2010 Ausländerrecht 469

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97 Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AuG).
Auch Ausländerinnen und Ausländer, die sich auf das Freizügigkeitsab-
kommen berufen können, dürfen ausländerrechtlich verwarnt werden.
Die Verwarnung ist keine Massnahme im Sinne von Art. 5 Anhang I des
Freizügigkeitsabkommens. Soll zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich
in das Recht auf Einreise und Aufenthalt eingegriffen werden, wäre der
Fall unter Zugrundelegung aller massgeblichen Bestimmungen des Frei-
zügigkeitsabkommens eingehend zu prüfen.
2010 Verwaltungsbehörden 470

Aus dem Einspracheentscheid des Departements Volkswirtschaft und Inne-
res, Migrationsamt Kanton Aargau, vom 22. November 2010 in Sachen L.
(2010.082)

Aus den Erwägungen

II.
2.
2.1
Der Einsprecher kann sich als deutscher Staatsangehöriger auf
das Freizügigkeitsabkommen (FZA) berufen. Ihm steht demnach ein
Recht auf Aufenthalt zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, ein
Recht auf Niederlassung als Selbständiger und - unter bestimmten
Voraussetzungen - ein Recht auf Aufenthalt ohne Ausübung einer
Erwerbstätigkeit zu (vgl. BGE 135 II 267). Diese Rechte gelten indes
nicht uneingeschränkt. Sie dürfen durch Massnahmen, die aus Grün-
den der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfer-
tigt sind, eingeschränkt werden (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA).
Massgebend sind die Richtlinien 64/221/EWG, 72/194/EWG und
75/35/EWG (Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA; die Richtlinien wurden in
der neuen Richtlinie 2004/38 zusammengeführt, welche aber für das
FZA vorderhand nicht massgeblich ist), welche diese Begriffe allge-
mein umschreiben, sowie die vom EuGH dazu entwickelte Recht-
sprechung. Sind die in dieser Richtlinie festgelegten und von der
Rechtsprechung des EuGH weiterentwickelten Voraussetzungen er-
füllt, können auch gegenüber EG-/EFTA-Staatsangehörigen und
Drittstaatsangehörigen, die sich auf das FZA berufen können, Entfer-
nungs- und Fernhaltemassnahmen nach den Bestimmungen des Aus-
ländergesetzes ergriffen werden (Weisungen des Bundesamts für Mi-
gration über die schrittweise Einführung des freien Personenver-
kehrs, Version 01.06.09, Ziff. 12.1). Damit steht das FZA einer Ver-
warnung des Einsprechers nicht grundsätzlich entgegen.
2.2
Sodann sind Massnahmen im Sinne der Richtlinie 64/221 EWG
und damit im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA nur Handlungen, die
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das Recht auf freie Einreise und Aufenthalt berühren (vgl.
BGE 129 II 221), was bei einer Verwarnung gerade nicht der Fall ist.
Ungeachtet der nationalen Rechtsnormen, welche für eine Verwar-
nung nach Art. 96 Abs. 2 AuG erfüllt sein müssen, stellt diese nur die
Androhung einer Massnahme dar. Sie ergeht, soweit eine Massnah-
me selbst noch nicht verhältnismässig erscheint, sich aber abzeich-
net, dass auch diese Voraussetzung erfüllt sein wird, wenn die betrof-
fene Person ihr Verhalten nicht ändert (Benjamin Schindler in: Marti-
na Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr, Handkommentar
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern
2010, Art. 96, Rz 19, S. 886). Die Verwarnung ist mithin keine Mass-
nahme im Sinne des FZA. Soll zu einem späteren Zeitpunkt tat-
sächlich in das Recht auf Einreise und Aufenthalt eingegriffen wer-
den, wäre der Fall unter Zugrundelegung aller massgeblichen Be-
stimmungen des FZA eingehend zu prüfen.