2012 Verwaltungsbehörden 358

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65 Ausrichtung der Förderbeiträge nach EnergieG; pflichtgemässe Aus-
übung des Ermessens durch rechtsanwendende Behörden
Gemäss § 12 Abs. 1 des EnergieG fördert der Kanton die Projekte im
Zusammenhang mit erneuerbaren oder aus einheimischen Quellen stam-
menden Energieträgern, u. a. mit finanziellen Beiträgen (§ 12 Abs. 2 lit. b
EnergieG). Nach § 12 Abs. 3 des EnergieG besteht allerdings kein Rechts-
anspruch auf derartige Leistungen. Bei der Festlegung der Vorausset-
zungen für die Zusprechung der Beiträge kommt den Behörden ein gros-
ses Ermessen zu, das pflichtgemäss, d.h. verfassungs- und gesetzeskon-
form auszuüben ist.

Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 21. Dezember 2011 i.S. S. S.
gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt
(RRB-Nr. 2011-001918)

Aus den Erwägungen

2.
2.1
Die Fachstelle Energie BVU hat das Fördergesuch des Be-
schwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, dieses sei erst
nach der Installation der Stückholzfeuerung und damit verspätet ein-
gereicht worden. Der Beschwerdeführer macht nun rechtsmittelweise
geltend, dass er die Praxis der Fachstelle Energie BVU für
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willkürlich und rechtsungleich erachte; die im angefochtenen Ent-
scheid genannten Gründe für die Abweisung des Förderbeitrags seien
nämlich nirgends im Gesetz oder in einer Verordnung ersichtlich.
Zudem führt er an, dass trotz allfällig verspätetem Einreichen des
Gesuchsformulars das Ziel bzw. der Zweck des Förderprogramms
nicht verfehlt werde. Seines Erachtens habe die formelle Vorausset-
zung, das Gesuch vor Baubeginn einzureichen, nichts mit dem ei-
gentlichen Zweck der Förderung zu tun. Darüber hinaus bringt der
Beschwerdeführer vor, die Fachstelle Energie BVU habe eine den
Inhalt bzw. Sinn verändernde Begriffsabwandlung auf dem Gesuchs-
formular ohne entsprechende Ermächtigung vorgenommen, was
wiederum auf eine auf Willkür basierende Behandlungsweise hin-
deute; es könne nicht angehen, dass eine Amtsstelle eigenmächtig die
Voraussetzungen für die Ausrichtung von Beiträgen festsetze bzw.
ändere.
2.2
Die Rechtsgrundlage für das Förderprogramm findet sich in
§ 12 des EnergieG: Gemäss dieser Bestimmung fördert der Kanton
namentlich Projekte im Zusammenhang mit erneuerbaren oder aus
einheimischen Quellen stammenden Energieträgern (Abs. 1), und
zwar u. a. mit finanziellen Beiträgen (Abs. 2 lit. b); allerdings besteht
kein Rechtsanspruch auf derartige Leistungen (Abs. 3). Die Zustän-
digkeit für die einzelnen Massnahmen richtet sich nach den Vor-
schriften über den kantonalen Finanzhaushalt, und die Leistungen
erfolgen nach einem vom Regierungsrat genehmigten Konzept, in
dem Prioritäten und Kriterien für die Forschungsförderung und An-
wendung der Förderungsinstrumente festgelegt sind (Abs. 5).
Angesichts dieser Rechtsgrundlage für die Förderbeiträge er-
scheint die Argumentation des Beschwerdeführers offenkundig als
nicht stichhaltig. Der Gesetzgeber wollte die Voraussetzungen für die
Zusprechung der Beiträge nicht bis ins letzte Detail regeln, sondern
er räumte den rechtsanwendenden Behörden einen grossen Er-
messensspielraum ein. Zwar ist dem Beschwerdeführer beizupflich-
ten, dass aus dem Umstand, dass kein Rechtsanspruch auf Förder-
beiträge besteht, nicht abgeleitet werden kann, dass Förderbeiträge
"nach Belieben" zugesprochen werden können; vielmehr hat die
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Ausübung des Ermessens - wie jedes staatliche Handeln - pflicht-
gemäss, d. h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachli-
chen Grundsätzen zu erfolgen, namentlich unter Beachtung von Sinn
und Zweck der gesetzlichen Ordnung und der dort angelegten
öffentlichen Interessen sowie des Gebots der rechtsgleichen Behand-
lung, der Verhältnismässigkeit und des Willkürverbots (Tschannen/
Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 26
N. 11; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl. 2010, N. 441). Diesen Grundsätzen hat die Fachstelle
Energie BVU aber mit dem angefochtenen Entscheid durchaus Rech-
nung getragen. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass das Ziel der
Förderprogramme insbesondere darin besteht, Anreize für den Ein-
satz von erneuerbaren Energien zu schaffen. Solche Anreize sind
jedoch dann nicht mehr vonnöten, wenn mit einem Vorhaben bereits
begonnen wurde bzw. es bereits umgesetzt ist. Zum gleichen Schluss
kam übrigens auch der vom Bundesamt für Energie sowie der Konfe-
renz kantonaler Energiefachstellen herausgegebene Schlussbericht
zum Harmonisierten Fördermodell der Kantone (vgl. dazu speziell
S. 21, publiziert unter http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/
message/attachments/16847.pdf); dieses Harmonisierte Fördermodell
bildet denn auch die Grundlage für das vom Regierungsrat ge-
nehmigte und von der Fachstelle Energie BVU zur Anwendung
gebrachte aargauische Förderprogramm 2011. Es ist daher ohne Wie-
teres sachgerecht und auch mit dem Rechtsgleichheitsgebot zu
vereinbaren, wenn Fördergesuche, die erst nach der Realisierung des
Vorhabens eingereicht werden, anders behandelt - nämlich abgewie-
sen - werden als solche, die vorgängig eingereicht wurden.
Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerde-
führer aus dem Umstand, dass im früher von der Fachstelle Energie
BVU abgegebenen Formular davon die Rede war, Fördergesuche
müssten "vor Baubeginn" eingereicht werden, während im neuer-
dings verwendeten Formular die Einreichung "vor der Installation"
verlangt werde. Die Fachstelle für Energie weist zutreffend darauf
hin, dass es sich lediglich um eine sprachliche Präzisierung handelt,
weil haustechnische Anlagen selber keine Baubewilligung benötigen
und deshalb nicht mit ihrem "Bau", sondern lediglich mit ihrer "In-
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stallation" begonnen werden kann; damit lassen sich insbesondere
bei haustechnischen Anlagen in Neubauten Missverständnisse ver-
meiden.
(...)