neue, bisher nicht vorhandene
Elemente den fraglichen Bereich optisch dominieren und sich vom
Vorbestehenden abheben, statt sich - wie von Art. 9 BNO gefordert -
unter Einhaltung von erhöhten Anforderungen darin einzufügen.
3.4.3
Zusammenfassend kommt der Regierungsrat mit dem Vertreter
der kantonalen Ortsbildpflege sowie mit den Beschwerdeführenden
zum Schluss, dass das Projekt der von Art. 9 Abs. 1 und 3 BNO ge-
forderten Eingliederung in die Struktur des gewachsenen Ortskerns
bzw. den erhöhten Anforderungen an die Eingliederung ins Ortsbild
nicht zu genügen vermag. Der Gemeinderat B. hat durch die Ertei-
lung der Baubewilligung das ihm aufgrund der Gemeindeautonomie
zustehende Ermessen nach dem Gesagten deutlich überschritten und
die kommunalen Rechtsgrundlagen, auf deren Einhaltung nicht nur
die Bauherrschaft, sondern auch die Beschwerdeführenden einen An-
spruch haben, missachtet; er vermochte denn auch nur für eine äs-
thetische Beurteilung sachfremde Gründe anzubringen, weshalb vor-
liegend entgegen der Empfehlung des beigezogenen Fachexperten
der kantonalen Ortsbildpflege eine Baubewilligung erteilt werden
soll.