2013 Gemeinderecht 525

III. Gemeinderecht



100 Gemeindeversammlung; Ausstandspflicht
Die Ausstandspflicht bezieht sich nur auf den Vorgang, vor der Abstim-
mung das Lokal verlassen zu müssen, während der Beratung und Diskus-
sion des Verhandlungsgegenstands bestehen die vollen Mitwirkungsrech-
te. Verwandte von ausstandspflichtigen Verwaltungsmitgliedern, Direkto-
ren und Gesellschaftern unterliegen keiner Teilnahmebeschränkung.

Aus dem Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Ge-
meindeabteilung, vom 17. September 2013 in Sachen X. gegen die Einwoh-
nergemeinde A. (74953/23.5).

Sachverhalt

An der Einwohnergemeindeversammlung vom 28. Juni 2013
war unter Traktandum 4 über einen Verpflichtungskredit von
Fr. 150'000.00 für die Projektierung von Parkierungsanlagen inkl.
Parkhaus zu befinden.

Aus den Erwägungen

2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass Y. an der Gemeindever-
sammlung unzulässigerweise für den gewünschten Kredit geworben
habe. Es handle sich bei Y. um den Gründer und Seniorchef der Fir-
ma Y. + Partner, in A. Er sei am 18. Juli 2008 im Handelsregister als
Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift dieser Firma eingetragen ge-
wesen. Ein erster Auftrag für die Projektierung sei dem Büro Y. +
Partner erteilt worden, weshalb ein ausstandspflichtiger Interessen-
konflikt bestehen würde. Der Gemeinderat führt dazu aus, dass Y.
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Stimmberechtigter der Gemeinde A. und damit grundsätzlich teilnah-
meberechtigt sei. Die Firma Y. + Partner werde heute durch seinen
Sohn und einer Geschäftsleitung aus Mitarbeitenden geführt. Er
selbst sei nicht mehr im Handelsregister eingetragen. Die Firma Y. +
Partner sei von der Gemeinde mit einer Machbarkeitsstudie beauf-
tragt worden. Auch wenn noch keine Auftragserteilung durch den
Gemeinderat für die Projektierung erfolgt sei, könne davon ausge-
gangen werden, dass sie auch den Nachfolgeauftrag erhalten werde.
a)
Die für die Gemeindeversammlungen massgebende Ausstands-
vorschrift von § 25 GG lautet wie folgt:
Abs. 1: Hat bei einem Verhandlungsgegenstand ein Stimmbe-
rechtigter ein unmittelbares und persönliches Interesse, weil er für
ihn direkte und genau bestimmte, insbesondere finanzielle Folgen
bewirkt, so haben er und sein Ehegatte beziehungsweise eingetrage-
ner Partner, seine Eltern sowie seine Kinder mit ihren Ehegatten
beziehungsweise eingetragenen Partnern vor der Abstimmung das
Versammlungslokal zu verlassen.
Abs. 2: Für die Mitglieder der Verwaltung und die Direktoren
von Gesellschaften mit juristischer Persönlichkeit sowie für Mitglie-
der von Personengesellschaften gilt die gleiche Ausstandspflicht,
wenn ein Verhandlungsgegenstand die Interessen der von ihnen ver-
tretenen Gesellschaft unmittelbar berührt.
Eine Ausstandsvorschrift bedeutet immer eine Einschränkung
der demokratischen Mitwirkungsrechte der betroffenen Stimmbe-
rechtigten. Sie ist deshalb restriktiv auszulegen. Das heisst, dass nur
die im Gesetzeswortlaut klar umschriebenen Personen in den Aus-
stand zu treten haben. Die Ausstandspflicht bezieht sich nur auf den
Vorgang, vor der Abstimmung das Lokal verlassen zu müssen, wäh-
rend der Beratung und Diskussion des Verhandlungsgegenstands be-
stehen die vollen Mitwirkungsrechte.
b)
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass für die Ausstandsbestim-
mung der Wortlaut der Regelung von § 25 GG massgebend ist. Wenn
im Versammlungsbüchlein der Gemeinde ein entsprechender Hin-
weis gemacht und dabei etwa nur ein verkürzter Wortlaut zitiert wur-
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de, kann natürlich der abgedruckte Text im Büchlein für die Beur-
teilung des vorliegenden Falls keine Rolle spielen. Anzuwenden ist
einzig die gesetzliche Bestimmung. Sodann geht der Beschwerdefüh-
rer von einen falschem Verständnis der Ausstandsbestimmung aus.
Wie oben ausgeführt, dürfen auch ausstandspflichtige Personen an
der Diskussion einer Vorlage teilnehmen. Insofern ist es völlig ge-
setzeskonform, wenn Y. sich für die Annahme des Projektierungskre-
dits eingesetzt hat. Nachdem Y. nicht mehr als Organ der Firma Y. +
Partner, A., tätig ist, besteht schliesslich vorliegend auch keine im
Sinne von § 25 GG umschriebene Ausstandspflicht. Weder liegt ein
Anwendungsfall von Absatz 1 vor, da eine allfällige Auftragsertei-
lung an die Firma Y. + Partner für Y. keine unmittelbaren finanziellen
Folgen bewirken würde, noch liegt ein Anwendungsfall von Absatz 2
vor. Diese Ausstandspflicht betrifft nur die aktuellen Mitglieder der
Verwaltung und die aktuellen Direktoren einer Gesellschaft. Hier
sind nur diejenigen Personen der Firma Y. + Partner ausstandspflich-
tig, welche im Handelsregister als deren Organe eingetragen sind.
Zwar ist aktuell Z., der Sohn von Y, im Handelsregister als Gesell-
schafter der Firma eingetragen. Der Sohn würde damit von der Aus-
standspflicht erfasst werden. Diese kann aber nicht auch auf dessen
Vater ausgeweitet werden. Wo nach Absatz 1 die unmittelbar betrof-
fenen Stimmberechtigten und deren nächste Angehörige verpflichtet
sind, in den Ausstand zu treten, da bezieht sich Absatz 2 nur auf die
dort ausdrücklich genannten Verwaltungsmitglieder, Direktoren und
Gesellschafter. Der Kreis der Angehörigen, wie er in Absatz 1 defi-
niert wird, ist nicht auf Absatz 2 übertragbar. Verwandte von Verwal-
tungsmitgliedern, Direktoren und Gesellschaftern unterliegen des-
halb keiner Teilnahmebeschränkung (vgl. Kreisschreiben betreffend
Durchführung der Gemeindeversammlung nach den Vorschriften des
neuen Gemeinderechts vom 30. Oktober 1981, S. 4).