2013 Verwaltungsbehörden 494

[...]

98 Recyclingsammelstelle
- Eine Unterflursammelstelle für Glas, Alu und Weissblech ist in der
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zonenkonform.
- Anzahl Sammelstellen und Wahl des Standorts (Erw. 8)
- Lärmbeurteilung gemäss der Orientierungshilfe des Bundes (Erw. 9)

Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 5. September
2013 (BVURA.12.687).

Aus den Erwägungen

3. Sachverhalt
a) Die Gemeinde beabsichtigt, auf den Parzellen 102 und 103
eine Sammelstelle mit Unterflur-Containern mitsamt zwei Parkplät-
zen sowie einer Fläche für einen Lastwagen zur Entleerung der Con-
tainer zu erstellen. Beide Parzellen sind der Zone für öffentliche Bau-
ten und Anlagen (Zone OE) zugewiesen und gehören der Gemeinde.
Gemäss § 14 Abs. 1 BNO ist die Zone für öffentliche Bauten und
Anlagen für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen
Interesse dienen. ... Die Sammelstelle wird parallel zur Neuen Aa-
rauerstrasse in einem Abstand von rund 4 m realisiert. ... Es werden
fünf Container für die Sammlung von Glas und zwei Container für
die Sammlung von Alu und Weissblech bereitgestellt. Die sieben Un-
terflur-Container verfügen je über ein quadratisches Ausmass von
1,95 m. Anschliessend an die Neue Aarauerstrasse liegt der Platz für
2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 495

den Lastwagen zur Entleerung der Container. Auf einer mergelge-
splitteten Unterlage befinden sich auf der Westseite zwei Abstellplät-
ze für die Personenwagen. ... Auf den zwei Abstellplätzen gilt eine
zehnminütige Parkplatzbegrenzung, worauf mit einer Hinweistafel
hingewiesen wird... Das Bauprojekt weist zu den Parzellen der Be-
schwerdeführenden einen Abstand zwischen 20 m bis 70 m auf. ...
7. Zonenkonformität
7.1
Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass eine Sammel-
stelle mit sieben Containern zu einem erheblichen Güterumschlag
führe und damit nicht mehr in einer von der Wohnzone umschlosse-
nen Zone OE zonenkonform sei. Insbesondere gehöre der dazugehö-
rige Umschlagplatz für LKWs nicht in die Zone OE. ...
7.2
Öffentliche Bauten und Anlagen sind Bauwerke, die von der öf-
fentlichen Hand oder von beauftragten Privaten in Erfüllung verfas-
sungsmässiger Aufgaben erstellt werden. Sie dienen dem Gemeinwe-
sen unmittelbar durch ihren Gebrauchswert entweder als Verwal-
tungsvermögen oder als Sachen im Gemeingebrauch. Dazu gehören
neben Verwaltungsgebäuden auch Schulhäuser, Spitäler, Gefängnisse
oder Asylunterkünfte. Bauwerke im öffentlichen Interesse helfen im
weitesten Sinn, Aufgaben des modernen Leistungs- und Sozialstaates
wahrzunehmen (WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar RPG,
Bern 2006, zu Art. 3 N 52). Für öffentliche oder im öffentlichen Inte-
resse liegende Bauten und Anlagen soll die Raumplanung sachge-
rechte Standorte finden. Dies geschieht im Rahmen einer Interessen-
abwägung. Einerseits beansprucht die wirtschaftliche Verwaltung
Standorte, die dem Zweck des jeweiligen öffentlichen Bauwerks am
besten entsprechen. Andererseits müssen entgegenstehende schutz-
würdige (öffentliche oder private) Interessen bei der Standortwahl
mitberücksichtigt werden. Wie weit sie durchschlagen, hängt von der
Hauptbestimmung des betreffenden Gebiets ab (Erläuterungen zum
Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981, Herausgeber: Bun-
desamt für Raumplanung, zu Art. 3 N 58).
2013 Verwaltungsbehörden 496

7.3
Gemäss § 14 Abs. 1 BNO ist die Zone für öffentliche Bauten
und Anlagen für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen
Interesse dienen. Die Entsorgung von Siedlungsabfällen liegt im öf-
fentlichen Interesse, wofür gemäss den gesetzlichen Vorgaben die
Gemeinde zuständig ist. ... Eine Sammelstelle für Glas, Alu und
Weissblech ist somit in der Zone OE als zonenkonform zu betrachten
(vgl. VGE III/21 vom 30. Mai 2007; EBVU 06.26 vom 18. Mai
2006). ...
Beim strittigen Umschlagplatz für Lastwagen für die Entleerung
der Container handelt es sich um eine Nebenanlage, welche in die-
nender Funktion eng mit der Sammelanlage als (Haupt-) Baute ver-
knüpft ist. Die Sammelanlage als solche liegt im öffentlichen Inte-
resse. Gleiches gilt für die dazu gehörigen Abstell- und Umschlag-
plätze (vgl. BGer 1C_310/2011 vom 10. November 2011;
VGE III/57 vom 11. Juni 2013). ...
8.2
... Gemäss Art. 31 Abs. 1 USG erstellen die Kantone eine
Abfallplanung. Insbesondere ermitteln sie ihren Bedarf an Kehricht-
verbrennungsanlagen, vermeiden Überkapazitäten und legen die
Standorte der Abfallanlagen fest. Der Begriff der Abfallplanung, wie
er in dieser Bestimmung verwendet wird, umfasst sowohl die Sach-
planung (insbesondere die Ermittlung des Bedarfs und die vorge-
sehenen Massnahmen) als auch die Standortplanung (vgl. URP 2006,
S. 724). Der Planungsgegenstand ist damit die Bewirtschaftung der
Abfälle, d.h. die Vermeidung der Abfälle sowie die Entsorgung der
nicht vermiedenen Abfälle. In örtlicher Hinsicht erstreckt sich die
Abfallplanung auf das Gebiet des planungspflichtigen Kantons. In
sachlicher Hinsicht erfasst die Abfallplanung alle im Kanton erzeug-
ten Abfälle, soweit sie dem Abfallrecht des USG unterstehen. Es sind
sowohl die vom Gemeinwesen zu entsorgenden Siedlungsabfälle als
auch die vom Inhaber zu entsorgenden übrigen Abfälle in die Pla-
nung einzubeziehen. Dabei steht eine Bedarfsplanung an Abfallanla-
gen im Kantonsgebiet im Vordergrund, wobei es insbesondere darum
geht, die Standorte der Abfallanlagen festzulegen (Kommentar USG;
Art. 31 N 8-20). Entsprechend dieser Abfallplanung werden die Ein-
2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 497

