I. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht
95 Hundeübungsplatz bzw. Hundeschule
- Die Nutzung einer in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzelle als
Hundeübungsplatz bzw. Hundeschule mit Zaun und Vereinscontai-
ner sowie mit weiteren Teilen (Materialcontainer, Hundeboxen, Holz-
schnitzelplatz mit Tischen und Bänken, Hindernisse auf der Wiese)
erweist sich als nicht bewilligungsfähig und ist daher grundsätzlich
zu beseitigen bzw. die Nutzung ist einzustellen.
- Sollte der Beschwerdeführer als sog. Verhaltensstörer der Beseiti-
gungsanordnung keine Folge leisten (können), hätte sich die Baupo-
lizeibehörde zwecks Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
an den sog. Zustandsstörer zu halten. Aus diesem Grund wurde der
Grundeigentümer der Parzelle ins Verfahren vor Regierungsrat bei-
geladen (Erw. 5.4).
Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 23. Februar 2011 i.S. S.O.A.
gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung
für Baubewilligungen)/Gemeinderats S. (RRB Nr. 2011-000207).
Aus den Erwägungen
2.
2.1
Der Beschwerdeführer betreibt auf der Parzelle 2030 in S. einen
Hundeübungsplatz bzw. eine Hundeschule. Grundeigentümer ist der
in D. wohnhafte Landwirt A. T., welcher dem Baugesuch zugestimmt
hat. Die Nutzung der Parzelle 2030 als Hundeübungsplatz basiert auf
einem Nutzungsvertrag vom (...) 2008 und hat Gültigkeit vom (...)
2008 bis (...) 2017. Der frühere Standort in U. musste infolge
Überbauung - er lag in der dortigen Industriezone - aufgegeben
werden.
Die Parzelle 2030 liegt ausserhalb des Baugebiets in der Land-
wirtschaftszone. (...) Die Parzelle 2030 mit einer Grösse von rund
6'500 m2 wurde bis vor zwei Jahren zum Maisanbau landwirtschaft-
lich genutzt; sie ist mehrheitlich umgeben von ebenfalls in der Land-
wirtschaftszone liegenden, gestützt auf die Besitzstandsgarantie aber
gewerblich genutzten Parzellen und grenzt auf ihrer südwestlichen
Seite unmittelbar an die Landstrasse K (...).
2.2
Die Parzelle 2030 besteht heute im Wesentlichen aus einer Wie-
se und ist mit einem rund 1.6 m hohen Maschendrahtzaun umgeben,
der an in den Boden geschlagenen Holzpfosten befestigt ist; der Zaun
verfügt über insgesamt drei Tore. Auf der Wiese ist verschiedenes
Material deponiert, welches für die Übungen mit den Hunden benö-
tigt wird (u.a. von den Hunden zu überwindende Hindernisse und
Versteckmöglichkeiten). Im Vereinscontainer mit einer Grundfläche
von rund 7 x 3 m, somit etwa 21 m2, wird Theorieunterricht erteilt.
Der Platz vor dem Vereinscontainer ist mit Holzschnitzeln einge-
deckt, auf welchem mehrere Festtische und -bänke platziert wurden.
Zusätzlich ist seit Mai 2010 ein rund 10 m2 grosser, begehbarer Ma-
terialcontainer vorhanden, in welchem beispielsweise Sonnenschirme
und mobile Scheinwerfer gelagert werden können; daneben gibt es
zusätzlich mehrere auf einem Fundament ortsfest installierte Boxen
für Hunde.
Der Vereinscontainer verfügt über Strom, welcher von der Fir-
ma C. auf der Nachbarparzelle bezogen werden kann und mit wel-
chem auch die auf dem Container fest montierten Scheinwerfer ge-
spiesen werden. Es ist weder eine Wasserzufuhr noch eine Toilette
vorhanden. Parkierungsgelegenheiten bestehen bei den unmittelbar
benachbarten Firmen S. und C.; die nächste Bushaltestelle ist rund
200 m entfernt, wobei aber der Grossteil der Vereinsmitglieder ohne-
hin mit dem Auto anreist.
