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62 Baubewilligungspflicht
- Eine lärmige Anlage im Freien, wie namentlich eine Luft-Wasser-
Wärmepumpe, ist baubewilligungspflichtig, auch wenn die Anlage
nur geringe Dimensionen aufweist.
Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 11. Juli 2012
(BVURA.12.185)
Aus den Erwägungen
6.
b)
... Von ihrer Ausdehnung her könnten Wärmepumpen durchaus
als Kleinstbauten angesehen werden, für die gemäss § 49 Abs. 2 lit. d
BauV gar keine Baubewilligung erforderlich ist. Gehen von einer
Baute aber Immissionen aus, besteht schon von Bundesrechts wegen
eine Baubewilligungspflicht, so dass die Baute nicht als Kleinstbaute
im Sinn von § 49 gilt; sie hat den Grenzabstand und einen allfällig
aufgrund des Immissionsschutzrechts des USG (inbesondere des
Vorsorgeprinzips) grösseren Abstand einzuhalten. Im Einzelnen gilt:
Problematisch können Bauten trotz ihren geringen Dimensionen sein,
wenn sie Immissionen verursachen, die nicht mehr als unbedeutend
angesehen werden können. So kann zum Beispiel eine Luft-Wasser-
Wärmepumpe oder eine Altglassammelstelle unzumutbar hohe
Lärmimmissionen verursachen. Das Bundesgericht hat in einem Fall,
der eine solche Wärmepumpe betraf, ausgeführt, "dass sich die
Baubewilligungsbehörde nicht darauf beschränken darf, dem Bauge-
suchsteller die Auswahl zwischen verschiedenen, die Planungswerte
einhaltenden Projektvarianten zu gewähren. Vielmehr hat sie sich für
jene Massnahme zu entscheiden, welche im Rahmen des Vorsorge-
prinzips und des Verhältnismässigkeitsprinzips den besten Lärm-
schutz gewährleistet. Dies kann auch dazu führen, dass verschiedene
Lärmschutzmassnahmen kumulativ anzuordnen sind" (BGer
1C_506/2008 vom 12. Mai 2009). Daraus ergibt sich, dass für solche
lärmige Anlagen eine baupolizeiliche Beurteilung durchgeführt wer-
den muss, bevor die Anlage installiert wird und vollendete Tatsachen
geschaffen werden. Die Befreiung von der Baubewilligungspflicht
gilt hier nicht. Die Einhaltung der Belastungsgrenzwerte (Planungs-
werte) und des Vorsorgeprinzips der Umweltschutzgesetzgebung
können erforderlich machen, dass solche Anlagen gegenüber den
Nachbarparzellen bestimmte Mindestabstände einhalten.