2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 457

I. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht



93 Terrainveränderung
Eine in der Landwirtschaftszone unsachgemäss und mit falschem Boden-
material vorgenommene Terrainveränderung ist nicht bewilligungsfähig;
dabei kann offen gelassen werden, ob die Voraussetzungen für die Bewil-
ligung einer Bodenverbesserung ursprünglich vorhanden gewesen wären.

Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 22. Mai 2013 i.S. X. gegen den
Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Baube-
willigungen)/Gemeinderats U. (RRB-Nr. 2013-000557).

Aus den Erwägungen

1. Ausgangslage und rechtliche Grundlage
1.1
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Y auf Ge-
meindegebiet U.. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone ohne
Landschaftsschutzüberlagerung und ist als Fruchtfolgefläche der
Güteklasse 2 klassiert. Der Beschwerdeführer betreibt darauf Acker-
bau. Im August 2011 trug er auf einer Fläche von 20 Aren ca. 200 m3
"Bodenmaterial" in einer Mächtigkeit von 10 bis 40 cm flächig auf
den Boden seiner Parzelle auf.
Eine Terrainveränderung dieses Ausmasses ist baubewilligungs-
pflichtig (vgl. Art. 22 RPG; § 6 lit. f i.V.m. § 59 Abs. 1 BauG; § 49
Abs. 1 lit. i BauV). Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch
nicht bestritten.
1.2
Nach Art. 16 und 16a RPG umfassen Landwirtschaftszonen
Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Garten-
bau eignet oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt wer-
den soll. Bauten und Anlagen - wozu auch wesentliche Veränderun-
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gen des Terrains gehören - sind in der Landwirtschaftszone nur
zugelassen, wenn sie eine hinreichend enge Verbindung zur landwirt-
schaftlichen Nutzung aufweisen und betriebsnotwendig sind. In der
Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn
sie der Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und
Nutztierhaltung oder der Bewirtschaftung naturnaher Flächen dienen
(vgl. Art. 34 Abs. 1 RPV).
Grundsätzlich steht Terrainveränderungen Art. 1 USG entgegen,
wonach die Fruchtbarkeit des Bodens dauerhaft zu erhalten ist. Ge-
mäss Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung über Belastungen des Bo-
dens (VBBo) vom 1. Juli 1998 gilt der Boden als fruchtbar, wenn er
eine für seinen Standort typisch artenreiche, biologisch aktive Le-
bensgemeinschaft und typische Bodenstruktur sowie eine ungestörte
Abbaufähigkeit aufweist.
Geländeveränderungen zur Verbesserung des Kulturlands oder
der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverhältnisse sind nach der
Praxis des Regierungsrats dann zonenkonform und somit zulässig,
wenn ohne wesentliche Veränderung oder Beeinträchtigung der
Landschaft mit relativ geringem Aufwand gewichtige Vorteile für die
landwirtschaftliche Bewirtschaftung erzielt werden können (z.B.
punktuelle Aufschüttung zur Ermöglichung einer direkten Zufahrt
anstelle eines langen Umweges) oder qualitativ eine Bodenverbesse-
rung erreicht werden kann. Unstatthaft sind Geländeveränderungen,
die aufgrund ihres Ausmasses zum Bewirtschaftungsvorteil in kei-
nem angemessenen Verhältnis mehr stehen oder durch Beeinträchti-
gung prägender Landschaftselemente mit vorrangigen Anliegen des
Natur- und Landschaftsschutzes kollidieren. Geringere Anforderun-
gen sind an die Verbesserung vorbestehender künstlicher Verände-
rungen wie z. B. zu steile Strassenböschungen zu stellen. Von Bedeu-
tung ist auch, ob fremdes Auffüllmaterial herangeführt werden muss;
wegen der diesbezüglich bestehenden Knappheit ist geeignetes Auf-
füllmaterial in erster Linie für die Wiederherrichtung und Rekultivie-
rung von Kiesgruben zu verwenden (AGVE 1985 S. 638 f., 1983
S. 525 ff.; RRB Nr. ...).