zugsgebiete für Siedlungsabfälle bestimmt, wobei das gesamte Kan-
tonsgebiet lückenlos abgedeckt werden muss. Eine gesetzliche Rege-
lung, wonach bereits auf Gemeindeebene Sammelstellen zu planen
sind, existiert demgegenüber nicht. Präzisierend hält das Abfallregle-
ment der Gemeinde vom 24. November 2011 fest, dass Siedlungsab-
fälle aus Haushaltungen den gemeindeeigenen Sammelstellen über-
geben werden müssen (§ 6 Abs. 3 AR). Gemäss den vom Gemeinde-
rat am 1. Januar 2013 erlassenen Vollzugsvorschriften bietet die Ge-
meinde unter anderem für Glas, Aluminium und Weissblech dezen-
trale Sammelstellen an.
8.3
Im Gemeindegebiet sind insgesamt drei Sammelstellen vorgese-
hen. Am Mühleweg, im Dorfteil Zentrum, befindet sich die Haupt-
sammelstelle. Im Weiteren ist an der Hinteren Bahnhofstrasse (Dorf-
teil Süd) eine von zwei Nebensammelstellen geplant, bei der anderen
Nebensammelstelle handelt es sich um die hier diskutierte Sammel-
stelle Neue Aarauerstrasse. Nur die Sammelstelle Neue Aarauerstras-
se wird als Unterflur-Containeranlage realisiert und befindet sich in
unmittelbarer Nähe zu den Nachbargemeinden A. und B. Gemäss
den statistischen Erhebungen Stand 31. Dezember 2012 beträgt die
Bevölkerungszahl der Gemeinde 9'662 Einwohnerinnen und Ein-
wohner.
Die kantonale Abfallexpertin hält anlässlich der Augenscheins-
verhandlung fest, dass Sammelstellen grundsätzlich in die Nähe der
Wohngebiete gehörten und gut einsehbar sein müssten. Beide Vor-
aussetzungen sind nach Ansicht der kantonalen Fachexpertin einge-
halten, weshalb sich der Standort Neue Aarauerstrasse als Sammel-
stelle grundsätzlich als geeignet erweist. ... Die Fachexpertin führt
aus, dass keine fest fixierten Bevölkerungszahlen existierten, welche
die Anzahl der zu realisierenden Sammelstellen in einer Gemeinde
bestimmten... Gemäss den Empfehlungen des eidgenössischen Bun-
desamts für Umwelt seien bei einer Bevölkerungsgrösse von 2'000
bis 10'000 Einwohnern eine Haupt- sowie zwei Nebensammelstellen
sinnvoll. Weiter hält die kantonale Fachexpertin fest, dass für die
Festlegung von Sammelstellen kein Bedürfnisnachweis erforderlich
sei. ...
2013 Verwaltungsbehörden 498