2.3
Der Beschwerdeführer bietet von jeweils März bis Oktober
verschiedene Kurse an (vgl. Jahresübungsplan, ...). Einmal wöchent-
lich, nämlich mittwochs, von 19-22 Uhr findet das Training "Unter-
ordnung, Schutzdienst und Fährten" statt (sog. Sporthundetraining,
...); dieses Training wird zusätzlich jeden Samstag zusammen mit
dem Training "Familienhund" von 9-18 Uhr durchgeführt. Wöchent-
lich jeweils sonntags von 10-12 Uhr findet ein Diensthundtraining
statt; während dieser Ausbildung wird zu Ausbildungszwecken pro
Hund zweimal mit Markiermunition geschossen, was pro Training
14-20 Schüsse mit 6- oder 9-mm-Pistolen ergibt. Weiter werden
Kurse für Familienhunde (wöchentlich freitags von 19-22 Uhr, zu-
sätzlich jeden Samstag zusammen mit dem Sporthundetraining von
9-18 Uhr), Erziehungskurse (im Mai und Oktober je 4 x 3 Stunden
von 19-22 Uhr), obligatorische SKN-Nachweis-Kurse (Theorie im
Juni 5 x 4 Stunden, Praxis im Juli 5 x 5 Stunden) oder "Hund im
Alltag" (2 x 2 Stunden im Mai) angeboten. Daneben gibt es weitere
je ganztägige, teilweise auch mehrtägige Kurse wie "Wildhüter",
"Bachblüten", "erste Hilfe beim Hund", "Kinder und Hund", "Jugend
und Hund", "Schutzdiensthelferkurs" sowie "Plauschtag". Zusätzli-
che Kurse sind möglich und die obigen Trainingszeiten sind variabel;
das Total der Kurse richtet sich aber in etwa nach obigem Plan.
Der Platz wird so pro Woche insgesamt während rund 30 Stun-
den genutzt, wobei sogar geplant wäre, die Anlage für weitere Hun-
dekurse zu vermieten. Pro Kurs gibt es etwa 5 bis 20 Teilnehmende;
der Vereinscontainer fasst maximal 20 Personen. (...)
3.
3.1
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Umzäunung des
Geländes, welche für die Sicherheit in der Ausbildung unumgänglich
sei, unterscheide sich in ihrer Ausführung in keiner Art und Weise
von einem anderen in der Landwirtschaft verwendeten und bewilli-
gungsfreien Zaun (§ 30 Abs. 1 ABauV).
3.2
Gemäss § 30 Abs. 1 lit. a ABauV bedürfen, unter Vorbehalt ab-
weichender Nutzungsvorschriften für bestimmte Schutzzonen, im
ganzen Gemeindegebiet herkömmliche Weidezäune bis 1.5 m Höhe
keiner Baubewilligung.
Vorweg ist anzumerken, dass anlässlich der Augenscheinsver-
handlung vom 19. Mai 2010 eine Nachmessung des Maschendraht-
zauns ergeben hat, dass dieser - jedenfalls an der dort gemessenen
Stelle - 1.6 m hoch ist. Baubewilligungsfrei sind aber nur Weidezäu-
ne bis zu einer Höhe von 1.5 m; insofern verliert die Argumentation
des Beschwerdeführers ohnehin an Bedeutung. Sollte der Zaun aber
dennoch teilweise die Grenze von 1.5 m nicht überschreiten, ist mit
der Abteilung Landwirtschaft DFR festzuhalten, dass schon der Be-
griff "Weidezaun" aussagt, dass weidende Tiere umzäunt werden; zu
anderen Zwecken umzäunte Flächen - z.B. für Hunde oder andere
Heimtiere - fallen nicht unter dieses Privileg. Maschendrahtzäune
sind zudem keine herkömmliche Weidezäune und gelten als Bauten
und Anlagen im Sinne des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes,
die das kantonale Recht nicht von der Baubewilligungspflicht befrei-
en darf (BGE 118 Ib 49 ff., insbesondere S. 52, mit zahlreichen Hin-
weisen). Folglich handelt es sich bei der Einzäunung eines Hunde-
ausbildungsplatzes nicht um eine bewilligungsfreie Baute gemäss
§ 30 Abs. 1 lit. a ABauV.