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2. Bewilligungsfähigkeit der Terrainveränderung
2.1
Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Verhandlung vom
11. Dezember 2012 an, die Aufschüttung vorwiegend zum Zwecke
der Bewirtschaftungserleichterung vorgenommen zu haben. Vor der
Aufschüttung sei die Parzelle nur schwer zu pflügen gewesen, da nur
eine dünne Erdschicht den sehr felsigen Boden bedecke. Eine Er-
tragssteigerung sei durch die Aufschüttung nur zweitrangig verfolgt
worden.
Gemäss Ausführungen der Abteilung für Baubewilligungen
(AfB) in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2012 stimmen die Aussa-
gen des Beschwerdeführers an der Augenscheinsverhandlung vom
12. April 2012, wonach die aufgeschüttete Fläche ursprünglich bis in
die Zeit des zweiten Weltkriegs hinein mit Wald bestockt gewesen
war, mit der Siegfriedkarte aus dem Jahre 1940 überein. Sowohl die
AfB wie auch die Abteilung für Umwelt (AfU) anerkennen im
Grundsatz die Vereinbarkeit einer Bodenverbesserung mit Art. 1
USG und der VBBo bei "anthropogen", d.h., durch menschliche Ein-
griffe gestörten Bodenverhältnissen. Beide Abteilungen vertreten je-
doch die Ansicht, es könne nach der durch den Beschwerdeführer
vorgenommenen Terrainveränderung nicht mehr festgestellt werden,
ob der Boden der fraglichen Parzelle vor der Aufschüttung anthropo-
gen verändert war. Aus umweltschutzrechtlicher Sicht sei eine Bo-
denverbesserung im Nachhinein nicht mehr möglich und die Gelän-
deveränderung sei deshalb nicht bewilligungsfähig. Gemäss Angaben
der Landwirtschaft Aargau (LWAG) handelte es sich aus landwirt-
schaftlicher Sicht bei der betroffenen Parzelle bereits vor der Terrain-
veränderung um einen gestörten Standort. Die kantonale Fachbehör-
de erachtet eine Bodenverbesserung durch die weitere Zufuhr von
einwandfreiem Bodenmaterial als begründbar und rechtlich zulässig.
2.2
Aus zwei in den Akten befindlichen Transportrapporten vom
15. und 18. Juli 2011 geht hervor, dass dem Beschwerdeführer insge-
samt 204 m3 Stockboden geliefert wurde, der an der S.-Strasse in L.
ausgehoben worden war. Der Begriff Stockboden wird für die unter
dem Oberboden (A-Horizont, Humus) liegende Bodenschicht (B-
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Horizont) verwendet; als C-Horizont wird die unterhalb des eigentli-
chen Wurzelraums liegende Schicht ohne biologische Aktivität be-
zeichnet (vgl. Kantonale Boden-Schutzfachstellen und Bundesamt
für Umwelt, Merkblatt Bodenschutz lohnt sich, Bern 2008, S. 5). Ge-
mäss bodenkundlichem Kurzbericht der T. AG wurden auf der Par-
zelle zur Zustandserhebung vier Sondierbohrungen mit dem Flü-
gelbohrer abgeteuft. Die Begutachtung ergab, dass auf der Parzelle
so genanntes BC-Material (B- und C-Horizont) aufgetragen worden
war. Dem aufgetragenen Material fehlt nach den Ausführungen des
Gutachters der für einen Oberboden charakteristische organische An-
teil komplett. Die Struktur weist gemäss Gutachten ebenfalls Mängel
auf, da das Krümelgefüge fehlt. Das begutachtete Material ist damit
mit Art. 2 Abs. 1 lit. a VBBo nicht vereinbar. Die Behauptung des
Beschwerdeführers, er habe die Fläche mit Humus aufgeschüttet,
trifft demnach nicht zu. Die ebenfalls in den Akten befindliche, we-
der datierte noch unterzeichnete Deklaration für die Materialablage-
rung, in der als Materialart Humus angegeben wird, kann sich auf-
grund der Begutachtung der T. AG nicht auf das für die Aufschüttung
auf der fraglichen Parzelle verwendete Material beziehen. Die Vertre-
ter aller involvierten kantonalen Fachbehörden waren sich anlässlich
der Verhandlung vom 11. Dezember 2012 denn auch über die
mangelhafte Qualität des für die Terrainveränderung verwendeten
Materials einig. Für den Regierungsrat besteht unter den gesamten
