2013 Verwaltungsbehörden 550

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105 Zustellung des Entscheids und Wiederaufnahme
Keine gesetzlich vorgeschriebene Form

Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 27. März 2013 i.S. R.D. (RRB
Nr. 2013-000339).

Aus den Erwägungen

1.1
Der Beschwerdeführer verlangt mit Beschwerde vom 31. Okto-
ber 2011, dass die Verfügung vom 14. Januar 2011 seinem Rechts-
vertreter nochmals als Gerichtsurkunde zugestellt und eine neue Frist
angesetzt werden soll. Er bestreitet damit, dass die Verfügung richtig
zugestellt worden ist. Das Original der Verfügung hätte - seiner Mei-
nung nach - nicht an ihn, sondern an seinen Rechtsvertreter zuge-
stellt werden müssen. Die Verfügung gar nicht erhalten zu haben,
macht er damit nicht geltend.
1.2
Entscheide sind als solche zu bezeichnen und den Parteien mit
Rechtsmittelbelehrung schriftlich zu eröffnen (§ 26 Abs. 1 VRPG).
Entscheide werden den Parteien zugestellt. Hat eine Partei eine Per-
son zur Vertretung bevollmächtigt, muss die Zustellung an diese er-
folgen (§ 27 Abs. 1 VRPG). Der Gesetzgeber hat bewusst darauf ver-
zichtet, gesetzlich vorzuschreiben, dass die Zustellung grundsätzlich
gegen Empfangsbescheinigung oder Rückschein zu erfolgen hat. Ei-
ne entsprechende Regel wäre im Übrigen blosse Ordnungsvorschrift,
nicht aber eine Gültigkeitsvoraussetzung (vgl. Botschaft des Regie-
rungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Feb-
ruar 2007, 07.27, zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege,
Ziff. 3 zu § 26, S. 37). Ist ein Entscheid zu Unrecht nicht eröffnet
worden, kann die Wiederaufnahme eines rechtskräftig erledigten Ver-
fahrens verlangt werden (§ 65 Abs. 2 VRPG). Bei Verfahren mit
nicht eröffneten Entscheiden bedeutet die Wiederherstellung, dass
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die Eröffnung nachgeholt wird und dass dadurch die Beschwerdefrist
neu zu laufen beginnt. Das Wiederaufnahmebegehren ist innert drei
Monaten, seit die gesuchstellende Person vom Wiederaufnahme-
grund Kenntnis erhalten hat, schriftlich und mit Antrag einzureichen
(§ 66 Abs. 1 VRPG).
1.3
Die Fachstelle hat die Verfügung ursprünglich sowohl dem Be-
schwerdeführer als auch seinem Vertreter zugestellt (vgl. Verfügung;
Kurzbrief an Rechtsanwalt). Der Beschwerdeführer hat die ihm per
Einschreiben zugestellte Verfügung nicht abgeholt (vgl. Zustellnach-
weis). Die Zustellung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
ist hingegen unbestritten geblieben, erfolgte allerdings nicht gegen
Rückschein. Dies ist angesichts der unter Erw. 1.2 dargelegten
Rechtslage aber auch nicht zu beanstanden. Die Fachstelle teilte dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Kurzbrief vom 4. Februar
2011 mit, dass sein Mandant die Sendung mit der Verfügung nicht
abgeholt habe. Gleichzeitig bat die Fachstelle den Rechtsanwalt um
Mitteilung, ob er den Beschwerdeführer überhaupt noch vertrete.
Nach telefonischer Rückfrage und aufgrund einer E-MAIL übermit-
telte Dr. O. der Fachstelle einen Einzahlungsschein für die Überwie-
sung des Verwertungserlöses auf ein Klientengeld-Konto (vgl. Be-
gleitschreiben vom 8. April 2011). Der Erlös wurde in der Folge auf
dieses Konto einbezahlt.
Mithin ist erstellt, dass der angefochtene Entscheid dem Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers Mitte Januar 2011 in einer korrekten
Form zugestellt und damit spätestens Ende Februar 2011 nach Ablauf
der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss § 44 Abs. 1 VRPG rechts-
kräftig geworden ist. Die erst im Oktober 2011 erhobene Beschwerde
ist damit eindeutig verspätet und es ist auf sie nicht einzutreten.
Selbst wenn die ursprüngliche Zustellung - entgegen der hier
vertretenen Ansicht - formell im Sinne von § 65 Abs. 2 VRPG nicht
als richtig bezeichnet werden müsste, wäre dies dem Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers bereits Anfangs April 2011 bekannt gewesen,
als er der Fachstelle den Einzahlungsschein zum Vollzug der Verfü-
gung zustellte. Die dreimonatige Frist zur Einreichung eines Wieder-
aufnahmebegehrens wäre in diesem Fall im Juli 2011 abgelaufen.
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Selbst wenn die Beschwerde in diesem Fall als Wiederaufnahmebe-
gehren entgegen genommen würde, dürfte darauf ebenfalls wegen
Nichteinhaltung der Frist gemäss § 66 Abs. 1 VRPG nicht eingetre-
ten werden.
(...)