Betreffend der Verkehrszunahme hält die kantonale Abfall-
expertin fest, dass aufgrund von Erfahrungswerten davon auszugehen
sei, dass die Anwohnenden Sammelstellen in ihrer unmittelbaren
Umgebung gebrauchten. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass ge-
wisse Personen das Gebiet nur wegen der Sammelstelle aufsuchen
würden. Sinn und Zweck von dezentralen Sammelstellen seien aber
gerade, dass die Bevölkerung nur kurze Wege gehen müsse, weshalb
nicht mit deutlich mehr quartierfremdem Verkehr zu rechnen sei. Ein
Teil der Bevölkerung werde die Siedlungsabfälle zu Fuss abliefern,
wiederum andere würden den Abfall auf dem Weg zur Arbeit entsor-
gen. Gerade mit einer Vielzahl von dezentralen Sammelstellen soll
mit einem möglichst geringen Anfahrtsweg ein Anreiz für die Entsor-
gung geschaffen werden. Weite Wege sind nicht wünschenswert,
weshalb erfahrungsgemäss mehrere dezentrale Sammelstellen gerade
auch betreffend Verkehrsentwicklung positiv ins Gewicht fallen. Es
steht der Gemeinde aber grundsätzlich frei, wie viele Sammelstellen
sie realisieren will. ... Aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Wohn-
gebiet ist erfahrungsgemäss mit einem relativ hohen Fussverkehr bei
der Abfallentsorgung zu rechnen. Auch die unmittelbare Nähe zu
zwei benachbarten Gemeinden bewirkt nichts Gegenteiliges, zumal
die Gemeinde in § 8 Abs. 1 AR regelt, dass Sammelstellen aus-
schliesslich der Gemeindebevölkerung und den in der Gemeinde
ansässigen und zur Benützung berechtigten Betrieben zur Verfügung
stehen. ...
Die Beschwerdeführenden bringen vor, eine solche Sammel-
stelle animiere die Bevölkerung dazu, den Abfall bei der Sammel-
stelle wild zu deponieren. Damit werde Littering gefördert. Die Be-
schwerdeführenden sprechen damit die Eigenverantwortung der Be-
völkerung an. Abzustellen ist darauf, was zulässig ist, und nicht, wie
sich die Bevölkerung im Allgemeinen verhält. Unbeachtlich sind da-
mit jene Negativfälle in Gemeinden, welche sich durch wildes Litte-
ring bemerkbar machen. Weil Littering grundsätzlich verboten ist, er-
weist sich der Einwand als unbegründet. Zudem führt die kantonale
Fachexpertin aus, dass Littering insbesondere bei einer Unterfluran-
lage wegen der grossen Einsehbarkeit kein grosses Problem darstelle.
Es gebe keine grossen Container, an welche man volle Plastik- und
2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 499

Papiersäcke hinstellen könne. Die Anwohner hätten freie Sicht auf
die Container. So könnten soziale Kontrolle und Abschreckung wir-
ken. Die Gemeinde ist sich ferner dieser Problematik bewusst und
hält anlässlich der Augenscheinsverhandlung fest, dass dreimal
wöchentlich wild deponierte Abfälle an den bereits existierenden
Sammelstellen entsorgt würden. Gleiches werde auch für den Stand-
ort Aarauerfeld gelten. Dies stellt eine taugliche Massnahme zur Ver-
minderung von Littering dar, zumal sauber gehaltene Sammelstellen
die korrekte Entsorgung fördern.
... Als mögliche Massnahme zur Vermeidung von Littering
würde sich allenfalls eine Schranke aufdrängen. ... Schlüssig hält die
kantonale Fachexpertin dagegen, dass das Öffnen und Schliessen der
Sammelstelle einen zusätzlichen Aufwand bedeuteten. Ebenso führe
dies dazu, dass bei geschlossener Sammelanlage die Abfälle an der
Schranke deponiert würden, womit Littering eben gerade gefördert
werde.
Diesen Darlegungen folgend ergibt sich, dass keine Argumente
gegen den Standort Neue Aarauerstrasse sprechen. Der gewählte
Standort ist hinsichtlich der Zufahrtsmöglichkeiten für Anwohnende
und für die Entsorgungsfahrzeuge, der Gehdistanz der Anwohnenden
für die Entsorgung etc. den Umständen entsprechend ausgewählt
worden (vgl. zum Ganzen URP 2005, S. 773; Baurechtsentscheide
des Kantons Zürich [BEZ] 2005, Nr. 16, S. 61 ff.). Die Notwendig-
keit, dass sich solche Sammelstellen in bewohnten Gebieten befinden
müssen, ist allgemein anerkannt (Eidgenössischen Materialprüfungs-
und Forschungsanstalt [EMPA], Untersuchungsbericht vom 19. Juni
2012, Lärmermittlung und Massnahmen bei Recyclingsammelstel-
len, S. 7). Der Einwand der Beschwerdeführenden erweist sich damit
insgesamt als unbegründet.
9. Lärmbeurteilung
9.1
Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Sammelstelle
führe zu erheblichen Lärmimmissionen, welche durch geeignete
Massnahmen, namentlich die Realisierung von Lärmschutzwänden,
zu reduzieren seien. ...
2013 Verwaltungsbehörden 500

9.2
9.2.1
Das USG will den Menschen und seine natürliche Umwelt ge-
gen schädliche und lästige Einwirkungen schützen (Art. 1 Abs. 1
USG). Das USG ist kein Verhinderungs-, sondern ein Massnahmen-
gesetz, das seinem Konzept nach die Quellen der Umweltbelastung
nicht als solche in Frage stellen will; die Nachfrage soll nicht unter-
sagt, sondern befriedigt werden, wobei aber gleichzeitig die den Um-
weltschutzanforderungen entsprechenden Vorkehren getroffen wer-
den sollen (vgl. Pra 1991, S. 179). In diesem Sinn sind Einwirkun-
gen, die schädlich oder lästig werden könnten, unabhängig von der
bestehenden Umweltbelastung frühzeitig so weit zu begrenzen, als
dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist
(sog. Vorsorgeprinzip gemäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG;
Art. 7 Abs. 1 lit. a und Art. 8 Abs. 1 LSV; vgl. BGE 126 II 305 ff.
sowie AGVE 1999, S. 272).
In einem zweiten Schritt sind die Emissionsbegrenzungen zu
verschärfen, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkun-
gen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung
schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Für die Beurtei-
lung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat
durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG).
Bezüglich des Lärms ist er diesem Auftrag in den Anhängen 3 bis 8
der LSV nachgekommen. Die dort für spezifische Lärmarten festge-
legten Belastungsgrenzwerte sind aber nur aussagekräftig in Verbin-
dung mit auf sie zugeschnittenen Mess- und Beurteilungsverfahren.
Sie bilden zusammen eine funktionale Einheit, ansonsten besteht die
Gefahr, dass Unvergleichbares miteinander verglichen wird
(VGE III/105 vom 20. Dezember 2002). Die LSV enthält in ihrem
Anhang 6 Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm.
Deren Geltungsbereich erstreckt sich grundsätzlich auch auf Entsor-
gungsanlagen (Anhang 6 Ziffer 1 Abs. 2 LSV; vgl. aber nachfolgend
Erw. 9.2.2).
9.2.2
Aus der Sicht des Lärmschutzrechts stellt die beanstandete
Sammelanlage eine neue, ortsfeste Lärm erzeugende Anlage im Sin-
2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 501

