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91 Ortsbildschutz.
Die Rechtsmittelinstanz hat den kommunalen Entscheid über die Orts-
bildverträglichkeit eines Bauvorhabens zu respektieren, wenn sich dieser
nicht auf sachfremde Erwägungen stützt und als vertretbar erscheint.
Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 25. August 2010 i.S. B. und A.
G. gegen den Entscheid des Stadtrats X. (RRB Nr. 2010-0001184)
Aus den Erwägungen
2.3
Bei der Handhabung von Ästhetikvorschriften steht den kom-
munalen Baubewilligungsbehörden ein erheblicher Ermessenspiel-
raum zu; die Gemeinde darf in diesem Bereich den verfassungs-
rechtlichen Schutz, der ihr gestützt auf die Gemeindeautonomie zu-
steht, beanspruchen (§ 106 Abs. 1 KV). Mit Rücksicht auf diese
Autonomie der Gemeinden übt der Regierungsrat, gleich wie die
richterlichen Rechtsmittelinstanzen, bei der Prüfung von kommuna-
len Entscheiden bezüglich der guten Eingliederung bzw. der Orts-
bildverträglichkeit grundsätzlich Zurückhaltung. Eine Rechtsmittel-
instanz soll und darf dann nicht korrigierend einschreiten, wenn sich
die ästhetische Wertung der Vorinstanzen auf vernünftige Gründe
stützen lässt, selbst wenn andere, ebenfalls vertretbare Lösungen
denkbar wären. Die Rechtsmittelinstanz darf in Fällen der vorliegen-
den Art das Ermessen der kommunalen Baubewilligungsbehörde
nicht durch ihr Ermessen ersetzen. Die Zurückhaltung findet nur dort
ihre Grenze, wo die Auslegung des Gemeinderats sich nicht mit den
einschlägigen Rechtsgrundlagen vereinbaren lässt, überwiegende öf-
fentliche und private Interesse entgegenstehen oder höherrangiges
Recht tangiert wird (AGVE 2006 S. 187 f., Erw. 2.2.).
Im Lichte dieser Rechtssprechung lässt sich der Entscheid des
Stadtrats im Ergebnis aber nicht beanstanden. Der Stadtrat hat dar-
gelegt, dass er ein über die ganze Parzellenlänge sich hinziehendes,
Wohnzwecken dienendes Sockelgeschoss, welches optisch mit dem
Nachbargebäude zusammengebaut wirke, als quartierfremd erachte;
an der Y.-Strasse gebe es im unmittelbaren Strassenbereich sonst nur
Garagengeschosse, und die Grünbereiche zwischen den Bauten wür-
den - allenfalls befestigt mit Stützmauern - bis an die Strasse reichen
und so das Quartierbild prägen. Aufgrund der Feststellungen an der
Augenscheinsverhandlung lassen sich diese Überlegungen des Stadt-
rats aber durchaus nachvollziehen, auch wenn den Beschwerdefüh-
renden zuzugestehen ist, dass die vorhandenen künstlichen Verände-
rungen des Geländes auf den Nachbarparzellen - sei dies durch
Stützmauern, sei dies durch als Garagen dienende Sockelgeschosse -
massiv sind und auch das Quartier mit prägen. Es hat sich an dieser
Verhandlung jedoch auch gezeigt, dass sich heute an der Y.-Strasse
auf dem Strassenniveau tatsächlich nur unbewohnte Garagen befin-
den. Hinzu kommt - als entscheidendes Merkmal -, dass die eigent-
lichen Wohnbauten an der Y.-Strasse (d.h. hangseitig die Haus-
Nummern 8, 10, 12 und14 sowie talseitig die Haus-Nummern 5, 7, 9,
11, 15, 17) die kleinen Grenzabstände grundsätzlich einhalten; eine
Unterschreitung der kleinen Grenzabstände gleich auf zwei Seiten ist
nirgends, nicht einmal bei den Garagen, anzutreffen, und zwischen
den Wohnhäusern befinden sich auch von der Strasse aus erkennbar
tatsächlich Grünbereiche. Dieser heute vorhandenen Bebauungsty-
pologie entspricht das Bauvorhaben der Beschwerdeführenden aber
tatsächlich nicht. Angesichts der vollständigen Aufhebung jeglichen
Grenzabstands gegenüber den Parzellen 3528 und 3794 entstünde
von der Y.-Strasse her in der Tat der Eindruck einer geschlossenen
Bauweise. Es lässt sich rechtlich nicht beanstanden, dass der Stadtrat
aus siedlungsgestalterischer Sicht eine solche Bauweise am
vorliegenden Ort jedenfalls nicht als geboten zur Erreichung einer
besseren Lösung beurteilt; dass die Parzelle 3535 überhaupt nicht
überbaubar wäre, wenn die kleinen Grenzabstände eingehalten
werden müssten, lässt sich auch nicht behaupten, nachdem die Par-
zelle derzeit ja überbaut ist.
Anlässlich der Augenscheinsverhandlung hielt der Ortsbild-
experte des Departements Bau, Verkehr und Umwelt zwar fest, dass
er nicht im gleichen Sinne wie der Stadtrat entschieden hätte; aller-
dings bezeichnete auch er die stadträtliche Beurteilung als "nicht
völlig verfehlt" und insofern als vertretbar, weshalb - wie dargelegt -
ein Einschreiten der Rechtsmittelinstanz nicht als opportun erscheint.
(...)
2.4
Zusammenfassend lassen sich somit - entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführenden - weder die sachverhaltlichen Feststel-
lungen im angefochtenen Entscheid noch deren rechtliche Würdi-
gung beanstanden. Die vom Stadtrat angeführten Gründe für die
Nichterteilung einer Bewilligung zur Unterschreitung der kleinen
Grenzabstände gegenüber den Parzelle 3528 und 3794 erweisen sich
jedenfalls nicht als sachfremd, und der Stadtrat hat durch die Verwei-
gerung der Baubewilligung für das geplante Doppeleinfamilienhaus
das ihm aufgrund der Gemeindeautonomie zustehende Ermessen
nicht überschritten bzw. die kommunalen Rechtsgrundlagen nicht
missachtet. Die gegen den stadträtlichen Entscheid erhobene Be-
schwerde ist daher abzuweisen.