I. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht
58 Unterlassene Publikation eines nachträglich eingereichten Baugesuchs;
Vorgehen bei der Beurteilung eines redimensionierten Projekts durch die
Beschwerdeinstanz
Der strittige Pferdeauslauf konnte in der beantragten Grösse nicht be-
willigt werden. Zulässig wäre indessen ein Pferdeauslauf in reduziertem
Umfang. Weil im konkreten Fall die Sistierung des Beschwerdeverfahrens
zwecks Nachholung der öffentlichen Auflage des redimensionierten Pro-
jekts (und Behandlung allfälliger Einwendungen) nicht in Frage kam, be-
dingt ein Rückbau auf das zulässige Mass allerdings die Durchführung
eines (neuen) vollständigen erstinstanzlichen Verfahrens.
Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 22. Februar 2012 i.S. B. X. ge-
gen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für
Baubewilligungen)/Gemeinderats G. (RRB Nr. 2012-000186)
Aus den Erwägungen
4.
4.1
(...)
4.2
Der Gemeinderat hat das nachträglich eingereichte Baugesuch
nicht öffentlich aufgelegt. Dies hat zur Folge, dass, wer ein schutz-
würdiges eigenes Interesse besitzt, innerhalb der Auflagefrist keine
Einwendungen erheben konnte (§ 24 BauG). Würde der Regierungs-
rat die im angefochtenen Entscheid verfügte Reduzierung auf 108 m2
des Pferdeauslaufplatzes bewilligen, wäre der Rechtsschutz allfälli-
ger Interessen berechtigter Dritter nicht gewährleistet. Deswegen
darf der Regierungsrat die vorliegende Beschwerde lediglich abwei-
sen und den Beschwerdeführer verpflichten, ein Baugesuch für einen
auf 108 m2 Fläche reduzierten Pferdeauslauf einzureichen. (...) Der
Beschwerdeführer hat das Baugesuch 6 Monate nach Rechtskraft des
vorliegenden Entscheids einzureichen. Falls der Beschwerdeführer
diese Frist verstreichen lässt, darf der Gemeinderat den vollständigen
Rückbau des Pferdeauslaufs mit entsprechender Rechtsmittel-
belehrung anordnen.
Sollte sich im Rahmen des neu einzureichenden und öffentlich
aufzulegenden Baugesuchs für die reduzierte Auslauffläche von
108 m2 ein Rechtsmittelverfahren vor dem Regierungsrat ergeben,
behält sich der Regierungsrat ausdrücklich vor, über das betreffende
Baugesuch erneut zu befinden.
(...)