ne von Art. 7 Abs. 7 USG dar, da sie nach dem Inkrafttreten des Um-
weltschutzgesetzes (am 1. Januar 1985) bewilligt wurde (vgl.
BGE 123 II 325; URP 2002, S. 103 ff.). Die von einer solchen An-
lage allein erzeugten Immissionen dürfen in der Umgebung die Pla-
nungswerte nicht überschreiten (Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV, Art. 25
Abs. 1 USG). Für die Beurteilung des Lärms einer neuen Anlage sind
die am jeweiligen Immissionsort geltenden Belastungsgrenzwerte re-
levant. ... Für die ES II resultiert bei Industrie- und Gewerbelärm für
den Tag ein Beurteilungspegel Lr von 55 dB(A) und für die Nacht
ein solcher von 45 dB(A) (vgl. Ziffer 31 von Anhang 6 der LSV: Tag
von 07.00-19.00 Uhr sowie Nacht von 19.00-07.00 Uhr).
Das Bundesgericht hat in einem wegweisenden Entscheid erwo-
gen, dass für den Lärm von Sammelstellen spezifische Belastungs-
grenzwerte fehlen, weshalb die Lärmimmissionen nach Art. 15 unter
Berücksichtigung von Art. 19 und 23 USG zu beurteilen sind (vgl.
BGer 1A.36/2000 vom 5. Dezember 2000, publiziert in: URP 2001,
S. 147 f.). Nach Art. 15 USG sind die Immissionsgrenzwerte für
Lärm so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der
Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in
ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Neue Anlagen müssen
ein Immissionsniveau einhalten, bei welchem nach richterlicher
Beurteilung höchstens geringfügige Störungen auftreten. Im Rahmen
der vorzunehmenden Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des
Lärms, der Zeitpunkt und die Häufigkeit seines Auftretens sowie die
Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu berücksichtigen. Es
ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzu-
stellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichti-
gung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit vorzunehmen (vgl.
BGer 1C_299/2009 vom 12. Januar 2010 mit Hinweis auf BGE 133
II 292; 130 II 32).
Diesen Vorgaben folgend hat das Bundesamt für Umwelt
(BAFU) in Zusammenarbeit mit der EMPA eine Untersuchung der
Lärmermittlung bei Recyclingsammelstellen in Auftrag gegeben. Das
Resultat dieser Untersuchungen findet sich im Untersuchungsbericht
vom 19. Juni 2012 Lärmermittlung und Massnahmen bei Re-
cyclingsammelstellen (nachfolgend: Untersuchungsbericht;
2013 Verwaltungsbehörden 502

www.bafu.admin.ch > Lärm > Lärmbelastung > Lärmermittlung &
Beurteilung > übrige Lärmarten > Lärmermittlung und -beurteilung:
Recyclingsammelstellen). Das BAFU hat in Anlehnung an diesen
Untersuchungsbericht eine Orientierungshilfe für die Beurteilung des
Lärms von Glassammelstellen nach Anhang 6 LSV kreiert (nachfol-
gend: Orientierungshilfe, Stand 7. Mai 2012; im Internet am angege-
benen Ort).
9.3
9.3.1
Das BVU hat die Gemeinde aufgefordert, die für die Einzelfall-
beurteilung erforderlichen Daten einzureichen. Diesen Aufforderun-
gen ist der Gemeinderat mit Eingabe vom 28. Januar 2013 nachge-
kommen. Er hielt fest, dass die Anlage während 307 Tagen pro Jahr
geöffnet sei, und dies jeweils von Montag bis Freitag von 07.00-
12.00 Uhr sowie 13.00-20.00 Uhr. An Samstagen sei die Anlage von
07.00-12.00 Uhr sowie 13.00-18.00 Uhr und an Vorabenden vor Fei-
ertagen lediglich bis 18.00 Uhr geöffnet. Demgegenüber sei während
der übrigen Zeiten sowie an Sonn- und Feiertagen das Entsorgen
untersagt. Die Leerungen mit dem Sammelfahrzeug würden im Übri-
gen an einem Wochentag während der normalen Arbeitszeiten, also
zwischen 07.00-12.00 Uhr sowie 13.00-17.30 stattfinden. Weiter
hielt der Gemeinderat fest, dass im Jahr 2011 im ganzen Gemeinde-
gebiet 107 t Altglas und 9,30 t Alu und Weissblech entsorgt worden
seien, 2012 seien es 109,85 t und 9,01 t gewesen. Da diese Mengen
neu auf drei Sammelstellen verteilt würden, resultiere für die Sam-
melstelle im Aarauerfeld für das Glas eine Sammelmenge von ca.
36 t. Basierend auf einer Annahme von 600 g pro Glasflasche wür-
den somit täglich 192 Flaschen entsorgt. Weil die Gemeinde nur die
gesammelte Gesamtmenge von Alu und Weissblech kenne, seien hier
Rückschlüsse auf die Stückzahlen nur schwer möglich; es sei aber
davon auszugehen, dass sich diese etwa im gleichen Umfang wie
beim Glas bewegten. Die Anzahl Fahrzeugbewegungen pro Betriebs-
tag sei ferner nur abschätzbar, wobei von einem grossen Anteil von
Fahrradanlieferungen und Entsorgungen zu Fuss auszugehen sei.
Überdies werde mit einer zweiwöchigen Containerleerung gerechnet.
Bei diesem Zweiwochenturnus würden die sieben Container mit ei-
2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 503