Sind aber solche baubewilligungspflichtige bauliche Massnah-
men mit dem Hundeübungsplatz bzw. mit der Hundeschule verbun-
den, entfällt auch von vornherein die Möglichkeit einer Bewilligung
unter dem Titel "Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen aus-
serhalb der Bauzonen" nach Art. 24a RPG.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer ist weiter der Ansicht, seine in der Land-
wirtschaftszone betriebene Hundeschule mit Hundetraining und Hun-
deausbildung samt der zugehörigen Infrastruktur wie Vereinscontai-
ner sei als negativ standortgebunden zu beurteilen. Bei den Trai-
nings- und Ausbildungsanlässen entstünden durch unvermeidlich
dauerndes lautes Hundegebell der sich auf dem Ausbildungsplatz und
in den Hundeboxen befindlichen Hunde grosse Lärmemissionen. Es
befänden sich regelmässig mehrere Hunde in Boxen in aus Gründen
des Tierschutzes offenen Autos. Diese Hunde würden in ihren Boxen
permanent bellen. Sie würden sich gegenseitig animieren und seien
nicht oder nur sehr schwer zu kontrollieren. Das Gebell der in den
Autos wartenden Dienst- und Sporthunde steigere sich beim Schutz-
diensttraining noch um ein Vielfaches. Das Diensthundetraining
müsse auf der betroffenen Parzelle 2030 durchgeführt werden, weil
die Kursleiter aus zeitlichen Gründen nicht zusätzlich noch in einer
anderen Hundeschule trainieren könnten. Insgesamt sei das streitige
Hundetraining und die streitige Hundeausbildung mit dem dauernden
Gebell von einer Vielzahl von Hunden abends und an den Wochen-
enden während der Erholungs- und Ruhezeiten innerhalb der Bauzo-
nen, etwa in der Wohnzone, Wohn- und Gewerbezone oder Arbeits-
platzzone in der Gemeine S., für die dort lebende Bevölkerung unzu-
mutbar. Nachbarschaftliche Streitigkeiten wären unweigerlich die
Folgen davon.
4.2
In der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen zonen-
konform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den
produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a RPG). Eine Baube-
willligung darf nur erteilt werden, wenn der Baute oder Anlage am
vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenste-
hen (Art. 34 Abs. 4 RPV).
Die Errichtung und der Betrieb einer Hundeschule mit Hunde-
training und Hundeausbildung steht in keinem Zusammenhang mit
landwirtschaftlicher Bewirtschaftung oder produzierendem Garten-
bau. Der Hundetrainings- und -ausbildungsplatz ist somit in der
Landwirtschaftszone nicht zonenkonform und einer ordentlichen
Baubewilligung gemäss Art. 22 Abs. 2 RPG nicht zugänglich. Dies
wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
4.3
Gemäss Art. 24 RPG können Bauten und Anlagen ausnahms-
weise und in Abweichung von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG bewilligt
werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort
ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden
Interessen entgegenstehen (lit. b). Bauten gelten als standortgebun-
den, wenn sie aus technischen, betriebswirtschaftlichen Gründen
oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb
der Bauzone angewiesen sind (positive Standortgebundenheit) oder
wenn das geplante Bauvorhaben wegen Immissionen in einer Bau-
zone ausgeschlossen ist oder nicht sinnvoll betrieben werden kann
(negative Standortgebundenheit). Subjektive Vorstellungen, Wünsche
oder persönliche Zweckmässigkeit resp. Bequemlichkeit begründen
keine Standortgebundenheit (vgl. BGE 121 II 68 ff. und 310 f., 119
Ib 442, 118 Ib 17 und 340; AGVE 1996 S. 346 f., 1993 S. 363 f.).
Dass der Hundeübungsplatz mit der dazugehörigen Infrastruk-
tur wie Vereinscontainer, Materialcontainer und Zaun nicht positiv
standortgebunden ist, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Fraglich ist aber, ob der Hundetrainings- und -ausbildungsplatz auf-
grund des von ihm ausgehenden Lärms als negativ standortgebunden
betrachtet werden muss.
