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60 Pferdehaltung in Wohnzonen; Geruchsimmissionen
- Die Beurteilung der Zonenkonformität einer Pferdehaltung in der
Wohnzone hat abstrakt zu erfolgen.
- Bei einem Bestand von 2 bis 4 Pferden ist ein Mindestabstand von
der Stallung zum nächstgelegenen bewohnten Gebäude von 10 m
einzuhalten.
- Die Abstandsvorschriften gemäss FAT-Richtlinie stellen sicher, dass
bei ordnungsgemäss geführtem Betrieb keine übermässigen
Immissionen auftreten (Erw. 4).
Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 8. Mai 2012
(BVURA. 11.393)
Aus den Erwägungen
2. Beschrieb der Anlage
Seit Mai 2008 hat die Beschwerdeführerin in der rechtskräftig
bewilligten Doppelbox (Weidehütte) auf Parzelle 874 zwei Pferde
untergebracht. Im Sommer 2009 hat sie ohne Baubewilligung eine
weitere Weidehütte (Einzelbox, 3 m x 3 m) hingestellt, um darin zu-
sätzlich Platz für einen Hengst zu haben, den sie im November 2009
erworben hat. Die Beschwerdeführerin, die an Reining Country
Meisterschaften reitet, hält somit - zusammen mit ihrer Mutter -
insgesamt drei Pferde...
Weitere Pferde will sie nicht zutun. Auch sollen keine Fohlen
gezüchtet werden.
Da sich Hengst und Wallach nicht gut vertragen, muss sie die
beiden Pferde voneinander trennen. Auf eine separate Box ist sie da-
her selbst dann angewiesen, wenn sie nur diese beiden Pferde halten
dürfte. ...
3. Zonenkonformität
a) Bundesumweltrecht und kommunales Recht
Strittig ist, ob die bereits installierte Pferdebox (Einzelbox) und
damit die Haltung eines zusätzlichen dritten Pferdes auf Parzelle 874
bewilligt werden kann.
Geruchsimmissionen, um die es hier vor allem geht, beurteilen
sich grundsätzlich nach der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes.
Das kantonale und kommunale Recht verliert diesbezüglich seine
selbständige Bedeutung. Es behält sie nur dort, wo es die bundes-
rechtlichen Bedingungen ergänzt oder - soweit erlaubt - verschärft
(Art. 65 Abs. 2 USG). Kommunale Bestimmungen über die Zuläs-
sigkeit störender Bauten und Betriebe in Nutzungszonen können aber
insofern noch eine eigenständige Funktion beanspruchen, als sie die
Frage regeln, ob aus raumplanerischen und städtebaulichen Gründen
ein Bauvorhaben am vorgesehenen Ort überhaupt erstellt werden
darf. Schliesslich erfasst das Umweltrecht des Bundes nicht alle
Auswirkungen, die eine Baute oder Anlage mit sich bringen kann. So
können etwa Bauten und Betriebe, die mit dem Charakter einer
Wohnzone unvereinbar sind, wegen fehlender Zonenkonformität un-
tersagt werden, auch wenn die Immissionen, die sie verursachen,
bundesrechtliche Schranken nicht überschreiten.
Die Beurteilung der Zonenkonformität eines Vorhabens erfolgt
abstrakt, ohne Berücksichtigung der konkreten Immissionen, die sich
nach Ausführung des Projekts zeigen. Zu fragen ist, ob mit der be-
treffenden Nutzung typischerweise Belästigungen verbunden sind,
die über das hinausgehen, was normalerweise mit zonenkonformen
Nutzungen verbunden ist. Hingegen bleibt auf dieser Stufe der Prü-
fung unberücksichtigt, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich Immis-
sionen verursacht worden sind und welche (AGVE 1998, S. 317 f.;
1990, S. 393; VGE III/108 vom 12. Dezember 1991, S. 5).
b) Beurteilung
Die Bauparzelle befindet sich in der Wohnzone W2. Es gilt die
Empfindlichkeitsstufe ES II. Die Zone dient vorwiegend dem Woh-
nen. Nicht störendes Gewerbe oder Dienstleistungsbetriebe sind zu-
gelassen.
Zur Frage der Zonenkonformität hat der Gemeinderat im Ent-
scheid vom 10. März 2008 erklärt:
"In Wohnzonen dürfen max. 4 Pferde gehalten werden, wenn dadurch
von der Umgebung keine übermässigen Belästigungen wahrgenommen
werden".
Am Augenschein hat der Gemeinderat die Frage wie folgt be-
antwortet:
"Wir stützen uns auf die Gerichtspraxis und erlauben deshalb grund-
sätzlich vier Pferde. Aber es hängt von den Immissionen ab. Eine eigene
Praxis gibt es bis jetzt noch nicht. Im vorliegenden Fall haben wir festge-
stellt, dass die Anlage schlechter ist als die anderen im Dorf, und deshalb
haben wir sie nicht bewilligt."
Nach den Darlegungen des Gemeinderats ist somit das Halten
von drei Pferden, um die es hier geht, in der Wohnzone W2 als zo-
nenkonform zu betrachten. Hinzuweisen ist in diesem Zusammen-
hang auch auf die fachliche Beurteilung des Bundes zur Frage, wie
viele Pferde in einer Wohnzone gehalten werden dürfen. Er führt aus,
dass - je nach zugelassenen Aktivitäten und Immissionen - "realisti-
scherweise ... die Zahl etwa bei drei bis vier Pferden liegen" dürfe
(Bundesamt für Raumentwicklung ARE, Wegleitung "Pferd und
Raumplanung", aktualisierte Version 2011, S. 19; siehe auch
AGVE 2003, S. 230).