nem am Lastwagen angehängten Kranarm aus der Versenkung geho-
ben und über der nach oben offenen Lastwagenbrücke entleert und
nachher wieder in die unterirdischen Betonelemente versenkt. Die
Entleerung von Glas, Alu und Weissblech könne nicht gemeinsam
erfolgen, weshalb einmal pro Woche das Glas und in der nachfolgen-
den Woche Alu und Weissblech abgeführt würden. Insgesamt würden
damit für Alu, Weissblech und Glas jährlich ca. 52 Lastwagenan-
fahrten resultieren.
9.3.2
Betreffend die in der Gemeinde während der letzten Jahre erho-
benen Abfallmengen hielt die kantonale Abfallexpertin fest, dass die
jährliche Altglasmenge im Kantonsdurchschnitt pro Einwohner 32
bis 33 kg betrage. Bezogen auf diesen kantonalen Durchschnittswert
falle die in der Gemeinde gesammelte Altglasmenge mit 11 kg relativ
gering aus. Bei Alu und Weissblech falle pro Einwohner im Kanton
ca. eine Menge von 2 kg an. Auch hier falle der Durchschnittswert
mit ca. 1 kg pro Einwohner in der Gemeinde eher dürftig aus. Selbst
wenn aber die kantonalen Durchschnittswerte in der Gemeinde er-
zielt würden, seien die drei dezentralen Sammelstellen immer noch
ausreichend für die Entsorgung der Siedlungsabfälle. Auch wenn
mehr Glas, Alu und Weissblech entsorgt würden, nehme nach An-
sicht der kantonalen Abfallexpertin die Zahl der Containerleerungen
nicht zu.
Die Gemeinde berechnet die Glasflascheneinwürfe gestützt auf
ein hypothetisches Flaschengewicht von 600 g. Der kantonale
Lärmexperte hält dazu fest, dass man bei der Berechnung gewisse
Annahmen treffen müsse. Ein Durchschnittsgewicht von 600 g sei
sicher nicht abwegig, wenn man bedenke, dass ein Konfitürenglas
leichter, eine Magnumflasche aber schwerer als 600 g sei.
9.3.3
Die Abteilung für Umwelt (AfU) führte entsprechend diesen Er-
hebungen die Berechnungen gemäss der Orientierungshilfe durch.
Die fehlenden Angaben hat die AfU durch Annahmen gemäss den im
Untersuchungsbericht getroffenen Erkenntnissen ergänzt. Die AfU
ging dabei von 250 Flascheneinwürfen und 15 Autoanlieferungen pro
Betriebstag aus. Die AfU vertritt die Meinung, dass lärmmässig aus-
2013 Verwaltungsbehörden 504

schliesslich die Entleerung der fünf Glascontainer ins Gewicht falle,
und legte der Berechnung 130 Containerleerungen pro Jahr zu
Grunde entsprechend der Angabe, dass die fünf Glascontainer jede
zweite Woche geleert würden (5 x 26 = 130). Weil die Leerung der
zwei Alu- und Weissblechcontainer lärmmässig von untergeordneter
Bedeutung ist, verzichtete die AfU in ihrer Berechnung auf deren Be-
rücksichtigung. Die Gemeinde ist von 307 Betriebstagen pro Jahr
ausgegangen. Demgegenüber schreibt die Orientierungshilfe eine
fixe Zahl vor, welche bei 302 Betriebstagen pro Jahr liegt. Das BVU
sieht keine Veranlassung, diese auf Erhebungen basierende Zahl in
Zweifel zu ziehen, fallen doch alljährlich mindestens 5 Feiertage auf
Werktage (was 307-308 Betriebstage ergibt). ...
9.3.4
Unter Berücksichtigung dieser Angaben resultiert ein Beurtei-
lungspegel Lr (Mittelungspegel Leq am Immissionsort mit Pegelkor-
rekturen) von 58.4 dB(A).
Grundsätzlich lässt die gerichtliche Rechtsprechung eine solche
antizipierte Beweiswürdigung und vorweggenommene Lärmprog-
nose zu (AGVE 1999, S. 262).
9.3.5
Nachdem gewisse Unsicherheiten bestehen, hat die AfU ge-
stützt auf die am Augenschein gewonnenen Erkenntnisse und den er-
gänzenden Produktangaben der Unterfluranlage der Gemeinde eine
korrigierte Berechnung vorgenommen.
Diese korrigierte Berechnung hat die AfU mit der Annahme
vorgenommen, dass die sieben Container einmal pro Woche geleert
würden, wodurch jährlich insgesamt 364 Containerleerungen resul-
tieren (7 x 52 = 364; die beiden Container für Alu und Weissblech
werden in der neuen Berechnung den fünf Glascontainern gleichge-
stellt). Zwar hat der zuständige kantonale Lärmexperte anlässlich der
Verhandlung ausgeführt, dass es in lärmmässiger Hinsicht keine
Rolle spiele, ob man von 15 oder 20 Autoanlieferungen pro Betriebs-
tag ausgehe. Nachdem die Beschwerdeführenden die Berechnung der
AfU vor allem aber auch bezüglich der täglichen Fahrzeuganfahrten
bezweifelten, werden in der korrigierten Berechnung pro Betriebstag
zwanzig Anlieferungen mit dem Auto berücksichtigt. Ebenfalls
2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 505

