2012 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 341

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61 Vereinfachtes Verfahren (§ 61 BauG); Anstösser
- Wird ein Bauvorhaben im vereinfachten Verfahren beurteilt, muss
der Gemeinderat die einwendungsberechtigten Anstösser vorgängig
informieren, es sei denn, diese haben dem Bauvorhaben zugestimmt.
- Definition des Begriffs "direkte Anstösser"

Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 11. Juli 2012
(BVURA.12.185)

Aus den Erwägungen

7.
Gemäss § 61 BauG (in der Fassung mit Gültigkeit bis 31. Au-
gust 2012) kann der Gemeinderat Bauvorhaben, die weder nachbar-
liche noch öffentliche Interessen berühren, nach schriftlicher Mittei-
lung an direkte Anstösser ohne Auflage, Veröffentlichung und Profi-
lierung bewilligen. Aus dem eindeutigen Wortlaut ergibt sich klar,
dass der Gemeinderat die Anstösser benachrichtigen muss.
Der Anzeigesteller kritisiert, dass der Gemeinderat im umstrit-
tenen Beschluss in Ziffer 2 zwingend verlangt, dass die direkten An-
stösser die Baupläne unterschreiben müssen. Er macht geltend, es sei
gesetzeswidrig, wenn sich der Gemeinderat weigere, die direkten
Anstösser zu benachrichtigen und das Einholen der Unterschriften
der Bauherrschaft überbinde.
Der Gemeinderat argumentiert, es dürfe nicht sein, dass die
Gemeinde die Anstösser informiere, ihnen das Bauvorhaben erläu-
tere, die 30-tägige Frist für allfällige Einwendungen abwarte und die
Bauherrschaft die Publikation einsparen könne. Die Vorgehensweise
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mit dem Einholen der Unterschrift werde im Handbuch zum Bau-
und Nutzungsrecht (BNR) ausdrücklich erwähnt.
Es trifft zwar zu, dass diese Vorgehensweise im BNR erwähnt
wird. Jedoch wird das Einholen der Unterschriften richtigerweise le-
diglich als freiwillige Alternative für die Bauherrschaft beschrieben.
In der aktuellen 3. Auflage steht in Rz. 506 und 507, S. 121 ff.:
"Der Gemeinderat kann ein vereinfachtes Verfahren durchführen,
wenn das Bauvorhaben von geringer Bedeutung ist und höchstens die di-
rekten Anstösser vom Vorhaben betroffen sind. In diesem Verfahren kann er
das Bauprojekt nach schriftlicher Mitteilung an die direkten Anstösser ohne
Auflage, Veröffentlichung und Profilierung bewilligen. (...) Die schriftliche
Mitteilung an die direkten Anstösser schliesst die 30-tägige Einwendungs-
frist nicht aus. Bauwillige können jedoch diese Frist sparen, indem sie die
Zustimmung der Anstösser direkt auf dem Baugesuch unterschriftlich be-
stätigen lassen."
Obwohl es sich bei § 61 BauG um eine Kann-Vorschrift han-
delt, muss sie der Gemeinderat - wie bereits erwähnt - pflichtgemäss
anwenden. Es ist ihm somit nicht erlaubt, für die Durchführung des
vereinfachten Verfahrens zwingend die Unterschrift aller direkten
Anstösser zu verlangen anstelle des im Gesetz vorgeschriebenen
Vorgehens der schriftlichen Mitteilung. Mit der vom Gemeinderat
beschlossenen Handhabung des vereinfachten Verfahrens verletzt er
sein Ermessen. ...
Die sinngemässe Argumentation des Gemeinderats, er habe die
ganze Arbeit (durch die Mitteilung), während sich der Bauge-
suchsteller die Publikationskosten spare, ist unbehelflich. Die Publi-
kationskosten sind als durchlaufende Kosten (Auslagen, die weiter-
belastet werden) ohne Einfluss auf die Kosten der Gemeinde. Es
steht der Gemeinde frei, ein Gebührenreglement zu beschliessen, das
auch im vereinfachten Verfahren angemessene Gebühren unter Wah-
rung des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips vorsieht. ...
8.
Der Anzeigesteller verlangt in seinem Antrag 2, dass der Begriff
"direkte Anstösser" in § 61 BauG eindeutig definiert wird. Der Be-
