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96 Besitzstandsgarantie bei Standortbauten für Mobilfunkantennen
Mobilfunkantennenmasten mit daran montierten Anlagen weisen kein
Raumvolumen auf. Die besitzstandsgeschützte Kubatur einer Standort-
baute bleibt durch die Errichtung einer Mobilfunkanlage erhalten. Die
Frage, ob die Bestimmungen der Besitzstandsgarantie zur Anwendung
kommen, kann indes offen bleiben.
Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 30. März 2011 i.S. X. AG ge-
gen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für
Baubewilligungen)/Gemeinderats S. (RRB Nr. 2011-000475).
Aus den Erwägungen
1.
1.1
(...)
1.2
Der Gemeinderat begründete die Verweigerung der Baubewilli-
gung mit der mangelnden Besitzstandsgarantie der geplanten Mobil-
funkanlage (...).
1.3
(...)
2.1
(...)
Der Gemeinderat kam zum Schluss, das vorliegende Bauprojekt
führe zu einer wesentlichen Verstärkung der Rechtswidrigkeit. Die
10-geschossige Standortbaute liege gemäss BNO in der "Wohnzone
3 - 4-geschossig". Die Höhe der Standortbaute betrage 25.30 m.
Heute sei die maximale Gebäudehöhe jedoch auf 11 m festgelegt.
Die Standortbaute überschreite die Regelbauweise in der Gebäude-
höhe um das 2,4-fache, in der Geschossigkeit sogar um das 3,3-
fache. Die geplante Errichtung einer Mobilfunkanlage entspreche
keiner angemessenen Erweiterung des Gebäudes nach § 68 lit. b
BauG, weshalb die Baubewilligung mitunter aus diesem Grund nicht
zu erteilen sei.
2.2
(...) Aus Sicht des Regierungsrats bilden Antennenmasten mit
daran montierten Anlagen keinen umbauten Raum und können des-
halb kein Raumvolumen aufweisen. Folglich bleibt die vorhandene
besitzstandsgeschützte Kubatur der Standortbaute durch die Errich-
tung der vorgesehenen Mobilfunkanlage erhalten. Es findet nicht ein-
mal eine eigentliche Erweiterung statt, weswegen sich grundsätzlich
die Frage stellt, ob in einem derart gelagerten Fall die Bestimmungen
der Besitzstandsgarantie überhaupt zur Anwendung kommen. Indes
kann diese Frage offen bleiben.
Da keine Erweiterung des Standortgebäudes vorliegt bzw. sich
seine Höhe nicht verändert, ist somit erstellt, dass das Bauvorhaben
zu keiner Verstärkung der Rechtswidrigkeit führt. Diese besteht ein-
zig in der Überschreitung der zonenkonformen Gebäudehöhe.