bezüglich der Flascheneinwürfe werden die Angaben der Beschwer-
deführenden übernommen, die die Meinung vertreten, es seien 350
und nicht bloss 250 Flascheneinwürfe pro Betriebstag zu berücksich-
tigen.
Der Gemeinderat reichte im Nachgang zur Augenscheinsver-
handlung eine Schallleistungsberechnung ein, welche belegt, dass die
Anlage leiser ist als angenommen. Die Berechnung weist bei einem
täglichen Flaschenwurf von 120 einen LWAE (Schallleistungspegel
pro Ereignis auf eine Sekunde Dauer normiert) von 83 dB(A) aus.
Bei einem Flascheneinwurf von 350 pro Betriebstag beträgt der Wert
88 dB(A). Zwar müsste auch der Umstand berücksichtigt werden,
dass die Unterfluranlage mit 88 dB(A) leiser ist als gemäss Orientie-
rungshilfe, die von 94 dB(A) spricht. Im Sinne einer konservativen
Berechnung wird vorliegend vom höheren Wert ausgegangen, womit
die Berechnung gemäss Orientierungshilfe unter Berücksichtig der
Korrekturen wie folgt ausfällt:

Betriebsdaten
· Schallausbreitungsdistanz in Meter 20
· Anzahl Flascheneinwürfe pro Betriebstag 350
· Anzahl Anlieferungen mit Auto pro Betriebs- 20
tag
· Anzahl Containerleerungen pro Jahr 364
· Anzahl LKW-Anfahrten pro Jahr 52
· Anzahl Betriebstage pro Jahr 302


Empfindlichkeitsstufe Planungswert (PW) PW-Grenzabstände
(ES) tags [dBA] [m]
I 50 87
II 55 49
III 60 28
IV 65 16



2013 Verwaltungsbehörden 506



9.3.6
9.3.6.1
Der kantonale Lärmexperte hält dafür, dass ausschliesslich die
364 Containerentleerungen lärmmässig von Bedeutung seien. Diese
Schlussfolgerung deckt sich mit der Berechnung gemäss Orientie-
rungshilfe, wonach für die wöchentliche Leerung der sieben Contai-
ner ein Wert von 62.4 dB(A) resultiert. Klarerweise überschreitet die-
ser Wert den in einer ES II während des Tages zulässigen Planungs-
wert von 55 dB(A). Demgegenüber bewegen sich die anderen Ein-
zelereignisse, nämlich "LKW Bereitstellung inkl. An- und Wegfahrt"
(37 dBA), "Container heben und zurückstellen" (47.4 dBA), "PW-
Anlieferung" (38.6 dBA) sowie "Flascheneinwurf" (48.1 dBA), bei
dieser sehr konservativen Berechnung im Rahmen des zulässigen
Grenzwerts. Präzisierend führt der kantonale Lärmexperte aus, dass
die Anzahl der Zu- und Wegfahrten mit dem Auto für die Anwohne-
rinnen und Anwohner in lärmmässiger Hinsicht nicht ins Gewicht
2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 507

fielen. Die Addition der Lärmphasen aller Einzelereignisse führt mit
62.8 dB(A) zwar zu einer Überschreitung des Grenzwerts. Offenkun-
dig ist aber, dass dafür ausschliesslich mit 62.4 dB(A) der Lärm bei
der Entleerung der (Glas-)Container verantwortlich ist. Fällt die
Entleerung der Container weg, so wird der Gesamtpegel durch den
"Flascheneinwurf" (48.1 dBA) sowie das "Container heben und zu-
rückstellen" (47.4 dBA) dominiert. Diese Einzelereignisse über-
schreiten den Grenzwert nicht. Den durch die Containerleerung ver-
ursachten Lärm stuft der kantonale Lärmexperte zwar als sehr laut
ein und nennt als Vergleichswert den Lärm, welcher durch die Ab-
gabe eines Schusses aus einer Schusswaffe entsteht. Der kantonale
Lärmexperte hält somit fest, dass ausschliesslich die Entleerung der
sieben Container lärmmässig mit 62.4 dB(A) ins Gewicht falle. Zwar
muss die Beurteilung in Anwendung der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung erfolgen. Jedoch
darf nicht gänzlich ausser Acht fallen, dass als Entscheidungshilfe
immer auch noch Anhang 6 der LSV beigezogen werden darf (vgl.
Untersuchungsbericht, S. 3). Die Beurteilung erfolgt unter Berück-
sichtigung des Charakters des Lärms, dem Zeitpunkt und der Häufig-
keit seines Auftretens. Diese Situation präsentiert sich wie nachfol-
gend dargestellt.
9.3.6.2
Die Gemeinde hält zur Frage des Zeitpunkts fest, dass die Ent-
leerung der Container während der normalen Arbeitszeiten, also an
Werktagen zwischen 07.00-12.00 sowie 13.00-17.30 Uhr, stattfinde.
Präzisierend hielten die Gemeindevertreter am Augenschein fest,
dass betreffend den Zeitpunkt der Entleerung kein Spielraum be-
stehe, da das Entsorgungsunternehmen in Eigenregie den Arbeitsab-
lauf bestimme. Die drei Sammelstellen würden jeweils gemeinsam
an einem Wochentag geleert. Bis anhin sei dies jeweils zwischen
09.00-11.00 Uhr der Fall gewesen. Damit findet die lärmmässig als
störend ins Gewicht fallende Containerleerung zu einem günstigen
Zeitpunkt statt. Dieser Umstand führt dazu, dass es sich um ein für
die Beschwerdeführenden zumutbares Einzelereignis handelt.
2013 Verwaltungsbehörden 508