griff sei nirgends definiert. Der Anzeigesteller befürchtet, dass
Nachbarn, die an und für sich einwendungsberechtigt wären, vom
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Verfahren ausgeschlossen werden, weil ihre Liegenschaft nicht un-
mittelbar angrenzend ist, sondern durch beispielsweise eine Quartier-
strasse oder einen Fussweg von der Bauparzelle getrennt ist. ...
Beim Begriff "direkter Anstösser" gemäss § 61 BauG handelt es
sich um einen kantonal abschliessend bestimmten Begriff, der ein-
heitlich auszulegen ist. Jedoch dürfen die konkreten Umstände des
Einzelfalls nicht ausser Acht gelassen werden. ...
Direkte Anstösser sind zweifellos vorab diejenigen, deren Par-
zelle direkt an die Bauparzelle angrenzt (vgl. auch § 54 Abs. 2
BauV). Die beiden Parzellen müssen sich wenigstens an einem Punkt
berühren.
Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass ein Grundeigen-
tümer von einem Bauvorhaben auch dann betroffen sein kann, wenn
seine Parzelle nicht unmittelbar an die Nachbarparzelle grenzt, etwa
dann, wenn die zwei Parzellen lediglich durch einen schmalen Zu-
fahrtsweg oder einen Fussweg voneinander getrennt sind. In diesem
Fall wären wohl diejenigen Grundeigentümer über das Bauvorhaben
zu informieren, deren Parzellen unmittelbar gegenüber dem Bauvor-
haben auf der anderen Seite des Wegs liegen (vgl. auch § 95 Abs. 2
BauG). Es ist Sache des Gemeinderats, im konkreten Einzelfall zu
entscheiden, welche Grundeigentümer anzuschreiben sind oder wel-
che das Bauprojekt unterschreiben müssen. Grundsätzlich gilt: Je
mehr direkte Anstösser bei einem Bauvorhaben im Hinblick auf die
Durchführung des vereinfachten Verfahrens anzuschreiben wären
und je eher auch ein durch einen Weg von der Bauparzelle getrennter
Grundeigentümer betroffen sein könnte, desto eher fragt es sich, ob
für das betreffende Bauprojekt nicht das ordentlichen Baubewilli-
gungsverfahren durchzuführen wäre. Im Zweifel ist das ordentliche
Verfahren zu wählen. Insofern kann in der vorliegenden Beantwor-
tung der Aufsichtsanzeige offenbleiben, ob generell auch ein Grund-
eigentümer, dessen Grundstück durch einen Weg von der Bauparzelle
getrennt ist, noch direkter Anstösser ist oder nicht, und wenn ja, wie
breit der Weg höchstens sein darf. Die Materialien äussern sich zu
dieser Frage nicht. Den Wortlaut "direkte Anstösser" verwendete
schon das alte Baugesetz in § 153 ("geringfügige Bauvorhaben").
Der Kreis der Anstösser wurde damals bewusst auf die Eigentümer
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und Besitzer der direkt an das Baugrundstück stossenden, also nicht
sämtlicher benachbarter Parzellen, beschränkt; damit wurde der nor-
male Anstösser- und Nachbarbegriff bewusst räumlich eingeschränkt
(ERICH ZIMMERLIN, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., Aarau
1985, N 1 zu § 153).
Umgekehrt gibt es auch konkrete Situationen, in denen der
Kreis der direkten Anstösser einzuschränken ist, obwohl alle unmit-
telbar angrenzende Parzellen haben: Das Verhältnismässigkeitsprin-
zip gebietet, dass nur anzuschreiben ist, wer überhaupt legitimiert
sein kann. ... Dies kann beispielsweise bei sehr grossen Parzellen
fraglich sein, wenn ein Bauvorhaben zwar auf der Nachbarparzelle
verwirklicht wird, diese aber so gross ist, dass die Nachbarn durch
die baulichen Massnahmen in ihrem Eigentum nicht beeinträchtigt
werden. Ebenso kann dies fraglich sein, wenn es um ein kleines,
emissionsloses Vorhaben geht, das unmittelbar auf der Rückseite ei-
nes grösseren Gebäudes geplant ist. In diesen Fällen wäre ein Nach-
bar auf der Vorderseite nicht als direkter Anstösser im Sinn von § 61
BauG anzusehen.