4.4
4.4.1
Damit eine Baute oder Anlage als negativ standortgebunden be-
willigt werden kann, muss sie wegen der von ihr ausgehenden Im-
missionen in der Bauzone ausgeschlossen sein oder nicht sinnvoll
betrieben werden können (vgl. Bernhard Waldmann/Peter Hänni,
Handkommentar, RPG 2006, Art. 24 N 19). Nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichts darf die negative Standortgebunden-
heit jedoch nur sehr zurückhaltend angenommen werden (vgl. Urteil
des Bundesgerichts vom 16. Juni 1989 i.S. Sch., in ZBl 91/1990,
S. 187 ff., BGE 118 Ib 17). So sind z.B. Tierheime in der Regel
standortgebunden, weil sie immissionsträchtig sind; in einer Wohn-,
Gewerbe- oder Industriezone wären sie kaum denkbar, denn insbe-
sondere das unvermeidliche dauernde Gebell der in den Gehegen un-
tergebrachten oder sich im Auslauf befindlichen Hunde, das ange-
sichts des naturgemäss häufigen Wechsels der Tiere das normale
Mass erheblich übersteigen dürfte, wäre der Nachbarschaft in der Re-
gel nicht zuzumuten. Der Betreiber oder die Betreiberin eines Tier-
heims für Hunde sind daher wegen des Lärms (allenfalls auch wegen
des Geruchs) grundsätzlich auf Land ausserhalb des Baugebiets an-
gewiesen. Das Erfordernis der negativen Standortgebundenheit ist
deshalb bei grösseren Hundehaltungen einerseits aus naturbedingt-
technischen Gründen und anderseits wegen erheblicher Beeinträch-
tigung der allgemeinen Siedlungsnutzung gegeben (vgl. auch das
Urteil des Bundesgerichts vom 5. April 1994 i.S. Verein "T.A.", R.,
in ZBl 96/1995, S. 166 f.).
4.4.2
Auf eine Hundeschule und einen Hundeübungsplatz, wie sie der
Beschwerdeführer betreibt, trifft dies aber nicht im gleichen Ausmass
zu. Insbesondere ist die Erteilung des Unterrichts und der sonstigen
Tätigkeiten im klaren Unterschied zu einem Tierheim wie auch zu
einem Hundezuchtbetrieb auf bestimmte Zeiten beschränkt (vgl.
Erw. 2.3 hiervor). Vom Montag bis Freitag finden die Kurse in der
Regel abends von 19-22 Uhr, am Samstag tagsüber von 9-18 Uhr
und am Sonntag von 10-12 Uhr statt; dies insgesamt wiederum
beschränkt auf die Monate März bis Oktober. Schon unter diesem
zeitlichen Aspekt sind die mit dem Betrieb des Beschwerdeführers
zusammenhängenden Immissionen erheblich geringer als die von
einem Tierheim oder von einer Hundezucht ausgehenden, rund um
die Uhr und während des ganzen Jahres wahrnehmbaren Immissio-
nen. Zusätzlich sind die in der Hundeschule auszubildenden Tiere
unter ständiger Aufsicht und Kontrolle; sie bellen demzufolge natur-
gemäss weniger als ein Hund, der zusammen mit anderen Artgenos-
sen in einem Gehege, einer Boxe oder einem Auslauf eingesperrt ist.
Anlässlich der Augenscheinsverhandlung zeigte der Beschwer-
deführer einen Querschnitt durch das Ausbildungsprogramm. Die-
jenigen Hunde, die geschult wurden (Einlaufen und Unterordnungs-
kurs), verhielten sich grundsätzlich ruhig. Der Beschwerdeführer be-
stätigte diesbezüglich ausdrücklich, auch wenn mehr Hunde (als wie
gezeigt sieben) gleichzeitig übten, sei es nicht lauter, weil es wäh-
rend des Unterrichts ruhig sein müsse. Der Verkehrslärm war denn
auch deutlich mehr wahrnehmbar als die Geräusche der Hunde und
ihrer Halter bzw. Halterinnen, was der Beschwerdeführer sogar be-
stätigte. Kurzes, schnell wieder verebbendes Gebell - vergleichbar et-
wa mit dem teilweise auch anschwellenden Verkehrslärm - entstand
nur dann, wenn sich Personen den in den Autos wartenden Hunden
näherten. Wie der Beschwerdeführer an der Augenscheinsverhand-
lung weiter ausführte, gibt es im Verlauf des Schutzdiensttrainings
Elemente, wo die Hunde bellen müssen, wobei vielleicht während
rund 15 Minuten andauernd gebellt würde; das gezeigte Verbellen
des "Täters" in einem Zelt war jedoch weder so intensiv noch so aus-
dauernd, dass es als aussergewöhnlich gelten müsste. Zusammenfas-
send kann das am Augenschein festgestellte Hundegebell weder als
penetrant laut noch als dauernd bezeichnet werden. Der Beschwerde-
führer wurde vorgängig ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der für
diesen Abend geplante Kurs (Unterordnung, Schutzdienst und Fähr-
ten) im üblichen Rahmen stattfindet; er kann sich daher nun nicht
darauf berufen, die anlässlich der Augenscheinsverhandlung entstan-
denen Lärmimmissionen seien erheblich geringer gewesen als in den
entsprechenden tatsächlich stattfindenden Trainings. Selbst wenn
aber davon ausgegangen wird, dass bei einem "tatsächlichen"
