2010 Schulrecht 459

III. Schulrecht



93 Dispensation vom Primarschulunterricht.
Vereinfachte Teildispensation vom Englischunterricht bei Schulkindern
englischer Muttersprache in der 3. und 4. Primarschulklasse.

Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 11. August 2010 i.S. L.G. ge-
gen den Entscheid des Departements Bildung, Kultur und Sport
(RRB Nr. 2010-001062)

Sachverhalt

Die Abteilung Volksschule des BKS dispensierte L.G. in der
3. Klasse der Primarschule von zwei (von drei) Wochenlektionen
Englisch, da die Mutter von L.G. mit ihm in englischer Sprache kom-
muniziert und das Englischniveau von L.G. als sehr gut bezeichnet
werden konnte. In der 4. Primarschulklasse dispensierte die Abtei-
lung Volksschule BKS L.G. nur noch von einer Wochenlektion Eng-
lisch. Im darüberhinausgehenden Umfang wies die Abteilung Volks-
schule BKS das Gesuch der Eltern von L.G. ab. Die Eltern von L.G.
ersuchten den Regierungsrat L.G. weiterhin von zwei Wochenlektio-
nen Englisch zu dispensieren.

Aus den Erwägungen

1.1.
Gemäss § 38 Abs. 1 Satz 1 SchulG sind die Schülerinnen und
Schüler zu regelmässigem Unterrichtsbesuch verpflichtet. Eine
Schülerin oder ein Schüler kann aus wichtigen Gründen auf schrift-
liches Begehren der Inhaber der elterlichen Sorge von einzelnen
Lektionen dispensiert werden (Abs. 2 lit. a).
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(...)
2.1.
Eine Dispensation vom Unterricht wegen sehr guten Leistungen
in einem Fach steht in einem gewissen Widerspruch zum Grundge-
danken einer einheitlichen, allen Kindern offenstehenden obligato-
rischen Schulbildung, welche auf der Primarschulstufe ausdrücklich
keine Aufteilung der Klassen auf Grund der individuellen Leistungen
der Schulkinder erlaubt (§ 20 Abs. 2 SchulG). In der Primarschule
sollen alle Kinder zusammen in die Schule gehen und grundsätzlich
alle Fächer gemeinsam im Klassenverband besuchen können und
müssen. Eine Möglichkeit, Fächer und Lektionen nach den indivi-
duellen Bedürfnissen der Kinder zusammenzustellen, besteht in der
Primarschule nicht; die Förderung soll vielmehr in der Regelklasse
(allenfalls durch das Überspringen einer Klasse) stattfinden (§§ 20
Abs. 2 und 15 Abs. 4 SchulG).
Mit der Förderung der sehr guten Schülerinnen und Schüler in-
nerhalb des Klassenverbandes sollen auch die Sozialkompetenz und
das Sozialverhalten der Kinder gefördert werden. Die Lehrpersonen
haben durchaus Möglichkeiten, auch sehr leistungsfähige Schulkin-
der innerhalb des Klassenverbandes auf dem bereits erreichten
Niveau "abzuholen". Denkbar ist z.B., Schülerinnen und Schüler als
"Coach" einzusetzen und ihnen damit auch Verantwortung zu über-
tragen, was die coachende Person sowohl in fachlicher als auch in
sozialer Hinsicht ohne weiteres fordern und fördern kann. Davon
profitieren nicht nur die sehr guten Schülerinnen und Schüler, son-
dern dies stellt auch eine Bereicherung für den gesamten Klassen-
verband dar, welcher von den fachlichen Vorkenntnissen sowie bei
fremdsprachigen Schulkindern auch vom allenfalls unterschiedlichen
kulturellen Hintergrund profitieren kann. Der Besuch des Re-
gelunterrichts schliesst damit eine individuelle Förderung der Schul-
kinder mit sehr guten Leistungen nicht aus; vielmehr integriert er
diese bestmöglich in den Klassenverband, was dem Sinn und Zweck
der Volksschule und der Primarschule im Besonderen entspricht.
Eine Dispensation wegen sehr guten Leistungen in einem Fach
beinhaltet dagegen offensichtlich keine Förderung des Schulkindes,
weshalb Dispensationen in der Primarschule wegen sehr guter Leis-
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tung in einem Fach grundsätzlich nur bei Notwendigkeit im Zu-
sammenhang mit einer Begabungsförderung vorzusehen sind (...).
Im Fach Englisch gewährt das BKS praxisgemäss Erleichterun-
gen von den Anforderungen an eine Dispensation insoweit, als bei
sehr guten Leistungen des Schulkindes in der 3. Klasse eine verein-
fachte Teildispensation von zwei Wochenlektionen Englisch und in
der 4. Klasse noch von einer Wochenlektion möglich ist. Damit soll
ein englischsprachiges Schulkind an den Normalunterricht im Fach
Englisch herangeführt werden, ohne dass dieses eine gänzliche Son-
derstellung im Klassenverband erhält. Diese Praxis scheint dem Re-
gierungsrat der besonderen Situation des Englischunterrichts in der
Primarschule ohne weiteres gerecht zu werden und lässt sich recht-
lich nicht beanstanden; einen rechtlichen Anspruch auf eine weiter-
gehende vereinfachte Dispensation besteht nicht.