9.3.6.3
Klarzustellen ist, dass die strittige Anlage nur über fünf Glas-
container und nicht über deren sieben verfügt. Nur die Glascontainer
verursachen den für die Beschwerdeführenden als störend empfunde-
nen Lärm. Der Lärm bei der Entleerung der mit Alu und Weissblech
gefüllten zwei Container fällt nicht auf. Nur um den Beschwerdefüh-
renden zu folgen, sind in der Berechnung sieben Container aufge-
führt. ...
Dass die Orientierungshilfe festhält, dass das Berechnungsmo-
dul auf Erkenntnissen für eine Hauptsammelstelle mit sechs grossen
Glascontainern basiert, es sich hier aber um sieben Container (Glas-
container effektiv nur fünf) handelt, ist irrelevant, da eine Lärmprog-
nose dem Wortlaut folgend immer mit einer gewissen Ungenauigkeit
behaftet ist. Der kantonale Lärmexperte hält fest, dass das Einzeler-
eignis wohl als störend empfunden werde. Weil die Entleerung der
Glascontainer lediglich einmal wöchentlich auftrete, hätten es die
Beschwerdeführenden aber hinzunehmen. Der Lärm sei auch dann
noch zumutbar, wenn die sieben Container zweimal pro Woche ge-
leert würden. Das BVU schliesst sich dieser schlüssigen und aus der
allgemeinen Erfahrung nachvollziehbaren Fachmeinung an. Der Ein-
wand der Beschwerdeführenden ist somit unbegründet.
9.3.6.4
Der Untersuchungsbericht hält fest, dass für Sammelanlagen
gegenüber Nachbarparzellen ein Abstand von 27 m (Nebensammel-
stellen) bis 46 m (Hauptsammelstellen) anzustreben ist (vgl. Untersu-
chungsbericht, S. 15). Damit wird jedoch nur zum Ausdruck ge-
bracht, dass bei Einhaltung der relevanten Abstände die Sammel-
stelle im Sinne einer vorweggenommenen Lärmbeurteilung bewilligt
werden kann. Werden die Abstände - wie vorliegend gegeben -
unterschritten, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Dass die
Abstände das als unproblematisch bezeichnete Mass unterschreiten,
ist unbestritten. Deshalb nahm die AfU in Anwendung der Orientie-
rungshilfe entsprechende Berechnungen vor. Zutreffend ist, dass die
geplante Sammelstelle zu den Nachbarparzellen einen Abstand von
20 m bis 70 m aufweist. Die Beschwerdeführenden vertreten zwar
die Ansicht, bei der Sammelstelle Neue Aarauerstrasse handle es sich
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aufgrund ihrer Grösse um eine Hauptsammelstelle, womit der Lärm
erheblich deutlicher in Erscheinung trete. Der Gemeinderat argumen-
tierte, nur die Sammelanlage Mühleweg sei eine Hauptsammelstelle,
weil dort neben Glas, Alu und Weissblech auch noch andere Abfälle
entsorgt werden könnten. Die Unterscheidung zwischen Haupt- und
Nebensammelstelle spielt nur eine Rolle für eine Grobeinschätzung
darüber, ob detaillierte Abklärungen notwendig sind oder nicht.
Nachdem hier ergänzende Berechnungen durch die AfU in Anleh-
nung an die Orientierungshilfe vorgenommen wurden, ist es uner-
heblich, ob es sich um eine Haupt- oder Nebensammelstelle handelt.
Aufgrund der vorgenommenen Einzelfallbeurteilung kommt das
BVU zum Schluss, dass zwar der Abstand gegenüber den Parzellen
Y. und Z. nicht sehr gross, aber auch nicht zu gering ist. Klarerweise
unterschreitet die strittige Anlage den als kritisch beurteilten Abstand
von 15 m nicht; der relevante Abstand, der vom Zentrum der Anlage
bis zur Mitte des offenen Fensters des lärmempfindlichen Raums zu
bestimmen ist, beträgt weit mehr als 15 m (Untersuchungsbericht,
Tabelle 3 S. 15 f.). Der Lärm bewegt sich hinsichtlich seines Charak-
ters, des Zeitpunkts und der Häufigkeit seines Auftretens im zulässi-
gen und zumutbaren Rahmen. Das BVU sieht keine Veranlassung,
die Meinung des kantonalen Lärmexperten zu korrigieren, weshalb
sich der Einwand als unbegründet erweist.
9.3.7
Das Bauprojekt sieht ferner zwei Parkplätze vor, welche zur
Parzelle Y. einen Abstand von 2,50 m bis 3,50 m aufweisen. Die von
der AfU gestützt auf die Orientierungshilfe vorgenommene Berech-
nung schreibt für die ES II PW-Grenzabstände von 49 m vor. Der
Berechnung liegen 20 Anlieferungen mit Auto pro Betriebstag zu
Grunde, was einem Wert von 38.6 dB(A) entspricht. Dieses Einzeler-
eignis bewegt sich im Rahmen des Zulässigen, wenn man bedenkt,