Schutzdiensttraining das Gebell aufgrund mehrerer anwesender Hun-
de einiges höher ist, hält der Betrieb einem Vergleich mit einem Tier-
heim oder einer Hundezucht klar nicht stand (vgl. auch AGVE 2003
S. 207 ff., insbes. S. 216 ff. sowie Urteil des Bundesgerichts vom
12. September 2003 [1A.214/2002]).
Während des Diensthundetrainings werden auch Schüsse mit
Platzpatronen abgegeben, in der Regel während eines zweistündigen
Trainings rund 14-20 Schüsse. Wöchentlich fallen insgesamt ca. 40
Schüsse. Mit der Abteilung für Baubewilligungen ist festzuhalten,
dass bei den acht anlässlich der Augenscheinsverhandlung abgegebe-
nen Schüssen kein durchdringend lauter Lärm entstand. Eine Ähn-
lichkeit mit einer Schiessanlage, welche allenfalls als negativ stand-
ortgebunden bewilligt werden kann (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O,
Art. 24 N 19), fehlt aber nicht nur aufgrund der Häufigkeit und Re-
gelmässigkeit der abgegebenen Schüsse, sondern auch aufgrund der
Zahl der gleichzeitig abgegebenen Schüsse. Die Immissionen des
Markierschiessens sind deutlich geringer. Eine Bewilligung der Hun-
deschule in einer Bauzone - beispielsweise in einer Gewerbezone -
könnte zudem allenfalls mit der Auflage versehen werden, dass nur
zu bestimmten Zeiten werktags geschossen werden darf.
Unter diesen Umständen lässt sich nicht sagen, der Betrieb
einer Hundeschule bzw. eines Hundeübungsplatzes sei aus Immis-
sionsgründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewie-
sen. Von der konkreten Hundeschule gehen nicht mehr Lärmemissi-
onen aus als etwa von Sport- und Freizeitanlagen, wie Skater-, Fuss-
ball- und Tennisplätzen, Minigolfanlagen, Schwimmbädern etc., die
gemäss der bundesgerichtlichen Praxis ausserhalb des Baugebiets
unzulässig sind (vgl. RRB Nr. ...). Der Betrieb einer solchen Hunde-
schule ist innerhalb des Baugebiets ohne weiteres denkbar; der bis-
herige Übungsplatz des Beschwerdeführers in U. befand sich denn
auch innerhalb des Baugebietes, nämlich in der Industriezone.
Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang mehr-
fach vor, dass keine anderen Standorte für die strittige Anlage inner-
halb der Bauzonen der Gemeinde S. und Umgebung existieren, wel-
che von Dauer und finanziell tragbar wären. Auch der Gemeinderat
S. ist dieser Ansicht. Diese Umstände lassen es aber nicht zu, das Pri-
vileg, Land ausserhalb der Bauzonen zu beanspruchen, auf den Be-
trieb einer an sich in der Bauzone möglichen Hundeschule auszudeh-
nen und auf diesem Weg dem Raumplanungsrecht die Anwendung zu
versagen. Dass sich der Beschwerdeführer - im Gegensatz zu ande-
ren Kursanbietenden - einen Ausbildungsplatz in einer Bauzone fi-
nanziell nicht leisten kann, ist ein subjektiver Umstand, der nie eine
Standortgebundenheit in der günstigeren Landwirtschaftszone zu be-
gründen vermag, und die fehlende Dauerhaftigkeit dürfte primär da-
rauf zurückzuführen sein, dass der Beschwerdeführer Land lediglich
mieten oder pachten statt kaufen will. Bei objektiv fehlender Verfüg-
barkeit von geeignetem Bauland wären allenfalls planerische Mass-
nahmen zu ergreifen (vgl. Erw. 4.5 hiernach). Im Übrigen hat sich
auch der jetzige Verpächter vorbehalten, bei einer allfälligen Umzo-
nung der Parzelle 2030 die Nutzungsentschädigung auf ein bauland-
übliches Niveau zu erhöhen.