Ob im konkreten Fall die Immissionen tatsächlich als über-
mässig anzusehen sind, ist hingegen keine Frage der Zonenkonfor-
mität, die nach kommunalem Recht zu beurteilen wäre. Die Beurtei-
lung der Schädlichkeit und Lästigkeit der Geruchsimmissionen er-
folgt nach der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes.
4. Immissionsschutz nach USG
a) anwendbare Bestimmungen
Die strittige Pferdebox ist eine Tierhaltungsanlage und damit
eine stationäre Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Luftreinhalte-
Verordnung, deren Betrieb unter anderem Geruchsstoff-Emissionen
erzeugt (Art. 2 Abs. 1 LRV). Die von der Anlage verursachten
Emissionen sind auf der ersten Stufe des Immissionsschutzes so weit
zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie
wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; sog. Vorsorgeprinzip).
Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben wer-
den, dass sie die im Anhang 1 LRV und allenfalls die in den Anhän-
gen 2 bis 4 LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten.
Emissionen, für welche die Luftreinhalte-Verordnung keine Emissi-
onsbegrenzung festlegt oder eine bestimmte Begrenzung als nicht
anwendbar erklärt, sind von der Behörde vorsorglich so weit zu be-
grenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaft-
lich tragbar ist (Art. 4 Abs. 1 LRV). Für Tierhaltungsanlagen gelten
die speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 512 LRV (Art. 3
Abs. 2 lit. a LRV). Bei der Errichtung derartiger Anlagen müssen die
nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Min-
destabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche
gelten nach Anhang 2 Ziff. 512 Abs. 1 LRV insbesondere die gemäss
den Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Be-
triebswirtschaft und Landtechnik (FAT) berechneten Abstände. Die
FAT-Richtlinien befassen sich mit der vorsorglichen Emissionsbe-
grenzung, dienen aber auch als Hilfsmittel zur Beurteilung, ob die
Tierhaltungsanlage übermässige Immissionen verursacht (BGer
1A.44/2006 vom 20. September 2006; 1A.58/2001 in URP 2002,
S. 97 ff. E. 2d; BGE 126 II 43 E. 4a, S. 45).
Für kleine Tierbestände - namentlich hobbymässige Pferdehal-
tungen - können dem erwähnten FAT-Bericht keine exakten Min-
destabstände entnommen werden. Die Formel für die Berechnung
der Mindestabstände ist auf grössere Tierbestände ausgelegt. Sie er-
gibt erst ab einer Geruchsbelastung (GB) von 4 auf den Einzelfall
bezogene Ergebnisse. 4 GB entsprechen einem Bestand von 35-40
Pferden. Gemäss FAT-Bericht ist der für 4 GB geltende Abstand in
der Regel auch bei niedrigeren Geruchsbelastungen einzuhalten. Es
liegt aber im Ermessen der Behörde, einen kleineren Mindestabstand
zuzulassen.
Bei 4 GB beträgt der Normabstand rund 20 m. Bei einem Be-
stand von 2 bis 4 Pferden, was bei hobbymässiger Pferdehaltung der
Regel entspricht, werden nur rund 10 % der 4 GB ergebenden Anzahl
Tiere gehalten. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, verlangen
einige Kantone - so auch der Kanton Aargau - die Einhaltung des
halben Normabstands, d.h. rund 10 m (Wegleitung Bund, S. 25, FAT-
Bericht Nr. 476 von 1995, Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen
- Empfehlungen für neue und bestehende Betriebe, S. 6;
www.ag.ch/landwirtschaft > Baugesuche & Raumplanung >
Geruchsemissionen).
Im vorliegenden Fall beträgt der Abstand der näher stehenden
(Doppel-)Pferdebox zum Wohngebäude auf Parzelle 865 des Be-
schwerdegegners mehr als 20 m (wenigstens ca. 21 m). Der verlangte
10-m-Abstand und somit die Grenzwerte der Umweltschutzgesetz-
gebung sind damit deutlich eingehalten. Die beigezogene Fachperson
bestätigt dies.
Im Rahmen des Vorsorgeprinzips (Art. 11 Abs. 2 USG) sind
Massnahmen zu verfügen, die die Emissionen soweit begrenzen, als
die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Die Beschwerdeführerin gibt an, dass sie Ammoniakbinder verwende
und dreimal am Tag miste. Die Mulde für den Mist halte sie stets ge-
schlossen. Die Beschwerdeführerin ist dabei zu behaften, die Anlage
(Boxen und Auslauf) wenigstens zweimal täglich zu misten, die
Mulde für den Mist wenn immer möglich geschlossen zu halten und
eine geruchshindernde Einstreu zu verwenden. Weitere Massnahmen,
die im Rahmen der Vorsorge zu verfügen wären, sind nicht auszuma-
chen.
Auch hat der Augenschein gezeigt, dass der Betrieb sauber ge-
führt wird und - auch nach Ansicht der Fachperson - zu keinen Be-
anstandungen Anlass gibt. Sollte in Zukunft die Führung des Betriebs
zur Klage Anlass geben und vermeidbare Immissionen zum Problem
werden, ist es möglich, dagegen grundsätzlich jederzeit Immissions-
klage zu führen.
Die Beachtung der Abstandsvorschriften gemäss den FAT-
Richtlinien stellt sicher, dass bei ordentlich geführtem Betrieb mit
übermässigen oder lästigen (Geruchs-)Immissionen nicht zu rechnen
ist. Somit erübrigt sich eine weitergehende Prüfung. Was die Insek-
ten - namentlich Fliegen und Bremen - angeht, die eine Pferdehal-
tung herbeilockt, stellen die vorsorglichen Massnahmen einen genü-
genden Schutz dar, dass diese Kleinlebewesen nicht zur Plage wer-
den.