IV. Schulrecht
100 Elternbeiträge für Tagessonderschulen
Im Aussenverhältnis Eltern - Gemeinde sind beide Elternteile verpflich-
tet, die Elternbeiträge für die leiblichen Kinder zu bezahlen und zwar
unabhängig davon, wie im Innenverhältnis Vater - Mutter - Kinder der
Unterhalt geregelt ist.
Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 27. April 2011 i.S. A.X. gegen
den Entscheid des Departements Bildung, Kultur und Sport (RRB Nr. 2011-
000578).
Aus den Erwägungen
1.
1.1
Gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über die Einrichtungen für
Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsge-
setz) vom 2. Mai 2006 leisten die Eltern den Tagessonderschulen für
den Aufenthalt ihrer Kinder über Mittag eine vom Regierungsrat auf
maximal Fr. 15.- pro Kind und Mittag festgesetzte Pauschale; der
Regierungsrat hat diesen Elternbeitrag auf Fr. 10.- pro Mittag festge-
setzt (§ 54 Abs. 1 der Verordnung über die Einrichtungen für Men-
schen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen [Betreuungsverord-
nung] vom 8. November 2006). Bei Streitigkeiten über Bestand,
Höhe und Bevorschussung von Elternbeiträgen sowie bei Zahlungs-
verzug erlässt das BKS auf Gesuch hin eine Verfügung (§ 31 Abs. 1
Betreuungsgesetz).
1.2
Vorliegend ist nicht bestritten, dass A.X. der leibliche Vater und
damit Elternteil von B. und C.X. ist. Der Beschwerdeführer macht
aber geltend, dass die Mutter Y. die elterliche Sorge und Obhut über
die gemeinsamen Kinder innehabe und er bereits monatliche Unter-
haltsbeiträge an den Unterhalt seiner Kinder bezahle. Auf Grund
dessen bestehe für ihn keine weitere Leistungspflicht betreffend Un-
terhalt seiner Kinder mehr. Die weiteren Unterhaltskosten müsse die
Kindsmutter übernehmen. Die bundesrechtliche Unterhaltsregelung
gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB sei vorrangig und der Beschwerde-
führer könne nicht mit einem kantonalem Gesetz und dem unbe-
stimmten Begriff "Eltern" nochmals in die Pflicht genommen wer-
den.
1.3
Das Betreuungsgesetz auferlegt die Elternbeiträge den Eltern
(§ 27 Abs. 1 Betreuungsgesetz), wobei der Begriff Eltern - entgegen
der Meinung des Beschwerdeführers - weder unklar noch unbe-
stimmt ist, sondern eindeutig auf ein bestehendes zivilrechtliches
Eltern-Kindverhältnis hinweist. Eltern sind damit die leiblichen El-
tern (Art. 252 ZGB), solange keine Adoption stattgefunden hat
(Art. 267 Abs. 2 ZGB). Eine Scheidung ändert dabei nichts an der
Elternschaft der nicht obhuts- bzw. sorgeberechtigten Person. Das
Kindsverhältnis bleibt bestehen. Im Übrigen auferlegt das Betreu-
ungsgesetz die Leistungspflicht beiden Eltern gemeinsam, was auf-
grund der Verwendung des Plurals ebenfalls unmissverständlich aus
dem Gesetzestext hervorgeht. Der Beschwerdeführer ist als leiblicher
Vater von B. und C.X. deshalb gemäss § 27 Abs. 1 Betreuungsgesetz
verpflichtet, Elternbeiträge an die Gemeinde zu bezahlen.
Daran ändern auch die Einwendungen des Beschwerdeführers
zum Vorrang des Bundesrechts und zur gerichtlich festgelegten Un-
terhaltspflicht nichts. Die bundesrechtlichen Regelungen und damit
der zivilrechtliche Kinderunterhalt betreffen nämlich ausschliesslich
die Innenverhältnisse zwischen Eltern und Kindern. Die Elternbei-
träge werden demgegenüber einem Dritten, namentlich der Gemein-
de, geschuldet. Die kantonale Regelung im Betreuungsgesetz hat
lediglich das Aussenverhältnis zum Gegenstand. Als Verwaltungsbe-
hörde steht es dem BKS damit gar nicht zu, in die Innenverhältnisse
zwischen Vater und Kindern oder Vater und Mutter einzugreifen, um
z.B. die Kindsmutter zu verpflichten, die vom Beschwerdeführer be-
zahlten Unterhaltsbeiträge für die Bezahlung der Rechnungen der
Gemeinde zu gebrauchen. Ebenfalls ist es nicht Aufgabe einer Ver-
waltungsbehörde, die zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung des Be-
schwerdeführers zu überprüfen und diese entsprechend seiner finan-
ziellen Leistungsfähigkeit und dem Bedarf seiner Kinder allenfalls
neu festzusetzen oder anzupassen. Die Klärung dieser - die Innen-
verhältnisse betreffenden - Fragen obliegt ausschliesslich den Zivil-
gerichten (Art. 133 Abs. 1, Art. 279 bzw. Art. 286 Abs. 2 und 3 ZGB
jeweils i.V.m. Art. 54 Abs. 2 des Schlusstitels zum ZGB).
Das BKS verfügte vorliegend lediglich im von der zivilrecht-
lichen Unterhaltspflicht nicht betroffenen Aussenverhältnis zwischen
Gemeinde und Eltern und auferlegte mit seiner Verfügung beiden
Elternteilen die nicht beglichenen Elternbeiträge gemeinsam. Die
Verfügung des BKS ist damit insoweit nicht zu beanstanden.
1.4
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers widerspricht
auch Art. 143 OR nicht der Anordnung einer solidarischen Haftbar-
keit. Art. 143 Abs. 2 OR sieht - unabhängig von der Relevanz dieser
Bestimmung im öffentlichen Recht - die Solidarität in den vom Ge-
setz bestimmten Fällen ausdrücklich vor. § 27 Abs. 2 Betreuungsge-
setz enthält mit der Leistungspflicht der beiden Elternteile auch den
Grundsatz der solidarischen Haftbarkeit. Die solidarische Haftbarkeit
ist nämlich lediglich notwendige Konsequenz der Tatsache, dass das
Betreuungsgesetz (§ 27 Abs. 2 Betreuungsgesetz) mehr als eine Per-
son verpflichtet, die vollständigen Elternbeiträge zu leisten. Die An-
ordnung der Solidarität ist damit nicht zu beanstanden und erweist
sich als recht- und zweckmässig.
1.5
(...)
1.6
Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Beschwerde als
unbegründet. Die Abweisung der Beschwerde bedeutet allerdings -
wie bereits gesagt - nicht, dass der Beschwerdeführer im vorliegen-
den Verfahren verpflichtet würde, einen erhöhten Unterhalt an seine
Kinder zahlen zu müssen, als ihm zivilrechtlich auferlegt ist. Der
Beschwerdeführer wird lediglich solidarisch mitverpflichtet, eine of-
fene öffentlich-rechtliche Forderung der Gemeinde zu begleichen.
Der Gemeinde steht es überdies auch zu, zuerst die Forderungen aus-
schliesslich bei der Kindsmutter einzutreiben, zumal die Verfügung
des BKS ihr gegenüber bereits in Rechtskraft erwuchs und sie bereits
betrieben wurde. Weiter steht es dem Beschwerdeführer offen, die
sich im Innenverhältnis zwischen Vater und Mutter stellenden Fragen
in einem zivilrechtlichen Verfahren klären zu lassen.