Zusammenfassend kommt dem Hundeübungsplatz bzw. der
Hundeschule des Beschwerdeführers keine negative Standortgebun-
denheit zu; folglich sind auch die zugehörigen Bauten und Anlagen -
Zaun, Vereinscontainer, Materialcontainer und Hundeboxen - nicht
negativ standortgebunden und können nicht bewilligt werden. Nicht
näher geprüft werden muss somit, ob der Nutzung der Parzelle 2030
als Hundeübungsplatz bzw. Hundeschule auch überwiegende Interes-
sen entgegenstehen (Art. 24 lit. b RPG); immerhin sei angemerkt,
dass sich diese durchaus für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung
eignen würde. Die zonenkonforme landwirtschaftliche Nutzung wird
durch den Umstand unterbunden, dass der Eigentümer und Verpäch-
ter mit der zonenwidrigen Nutzung einen höheren Ertrag erwirtschaf-
tet.
4.5
Eine Bewilligung des Hundeübungsplatzes bzw. der Hunde-
schule an diesem Standort wäre dann möglich, wenn die Gemeinde
das fragliche Gebiet einer geeigneten Zone (z.B. Gewerbe-, Indus-
trie- oder Spezialzone) zuweisen würde. Die Parzelle 2030 ist von
besitzstandsgeschützten Gewerbebetrieben umgeben, eine Umzo-
nung wäre somit grundsätzlich denkbar (vgl. zweite Vernehmlassung
der Abteilung für Baubewilligungen ...). Allerdings ist aufgrund der
noch vorhandenen Baulandreserven in S. "in den nächsten 10 Jahren"
keine Einzonung geplant oder möglich (vgl. Augenscheins-Protokoll
...). Dass in den nächsten Jahren eine Umzonung zu erwarten ist -
wie der Beschwerdeführer vorbringt - trifft somit offenkundig nicht
zu und kann damit auch nicht in die Entscheidfindung - z.B. mittels
längerfristiger Tolerierung - miteinfliessen.
4.6
(...)
5.
5.1
Gemäss § 159 Abs. 1 BauG kann die Beseitigung materiell
rechtswidrig erstellter Bauten und Anlagen angeordnet werden, wenn
durch deren Errichtung ohne Bewilligung, unter Verletzung einer sol-
chen oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen
wurde. Die Beseitigung bzw. Anpassung der Baute oder Anlage setzt
demnach einen in irgendeiner Weise geschaffenen rechtswidrigen
Zustand voraus (AGVE 1993 S. 390 mit Verweisungen). Ausserdem
ist zu prüfen, ob die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands mit
den verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Grundsätzen der Ver-
hältnismässigkeit, der Rechtsgleichheit und des Schutzes des guten
Glaubens vereinbar ist (§§ 3 und 4 VRPG; vgl. zur unveränderten
Rechtslage Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau vom
2. Februar 1971, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, Einleitung
N 13 ff.). So hat ein Abbruch oder die Abänderung der rechtswidrig
erstellten Baute oder Anlage zu unterbleiben, wenn die Abweichung
vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands nicht im öffentlichen Interesse liegt, wenn
die Bauherrschaft in gutem Glauben angenommen hat, sie sei zur
Bauausführung ermächtigt, oder wenn der Beibehaltung des unge-
setzlichen Zustands nicht schwerwiegende öffentliche Interessen ent-
gegenstehen (vgl. BGE 111 Ib 213 E. 6 S. 221 und 108 Ia 216 E. 4
S. 217; AGVE 1996 S. 513, 1990 S. 280, je mit Verweisungen; René
A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrecht-
sprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 56 B VI
d; Zimmerlin, a.a.O., § 218 N 3c und 4, je mit Hinweisen). Schliess-
lich muss auch die Festsetzung der Beseitigungs- bzw. Anpassungs-
frist den Verhältnissen angemessen sein. Der Bauherrschaft ist aus-
reichend Zeit einzuräumen, um die Entfernung bzw. Anpassung der
Installationen und Bauteile in geordneter Weise zu vollziehen
(AGVE 1994 S. 607, 1990 S. 280).