dass der Untersuchungsbericht der Anlieferung mit Personenwagen
eine ungeordnete Bedeutung zuschreibt (vgl. Untersuchungsbericht,
S. 15). ...
9.3.8
Zur Problematik der bewilligten Öffnungszeiten lässt sich sa-
gen, dass gemäss geltender Rechtsprechung eine Benützung von
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06.00 Uhr bis 21.00 Uhr mit Ausnahme von Sonn- und Feiertagen als
zumutbar gilt (vgl. BGer 1A.36/2000 vom 5. Dezember 2000; Unter-
suchungsbericht, S. 7). Im vorliegenden Fall wird die Anlage an
Werktagen und an Samstagen erst um 07.00 Uhr geöffnet und ist
über Mittag von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr geschlossen. Überdies wird
die Anlage an Werktagen bereits um 20.00 Uhr und an Samstagen
um 18.00 Uhr geschlossen. Die bewilligten Öffnungszeiten bewegen
sich damit im zulässigen Rahmen. Diese Anordnungen entbinden den
Gemeinderat als Vollzugsbehörde jedoch nicht, Kontrollen durchzu-
führen und bei Missständen Massnahmen zur Durchsetzung der Re-
geln umzusetzen (vgl. Untersuchungsbericht, S. 7). Der kantonale
Fachexperte hält zudem fest, weil ausschliesslich die während der
üblichen Arbeitszeiten stattfindende Entleerung der Glascontainer für
die Beschwerdeführenden störend ins Gewicht falle, bewirke auch
eine Reduktion der Öffnungszeiten in lärmmässiger Hinsicht keine
Verbesserung. Weitergehende Massnahmen sind damit nicht erfor-
derlich, zumal die Erfahrungen aus dem Betrieb der Sammelstelle
Mühleweg belegen, dass die Bevölkerung die Öffnungszeiten akzep-
tiert und auch einhält.
9.3.9
Die Beschwerdeführenden erwähnen, sie seien durch den Bus-
verkehr und das Stadion Brügglifeld schon erheblich lärmvorbelastet,
weshalb die lärmige Sammelstelle auch deshalb anderswo zu reali-
sieren sei. Der kantonale Lärmexperte führt aus, dass gemäss der
LSV verschiedene Lärmquellen von verschiedenen Anlagen nicht ge-
meinsam beurteilt würden, sondern je separat. Das BVU sieht keine
Veranlassung, diese rechtlich zutreffende Einschätzung zu ergänzen,
weshalb sich der Einwand der Beschwerdeführenden auch in diesem
Punkt als unbegründet erweist.
9.3.10
Die Beschwerdeführenden sind weiter der Ansicht, es seien
Lärmschutzwände zur Verbesserung der Lärmsituation zu realisieren.
Der kantonale Lärmexperte führt dagegen ins Feld, dass als störend
lediglich die Glascontainerleerungen empfunden würden. Gerade in
diesem Bereich bewirke eine Lärmschutzwand in lärmmässiger Hin-
sicht keine Verbesserung, weshalb sie keine geeignete Massnahme
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darstelle. Das BVU schliesst sich dieser schlüssigen und nachvoll-
ziehbaren Fachmeinung an, weshalb sich die Beschwerde auch in
diesem Punkt als unbegründet erweist.
9.4
Im Sinne einer Einzelfallbeurteilung lässt sich damit sagen, dass
ausschliesslich die Entleerung der Glascontainer zur Überschreitung
des Grenzwerts führt. Dieses Einzelereignis ist zwar mit dem Schuss
aus einer Waffe gleichzusetzen und damit lautstark und störend. Je-
doch findet die Entleerung der Container nur einmal in der Woche an
einem Werktag zwischen 09.00 Uhr und 11.00 Uhr statt und weist
eine sehr begrenzte Dauer auf. ... Ein wöchentliches lautstarkes Ein-
zelereignis ist zumutbar. Die weiteren Einzelereignisse überschreiten
den Grenzwert nicht. ... Darüber hinaus wird am Standort Neue Aa-
rauerstrasse eine Unterflurcontaineranlage realisiert. Solche Anlagen
sind betreffend Lärm als sehr gute Lösung einzustufen. Weitergehen-
de Massnahmen sind damit auch unter dem Aspekt des Vorsorge-
prinzips nicht erforderlich. Betreffend die eingehaltenen Abstände
ergeben sich keine Probleme, nachdem die lauten Geräusche nur sehr
selten auftreten. Auch die Berechnung anhand der Orientierungshilfe
und unter Berücksichtigung eines Abstands von 20 m legt offen, dass
abgesehen vom durch die Entleerung der Glascontainer entstehenden
Lärm die Sammelanlage die Grenzwerte nicht überschreitet. Die
Öffnungszeiten bewegen sich im empfohlenen Rahmen, weshalb sich
weitergehende Einschränkungen erübrigen. Insgesamt erweisen sich
damit die Einwände der Beschwerdeführenden als unbegründet.