Umständen kein Anlass, das Kurzgutachten der T. AG und die Beur-
teilung der Sachlage durch die Fachabteilungen des Kantons in
Zweifel zu ziehen.
2.3
Wird gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a VBBo ausgehobener Boden
wieder als Boden verwendet (z. B. für Rekultivierungen oder Ter-
rainveränderungen), so muss er so aufgebracht werden, dass die
Fruchtbarkeit des vorhandenen und die des aufgebrachten Bodens
durch physikalische Belastungen höchstens kurzfristig beeinträchtigt
werden. Gestützt auf Art. 6 Abs. 1 VBBo muss, wer Anlagen erstellt
oder den Boden bewirtschaftet, unter Berücksichtigung der physika-
lischen Eigenschaften und der Feuchtigkeit des Bodens, Fahrzeuge,
Maschinen und Geräte so auswählen und einsetzen, dass Verdichtun-
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gen und andere Strukturveränderungen des Bodens vermieden wer-
den, welche die Bodenfruchtbarkeit langfristig gefährden.
Auf den in den Akten vorhandenen Fotos ist zu sehen, dass das
gelieferte Bodenmaterial in Haufen auf der Parzelle des Beschwerde-
führers abgeladen worden war. Die breiten und tiefen Fahrspuren las-
sen darauf schliessen, dass das Material anschliessend von den Hau-
fen mit einem schweren Pneufahrzeug direkt auf den Oberboden der
Parzelle verteilt wurde. Diese Vorgehensweise widerspricht den Vor-
gaben von Art. 6 und 7 VBBo fundamental. Eine sachgerechte Auf-
schüttung (mit zu verwendendem sauberen Material) hätte die vorhe-
rige Abschälung des standörtlichen Ober- und Unterbodens erfordert.
Die Art und Weise der vorgenommenen Terrainaufschüttung bzw. der
Umgang mit dem Boden wurde denn auch von allen kantonalen
Fachbehörden beanstandet (vgl. ...). Die entsprechende Beurteilung
kam von den Vertretern der Fachabteilungen auch anlässlich der Ver-
handlung vom 11. Dezember 2012 einhellig zum Ausdruck. Somit
steht fest, dass die Terrainveränderung auch nicht fachgerecht ausge-
führt wurde.
2.4
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer für die Aufschüttung weder das richtige Bodenmaterial ver-
wendet noch die Terrainveränderung sachgemäss ausgeführt hat.
Auch wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Boden-
verbesserung ursprünglich vorhanden gewesen wären, was offen
gelassen werden kann, ist die durch den Beschwerdeführer vorge-
nommene Geländeveränderung auf Parzelle Y auf Gemeindegebiet
U. aufgrund der unsachgemässen Ausführung der Aufschüttung mit
falschem Material nachträglich nicht bewilligungsfähig.
3. Verhältnismässigkeit des Rückbaus
(...)
3.2
(...)
Auch die beiden Eventualanträge des Beschwerdeführers, wo-
nach das Baugesuch mit der Auflage gutzuheissen sei, dass der Be-
schwerdeführer zusätzlich qualitativ gutes Oberbodenmaterial von
mindestens 200 m3 über die ganze Fläche von 20 a verteilt bzw. an-
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stelle eines Rückbaus der Aufschüttung die Zufuhr von mindestens
200 m3 qualitativ guten Oberbodenmaterials über die ganze Fläche
von 20 a - gegebenenfalls unter Beizug einer bodenkundlichen Be-
gleitung - zu verfügen sei, erweisen sich im Hinblick auf die betrof-
fenen öffentlichen Interessen des Bodenschutzes beziehungsweise
der Verhinderung einer - vorliegend erheblichen - negativen präjudi-
ziellen Wirkung als keine geeigneten, milderen Massnahmen: Eine
weitere Aufschüttung auch von qualitativ gutem Oberbodenmaterial
stellt ohne Rückbau des aufgeschütteten ungeeigneten Materials kei-
ne gangbare Alternative zur Behebung des dem Boden durch Ver-
dichtung zugefügten Schadens dar. Ohne eine einwandfreie - im
wörtlichen Sinne verstanden - (Boden-)Grundlage lässt sich auch im
Hinblick auf die Bodenschichtung keine dauerhafte und nachhaltige
Bodenverbesserung herstellen.
Die Beschwerde ist unter diesen Umständen vollumfänglich ab-
zuweisen.
(...)