5.2
Wie dargelegt, ist die Nutzung der Parzelle 2030 als Hunde-
übungsplatz bzw. Hundeschule mit Zaun und Vereinscontainer sowie
mit den weiteren in der Zwischenzeit errichteten Teilen (Material-
container, Hundeboxen, Holzschnitzelplatz mit Tischen und Bänken,
Hindernisse auf der Wiese) nicht bewilligungsfähig und daher grund-
sätzlich zu beseitigen bzw. die Nutzung ist einzustellen. Es kann
auch nicht von einer geringfügigen Abweichung vom Erlaubten aus-
gegangen werden; ebenso wenig kann gesagt werden, die Herstel-
lung des rechtmässigen Zustands liege nicht im öffentlichen Interes-
se, geht es doch um die Durchsetzung der Bauvorschriften betreffend
Bauten ausserhalb der Bauzonen und damit um grundsätzliche Anlie-
gen der Raumplanung. Im Zuge der Interessenabwägung zwischen
öffentlichem und privatem Interesse ist der Durchsetzung von Bau-
vorschriften ausserhalb der Bauzonen besondere Bedeutung beizu-
messen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau
VGE III/34 vom 25. April 2006, E. II 3.3). Ebenso ist dabei in beson-
derem Masse die entsprechende präjudizielle Wirkung (BGE 1A.23/
2007 vom 31. Juli 2007, E. 3.2) mit zu berücksichtigen, da nicht der
Anschein erweckt werden darf, dass die Errichtung derartiger Anla-
gen und Bauten in einer Landwirtschaftszone ohne weiteres geduldet
würde. Auch die Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots muss in
diese Interessenabwägung miteinbezogen werden, weil es nicht ange-
hen darf, den Beschwerdeführer im Vergleich zu Personen, welche
ein korrektes Baugesuch eingereicht haben, in ungerechtfertigter
Weise zu privilegieren (RRB Nr. ...). Immerhin ist zu würdigen, dass
der Beschwerdeführer u.a. die im öffentlichen Interesse liegenden
und von der Tierschutzgesetzgebung geforderten Sachkundenachwei-
se für Hundehalter und Hundehalterinnen anbietet; allerdings kann
dies auch nicht dazu führen, das geltende Raumplanungsrecht vorlie-
gend nicht anzuwenden. Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf
hinzuweisen, dass im Grossraum S. bis zum 1. März 2010 insgesamt
45 Personen gemeldet waren, die berechtigt sind, die obligatorische
Hundehalterausbildung zu erteilen; die Versorgung der hundehalten-
den Bevölkerung im Raum S. mit einem ansprechenden Ausbil-
dungsangebot darf daher als genügend bezeichnet werden und nach-
teilige Folgen für die Bevölkerung wären bei Einstellung des Ange-
bots des Beschwerdeführers diesbezüglich wohl keine zu erwarten
(vgl. Bericht des Amts für Verbraucherschutz ...). Andererseits wür-
de aber der Wettbewerb verzerrt, wenn Personen, die ihre Kurse im
teureren Baugebiet anbieten, durch im Landwirtschaftsgebiet günsti-
ger durchgeführte Kurse konkurrenziert würden.
Schliesslich lassen auch die durch die Beseitigung der Anlage
und Bauten entstehenden Kosten den Rückbau nicht als unverhältnis-
mässig erscheinen. Der Beschwerdeführer schätzt die Rückbaukosten
zwar auf Fr. 20'000.--. Dies erscheint aber eher hoch, zumal allen-
falls der Vereinscontainer, der Materialcontainer wie auch das Zaun-
material wieder verkauft oder an einem neuen Standort wieder ver-
wendet werden könnten. Selbst wenn dies nicht möglich sein sollte,
ist nicht erkennbar, dass die jeweiligen Kosten derart massiv ausfal-
len könnten, dass die Duldung des unrechtmässigen Zustands die
entgegenstehenden öffentlichen Interessen in den Hintergrund treten
lassen. Ob die finanzielle Lage des Vereins im Übrigen diese Rück-
baukosten zulässt, kann nicht entscheidend sein. Wer unrechtmässig
baut, hat nebst anderen auch mit finanziellen Nachteilen zu rechnen.
Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, auf dem Bauamt S. vor Ver-
tragsunterzeichnung (...) betreffend Baubewilligungsfreiheit eines
nicht fest montierten Zaunes Abklärungen getroffen zu haben; eine
entsprechende Bestätigung der Gemeinde fehlt aber. Es mag zwar zu-
treffen, dass ihm bei der Errichtung des Hundeübungsplatzes bzw.
der Hundeschule ein Unrechtsbewusstsein bezüglich des Zaunes feh-
lte, indessen vermag er daraus keinen guten Glauben für sich und die
gesamte Anlage mit zwei grossen Containern, Hundeboxen und
Schnitzelplatz mit Tischen und Bänken abzuleiten. Jeder Bürger und
jede Bürgerin hat sich vor der Erstellung einer Baute oder Anlage
über die anwendbaren Vorschriften in Kenntnis zu setzen. Dem Be-
schwerdeführer war offensichtlich bewusst, dass sich der Platz in der
Landwirtschaftszone befindet (vgl. Nutzungsvertrag ...), weshalb
eine lediglich telefonische Nachfrage auf dem gemeindeeigenen
Bauamt noch nicht als ausreichende Abklärung bezeichnet werden
kann, um sich auf den guten Glauben berufen zu können (vgl.
VGE III/60 vom 30. Oktober 2007, E. 5.2 und RRB Nr. ...).
5.3
Der Beschwerdeführer betreibt den strittigen Hundeübungsplatz
bzw. die strittige Hundeschule seit (...) 2008. Der kantonale Ent-
scheid über das Baugesuch datiert vom 23. Dezember 2008. Im
angefochtenen Entscheid ist dem Beschwerdeführer sodann vom Ge-
meinderat S. am 7. Dezember 2009 eine äusserst grosszügige Frist
von 12 Monaten ab Rechtskraft zur Beseitigung des Vereinscontai-
ners und Zauns sowie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zu-
stands eingeräumt worden. Wäre der erstinstanzliche Entscheid in
Rechtskraft erwachsen, hätte die Anlage bis etwa Ende Dezember
2010 beseitigt werden müssen. Der Beschwerdeführer hätte damit
bereits mehr als 2 Jahre vom unrechtmässigen Zustand profitiert.
Zur Beseitigung der Bauten und Einrichtungen des Hundübungsplat-
zes und der Hundeschule erscheint daher nun eine nicht mehr allzu
lange Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Ent-
scheids als angemessen. So können - im Interesse der Ausbildung der
Hundehalter- und Hundehalterinnen - die bereits angebotenen bzw.
gebuchten Kurse abgeschlossen werden. Eine längere Frist ist auch
aus Gründen der Konkurrenzfähigkeit von Hundeschulen innerhalb
der Bauzonen nicht gerechtfertigt.
5.4
Anlässlich der Augenscheinsverhandlung wies der Beschwerde-
führer darauf hin, dass er die von ihm geschätzten Rückbaukosten im
Betrag von Fr. 20'000.-- voraussichtlich nicht aufbringen könnte.
Sollte der Beschwerdeführer als sog. Verhaltensstörer aber einer Be-
seitigungsanordnung keine Folge leisten (können), hätte sich die
Baupolizeibehörde zwecks Wiederherstellung des rechtmässigen Zu-
stands an den sog. Zustandsstörer zu halten. Aus diesem Grund wur-
de der Grundeigentümer der Parzelle 2030 ins Verfahren vor Regie-
rungsrat beigeladen (vgl. § 12 VRPG). Sollte der Beschwerdeführer
also der Beseitigungs- und Wiederherstellungsanordnung keine Folge
leisten, wäre der Grundeigentümer A. T. im Rahmen der Voll-
streckung ins Recht zu fassen (vgl. AGVE 2007 S. 408 ff.; Matthias
Spack, Richtige Wahl des Adressaten und Wahrung des rechtlichen
Gehörs im Wiederherstellungsverfahren). Es erscheint angemessen,
ihm hierfür eine zusätzliche Frist von drei Monaten nach Ablauf der
für den Beschwerdeführer geltenden Beseitigungs- bzw. Wiederher-
stellungsfrist anzusetzen.